767443 web r by thorben wengert pixelio de

Rechtliche Bestimmungen für ein Praktikum an der Goethe-Universität

Die rechtlichen Bedingungen für ein Praktikum an der Goethe-Universität stehen in engem Zusammenhang mit der Staatsbürgerschaft der internationalen Studierenden.

Bild: Thorben Wengert / pixelio.de

Staatsbürgerschaft der Bewerbenden Status Rechtliche Grundlage
eines EU-Mitgliedsstaats
sowie Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz
Immatrikulation an einer ausländischen Universität identisch mit deutschen Bewerbenden
eines Drittstaats Immatrikulation an einer ausländischen Universität Pflichtpraktika bis zu einem Jahr möglich
(§15-6 BeschV)
eines Drittstaats Immatrikulation an einer deutschen Universität  i.d.R. 120 Tage pro Jahr 
(§16 AufenthG)

Bewerbungen aus Drittstaaten

Verpflichtende und Freiwillige Praktika

  Pflichtpraktika freiwillige Praktika
Erwerbstätigkeit gelten zumeist nicht als
Erwerbstätigkeit
gelten in aller Regel als
Erwerbstätigkeit
Visum Visum mit Einvernehmen der
Agentur für Arbeit
oder
mit Studentenvisa
(als Freemover)
Visum mit Genehmigung durch
Agentur für Arbeit
oder
mit Studentenvisa
(als Freemover)

Pflichtpraktika gelten zumeist nicht als Erwerbstätigkeit, da es als Teil der Ausbildung anerkannt werden kann. Wird ein Praktikum nicht als Erwerbstätigkeit, sondern als Teil der Ausbildung gesehen, vereinfacht sich der Antrag auf ein Visum, denn es bedarf dann keiner Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit, sondern lediglich dem Einvernehmen. 

Eine zweite Möglichkeit ist die formale Einschreibung als GaststudentIn während des Praktikums. Damit erhalten die PraktikantInnen einen Studierendenstatus, wodurch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen entfallen. PraktikantInnen können sich dann auf ein Gaststudierenden-Visum bewerben.


Visumsantrag

Um den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten, empfehlen wir daher zwei mögliche Antragswege. Zum einen ist ein Visumsantrag möglich über §15-6 der Beschäftigungsverordnung, nach welcher ein Praktikum als Teil der Ausbildung und nicht als Erwerbstätigkeit eingestuft werden kann. Zum anderen ist ein Visumsantrag als GaststudentIn möglich, indem die Bewerbenden einen Freemover-Status erhalten.

a) Visumsantrag über §15-6 BeschV

Rechtlich gilt nach §15 der Beschäftigungsverordnung folgendes: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels (d.h. des Visums) für ein Praktikum bedarf keiner Zustimmung (d.h. Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit), wenn eine der folgenden Ausnahmen erfüllt ist:

  1. "Nach § 17b des Aufenthaltsgesetztes,
  2. Während eines Aufenthaltes zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums, das vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung ist oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich ist,
  3. Im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms,
  4. Mit einer Dauer von bis zu einem Jahr im Rahmen eines internationalen Austauschprogramms von Verbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen an Studierende oder Absolventen ausländischer Hochschulen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit,
  5. An Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Union oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten, oder
  6. Mit einer Dauer von bis zu einem Jahr während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, das nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt wird.“

Wir empfehlen die Ausnahme 6 zu nutzen und bei der Auswahl der Praktikantinnen und Praktikanten aus Drittstaaten auf die Erfüllung folgender Kriterien zu achten: 

  • Es muss sich um ein im Curriculum vorgeschriebenes Pflichtpraktikum handeln. Freiwillige Praktika fallen hingegen unter Erwerbstätigkeiten und benötigen damit der Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit.
  • Die Studierenden müssen mindestens vier Fachsemester in dem Studiengang nachweisen, auf den sich das Praktikum bezieht.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann das Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden. Das Einvernehmen ist wiederum Voraussetzung für die Beantragung eines Schengen-Visums (für Praktika bis zu drei Monaten) bzw. eines nationalen Visums (für Praktika zwischen 3 Monaten und einem Jahr).

Weitere Informationen finden Sie hier.

b) Visumsantrag über Freemover-Status

Nach §16a des Aufenthaltsgesetzes können internationale Bewerberinnen und Bewerber ein Visum erlangen, wenn sie zum Zweck des Studiums bis zu 360 Tage in Deutschland verbringen. Internationale Studierende können sich daher als Freemover an der Goethe-Universität bewerben und werden für ein komplettes Semester eingeschrieben. Während der Semesterzeiten kann dann ein Praktikum absolviert werden. Die Einschreibung erfolgt zwangsläufig für ein komplettes Semester. Der Praktikumszeitraum muss im Vorlesungszeitraum liegen. 

Für diesen Antragsweg müssen folgende Voraussetzungen und Nachweise vorliegen:

  • fristgerechte Bewerbung als Freemover an der Goethe-Universität, damit ein Nachweis über den studienbezogenen Aufenthalt an der Goethe-Universität ausgestellt werden kann (Zulassungsbescheid)
  • Nachweis der Heimatuniversität über den studienbezogenen Aufenthalt an der Goethe-Universität
  • Nachweis, dass der Lebensunterhalt während des Aufenthalts gesichert ist

Wenn möglich, empfehlen wir diesen Weg über den Gaststudierenden-Status.

Weitere Informationen finden Sie hier.