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Einvernehmen nach §15-6

Ein unter §15 BeschV durchgeführtes Praktikum bedarf zwar keiner Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit. Dennoch muss deren Einvernehmen eingeholt werden. Das Einvernehmen beantragt in der Regel der Arbeit-/ Praktikumsgeber.

Bild: Rainer Sturm / pixelio.de

Mit dem Einvernehmen soll letztlich überprüft werden, ob die  Voraussetzungen nach §15 tatsächlich erfüllt sind. Daher müssen im Zuge des Einholens des Einvernehmens auch folgende Dokumente eingereicht werden: Der Arbeitgeber muss

Es empfiehlt sich, mindestens sechs Wochen vor Beginn des Praktikums die Original-Unterlagen auf dem Postweg einzureichen. Die Adresse, weitere Hintergrundinformationen und Hinweise gibt es auf der Internetseite der ZAV.


Hinweis zu anabin: Der anabin-Ausdruck dient der Bestätigung, dass es sich bei der ausländischen Hochschule um eine vergleichbare Bildungseinrichtung handelt. Auf der anabin-Webseite kann die entsprechende Hochschule gesucht werden. Wenn diese mit „H+“ bewertet ist, kann sie als vergleichbare Bildungseinrichtung angesehen werden. Der Ausdruck kann dort selbstständig vorgenommen werden.