
Einvernehmen nach §15-6
Ein unter §15 BeschV durchgeführtes Praktikum bedarf zwar keiner Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit. Dennoch muss deren Einvernehmen eingeholt werden. Das Einvernehmen beantragt in der Regel der Arbeit-/ Praktikumsgeber.
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Mit dem Einvernehmen soll letztlich überprüft werden, ob die Voraussetzungen nach §15 tatsächlich erfüllt sind. Daher müssen im Zuge des Einholens des Einvernehmens auch folgende Dokumente eingereicht werden: Der Arbeitgeber muss
- den Erfassungsbogen für ein Fachpraktikum nach §15 Nr. 6 Beschäftigungsverordnung ausfüllen und
- zusammen mit der Immatrikulationsbescheinigung (auf der Vorlage der Bundesagentur für Arbeit),
- einer Passkopie,
- einem Praktikumsplan und
- dem anabin-Ausdruck einreichen.
Es empfiehlt sich, mindestens sechs Wochen vor Beginn des Praktikums die Original-Unterlagen auf dem Postweg einzureichen. Die Adresse, weitere Hintergrundinformationen und Hinweise gibt es auf der Internetseite der ZAV.
Hinweis zu anabin: Der anabin-Ausdruck dient der Bestätigung, dass es sich bei der ausländischen Hochschule um eine vergleichbare Bildungseinrichtung handelt. Auf der anabin-Webseite kann die entsprechende Hochschule gesucht werden. Wenn diese mit „H+“ bewertet ist, kann sie als vergleichbare Bildungseinrichtung angesehen werden. Der Ausdruck kann dort selbstständig vorgenommen werden.