ZPL - FAQ für Lehrende
Bescheinigung von Studien- und Prüfungsleistungen
Elektronische Prüfungsverwaltung
Klausureinsicht und Widersprüche
Prüflingslisten
Prüfungsberechtigung
Prüfungsprotokolle
Rücktritt oder Versäumnis von Prüfungen
Teilnahme an Prüfungen
Triftige Gründe für Prüfungsrücktritt/-nachmeldung
Wiederholungs- und Drittprüfungen
Arten von Leistungen
Die SPoL beschreibt Studiennachweise und Prüfungsleistungen:Bescheinigung von Studien- und Prüfungsleistungen
Welche Studienanteile zur Zeit elektronisch verwaltet werden, können Sie unseren Webseiten entnehmen. Lehrende erhalten vom Prüfungsamt in jedem Semester Listen. Auf diesen sind alle Studierenden aufgeführt, die sich zu Studien-/Prüfungsleistungen in Veranstaltungen der Lehrenden angemeldet haben. Das Prüfungsamt stellt Studierenden den Zugriff auf ihre individuellen Leistungen in einem Onlinekonto zur Verfügung. Über dieses können sie sich jederzeit eine Leistungsübersicht ausdrucken. Eine gesonderte Bescheinigung auf Modulscheinen ist bei elektronischer Verwaltung nicht mehr vorgesehen. Ausgenommen sind bereits begonnene Module, die gemäß fachspezifischem Anhang noch nach einer älteren Ordnung abgeschlossen werden können.Elektronische Prüfungsverwaltung
In allen elektronisch verwalteten Studienanteilen erfolgt die Anmeldung zu Studien- und Prüfungsleistungen durch die Studierenden online über QIS/LSF. Dies ist ausschließlich innerhalb der für jedes Semester bekanntgegebenen Anmeldezeitfenster möglich. Die Zeitfenster erstrecken sich in der Regel über mindestens vier Wochen und liegen am Ende eines jeweiligen Semesters (s. SPoL §21). Referate bilden eine Ausnahme, wenn keine schriftliche Ausarbeitung vorgesehen ist. Für Blockseminare gilt in der Regel ein vierwöchiger Anmelde- und Rücktrittszeitraum, der mit dem letzten Termin des Blockseminars endet.Klausureinsicht und Widersprüche
Studierende haben gemäß §41 der SPoL Anspruch auf Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten (Prüfungsprotokolle, Prüfungsarbeiten nebst Gutachten). Dieses Recht wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines Moduls gewährt. Die Unterlagen zu bestandenen Prüfungsleistungen sind im Regelfall von den Prüfenden nach Bekanntgabe ihrer Bewertung fünf Jahre lang aufzubewahren; sie können aber auch nach Bekanntgabe des Ergebnisses der entsprechenden Modulprüfung gegen Empfangsbestätigung an die Studierenden ausgegeben werden. Unterlagen zu nicht bestandenen Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsamt fünf Jahre nach Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses der entsprechenden Modulprüfung aufbewahrt - sie sind dem Prüfungsamt daher zu übersenden.Widerspruchsverfahren
Studierende können gemäß §42 der SPoL gegen belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie gegen Prüferbewertungen schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Widerspruch erheben. Sofern eine Rechtsbelehrung erteilt wurde, ist dies innerhalb eines Monats, andernfalls innerhalb eines Jahres möglich. Sofern uns Widersprüche erreichen, tritt das ZPL mit den beteiligten Prüfern in Kontakt.Prüflingslisten
Nach Ablauf der jeweiligen Anmeldefristen werden zeitnah die Prüflingslisten vom Prüfungsamt in verschlüsselter Form an die entsprechenden Dozenten geschickt. Diese erhalten dazu ein Anschreiben mit einer Anleitung zur Listenver-/entschlüsselung (in diesem Zusammenhang weisen wir auch auf unsere fachbereichsspezifischen Handreichungen hin). Ferner erhalten die Dozenten in einer separaten Mail das Passwort für die Listen.Prüfungsberechtigung
Ob Dozenten berechtigt sind, Prüfungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung (Staatsexamen) abzunehmen, kann bei der Prüfungsstelle der Hessischen Lehrkräfteakademie erfragt werden. Das ZPL ist grundsätzlich nicht an Organisation und Durchführung von Examensprüfungen beteiligt.Prüfungsprotokolle
Die Dokumentation von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt in elektronisch verwalteten Studienanteilen über Listen, die Lehrende in jedem Semester zu den von ihnen angebotenen Veranstaltungen erhalten. Besondere Vorkommnisse, welche sich während einer Prüfung ergeben haben (Lärm, sonstige Störungen, Krankmeldungen etc.), sollten jedoch zusätzlich dokumentiert werden. Bitte beachten Sie, dass es für mündliche Prüfungen ein Formular gibt. Sie finden dieses Formular hier.Werden Studien- und Prüfungsleistungen noch nach älteren Ordnungen erbracht, sind deren Ergebnisse über Prüfungsprotokolle zu erfassen, die das ZPL auf Anfrage zur Verfügung stellt.
Rücktritt oder Versäumnis von Prüfungen
Innerhalb der freigeschalteten Anmelde- und Abmeldefristen können Studierende folgenlos und ohne Angabe von Gründen von Anmeldungen zu Leistungen zurücktreten. Von einer angemeldeten Prüfung nach Ablauf der Frist zurückzutreten, ist nur auf Antrag unter Angabe triftiger Gründe möglich. Erfolgt die Anmeldung in einem Studienanteil noch nicht elektronisch, liegt die Koordination der Prüfungsanmeldung beim Prüfenden (SPoL §21, Abs. 3 und 4). Entsprechend muss auch eine Abmeldung bzw. ein Rücktritt bei den jeweiligen Dozenten erfolgen. Eine Prüfungsleistung wird als „nicht bestanden“ bewertet, wenn der/die Studierende zum Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder von der angetretenen Prüfung ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. Eine nichtbestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Bei Krankheit der/des Studierenden ist innerhalb von drei Werktagen ein ärztliches Attest und auf Verlangen ein amtsärztliches Attest vorzulegen. Es muss Zeitpunkt und Dauer der Erkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit bescheinigen. Eine entsprechende Vorlage stellt das Prüfungsamt zur Verfügung. Diese ist im Original an das Prüfungsamt sowie in Kopie zur Kenntnisnahme an den Dozenten einzureichen. Eine während einer Prüfungsleistung eintretende Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich der Prüfungsaufsicht angezeigt werden. Die Verpflichtung zur schriftlichen Anzeige und Glaubhaftmachung der Gründe gegenüber dem zuständigen Prüfungsausschuss bleibt unberührt.Teilnahme an Prüfungen
Die Berechtigung zur Teilnahme an einer Modulprüfung haben Studierende nur, sofern sieTriftige Gründe für Prüfungsrücktritt/-nachmeldung
Triftige Gründe für die Gewährung eines nachträglichen Rücktritts von oder einer nachträglichen Zulassung zu Prüfungen können unter anderem sein:Wiederholungs- und Drittprüfungen
Prüfungen sind grundsätzlich mindestens einmal pro Semester anzubieten. An Wiederholungsprüfungen müssen alle Studierenden teilnehmen, die sich bereits zu einer regulären Prüfung angemeldet, diese jedoch nicht bestanden, ein Attest eingereicht oder sonstige triftige Gründe für das Versäumen des regulären Termins nachgewiesen haben. Andere Studierende sind nicht zur Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung berechtigt.Drittprüfungen erfordern die Bewertung durch einen Zweitgutachter (siehe SPoL, § 31 (7) bzw. § 32 (6)).