Hinweise für Betreuerinnen und Betreuer
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Hinweise für Betreuerinnen und Betreuer

Auf der folgenden Seite erhalten Sie als Betreuerinnen und Betreuer eines Promotionsverfahrens Informationen und Hinweise, die Ihnen bei der Durchführung des Promotionsverfahrens helfen und den organisatorisch Ablauf erleichtern sollen.
Das Wichtigste in Kürze:
Wer darf betreuen?
Betreuen darf nach § 5 (1) der Promotionsordnung:
§ 5 Betreuung des/der Doktoranden/in
(1) Für die Betreuung kommen in Betracht:
a) Professoren/innen,
b) emeritierte oder pensionierte Professoren/innen,
c) außerplanmäßige Professoren/innen,
d) Honorarprofessoren/innen,
e) Privatdozenten/innen,
f) Juniorprofessoren/innen,
g) habilitierte, am Fachbereich in Lehre und Forschung tätige Wissenschaftler/innen,
h) promovierte Wissenschaftler/innen, die sich durch besondere wissenschaftliche Leistungen ausgewiesen haben (z. B. Emmy Noether Fellows und andere Nachwuchsgruppenleitungen, deren Leistungen durch ein Peer Review-Verfahren begutachtet wurden),
i) Wissenschaftler/innen, die seit mindestens drei Jahren promoviert sind und die zu betreuende Promotionsstelle in einem Peer Review- und kompetitiven Verfahren selbst eingeworben haben.
Bei Betreuungen von Doktoranden/innen durch Wissenschaftler/innen gemäß den Buchstaben h) und i) ist im Rahmen der Betreuung ein/e zweite/r Betreuer/in zu benennen, die/der die professoralen Voraussetzungen gemäß § 62 HHG besitzt.
Hinweis: Betreuerinnen und Betreuer nach den Buchstaben h) und i) des §5 (1) der Promotionsordnung (siehe oben), haben einen Bewilligungsbescheid vorzulegen. Des Weiteren muss eine zweite Betreuerin, ein zweiter Betreuer benannt werden. Dies muss eine Universitäts-Professorin bzw. ein Universitäts-Professor am Fachbereich Medizin sein.
Was müssen Betreuerinnen und Betreuer beachten, die nicht am Fachbereich Medizin habilitiert sind?
Betreuende, die nicht am Fachbereich Medizin habilitiert sind, dürfen im Einvernehmen mit einer Universitäts-Professorin bzw. einem Universitäts-Professor betreuen. Die Universitäts-Professorin bzw. der Universitäts-Professor muss sich bereit erklären, das Korreferat zu übernehmen. Dies ist mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand schriftlich vorzulegen.
Welche Rechte und Pflichten haben Betreuerinnen und Betreuer sowie Promovierende?
Durch die Betreuungsvereinbarung (Anlage 1 der Promotionsordnung) zwischen Betreuendem und Promovierendem wird die Vereinbarung mit dem Ziel geschlossen, eine bestmögliche Förderung und Betreuung der am Fachbereich Medizin Promovierenden zu gewährleisten. Grundlage dieser Vereinbarung ist die Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main in ihrer jeweils gültigen Fassung. Zusätzlichen sollen regelmäßige protokollierte Besprechungen den Fortschritt der Promotion unterstützen. Diese Protokolle sind nach §3 c) der Promotionsordnung dem Promotionsbüro auf Anfrage vorzulegen.
Was gilt es zur Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand zu beachten?
- Bitte den Antrag auf Annahme als Doktorand unterschreiben und im Original im Promotionsbüro einreichen
- Stempel und Unterschrift der Einrichtungsleiterin bzw. des Einrichtungsleiters auf der Betreuungsvereinbarung
- Eine Prüfung durch die Ethikkommission erfolgt grundsätzlich, auch bei vorhandenem Votum. Daher bitte immer die Zusammenfassung (max. 1 DinA4 Seite) für die Ethikkommission und gegebenenfalls eine Kopie des vorliegenden Votums beifügen.
- Expose inklusive Zeitplan beifügen
- Bei tierexperimentellen Vorhaben ist die Genehmigung in Kopie einzureichen
Welche Voraussetzungen gelten für die Betreuung von Promovierenden aus dem Ausland?
In diesem Fall muss zunächst die Promotionsberechtigung geprüft werden. Bitte wenden Sie sich hierzu mit Ihrer Anfrage per E-Mail an uns.
Was ist bei einem Vorschlag der Korreferentin bzw. des Korreferenten und der Prüferin bzw. des Prüfers zu beachten?
Die Korreferentin bzw. der Korreferent darf nicht aus derselben Einrichtung stammen wie die Betreuerin bzw. der Betreuer. Ist die Betreuerin bzw. der Betreuer eine Privatdozentin bzw. ein Privatdozent muss die Korreferentin bzw. der Korreferent eine Universitäts-Professorin bzw. ein Universitäts-Professor sein. Weitere Vorgaben, die zu berücksichtigen sind finden Sie hier. Die Prüferinnen und Prüfer müssen Professorinnen bzw. Professoren sein. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende (1. Prüferin bzw. 1. Prüfer) der Prüfungskommission muss Mitglied des Fachbereichs Medizin sein. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen aus unterschiedlichen Einrichtungen stammen.
Hier handelt es sich um einen Vorschlag. Der Promotionsausschuss kann diesen annehmen, oder andere Koreferentinnen und Koreferenten sowie Prüferinnen und Prüfer einsezten.
Benennung des Korreferenten
Referentin bzw. Referent ist: | Korrefentin bzw. Korreferent darf sein: |
Universitäts-Professorin bzw. Universitäts-Professor (nach § 61 HHG) |
Universitäts-Professorin bzw. Universitäts-Professor APL Professorin bzw. APL ProfessorEmeriti PD |
APL Professorin bzw. APL Professor | Universitäts-Professorin bzw. Universitäts-Professor Emeriti |
Emeriti | Universitäts-Professorin bzw. Universitäts-Professor APL Professorin bzw. APL Professor Emeriti PD |
PD | Universitäts-Professorin bzw. Universitäts-Professor Emeriti |
Dr. | Universitäts-Professorin bzw. Universitäts-Professor Emeriti |
Weitere Bedingungen
Referentin bzw. Referent ist: | Dann gilt für die Korreferentin bzw. den Korrefernt: | Dann gilt für die 2. Korreferentin bzw. den Korreferenten: |
Externe bzw. Externer | muss Mitglied des FB sein |
kann Externe bzw. Externer sein kann Mitglied oder Angehörie bzw. Angehöriger des FB sein |
Mitglied des FB |
kann Externe bzw. Externer sein kann Mitglied oder Angehörige bzw. Angehöriger des FB sein |
kann Externe bzw. Externer sein kann Mitglied oder Angehörige bzw. Angehöriger des FB sein |