Beantragung des Visums

Generell sind zwei Arten von Visa relevant für Praktika an der Goethe-Universität. Zum einen das Schengen-Visum und zum anderen das nationale Visum. Natürlich müssen Studierende nur ein Visum beantragen, wenn sie aus einem Drittstaat kommen, also keine Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats oder der Schweiz besitzen.
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Das Schengen-Visum (USV) kann für kurzzeitige Aufenthalte von bis zu drei Monaten ausgestellt werden (90 Tage pro Halbjahr). Es kann nur in Ausnahmefällen verlängert werden. Beantragt werden kann es bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. In der Regel ist eine Erwerbstätigkeit mit einem Schengen-Visum nicht gestattet. Ob und in welchem Umfang ggf. eine Erwerbstätigkeit gestattet ist, ist dem Visum zu entnehmen.
Das nationale Visum wird für längere Aufenthalte von über drei Monaten und maximal einem Jahr ausgestellt. Es berechtigt nur zum Aufenthalt in Deutschland und nicht, wie beim Schengen-Visum, auf andere Länder der EU. Um nach Deutschland zu reisen, kann mit diesem Visum einmalig durch die Schengen-Staaten eingereist werden. Das nationale Visum wird ebenfalls bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt. Ob und in welchem Umfang das nationale Visum zur Erwerbstätigkeit berechtigt, ist dem Visum zu entnehmen.
Das Visum ist ein zeitlich beschänkter Aufenthaltstitel, welcher nur in Verbindung mit einem bestimmten Aufenthaltsgrund vergeben wird. Der Aufenthaltsgrund muss durch die Genehmigung oder das Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen werden.
Als Aufenthaltsgrund kommen für ein Praktikum an der Goethe-Universität
- ein Aufenthalt im Zuge einer Erwerbstätigkeit oder
- ein Aufenthalt im Zuge der Ausbildung in Frage.
Eine Erwerbstätigkeit setzt in der Regel eine Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit voraus. Ein Aufenthalt im Zuge der Ausbildung kann hingegen durch ein einfaches Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit realisiert werden. Hier finden Sie detaillierte Informationen zur Unterscheidung zwischen Erwerbstätigkeit und Ausbildung und deren Folgen für die Beantragung des Visums.
Der Nachweis des Ausbildungscharakters des Praktikums entfällt, wenn die PraktikantInnen formal als Gaststudierende an der Goethe-Universität eingeschrieben werden. Dann erhalten sie einen Studierenden-Status und benötigen daher keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Hinweis: Staatsbürgerinnen und –bürger aus folgenden Ländern können ohne Visum einreisen und erst in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen: Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea (Südkorea), San Marino und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA).
Die legale Einreise ohne Visum für diese Staaten berechtigt jedoch nicht automatisch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland.
Den Studierenden sollte dennoch unbedingt empfohlen werden, das Visum bereits vor der Einreise in ihrem Heimatland zu beantragen.