Versicherung

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Versicherungspflichten bei Praktika

Pflichtpraktika (während des Studiums)

Maßgeblich für die Frage nach der Versicherungspflicht ist, ob es sich um ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum handelt oder um ein freiwilliges Praktikum.

Bild: S. Hofschlaeger /pixelio.de

Bei verpflichtenden Praktika während des Studiums besteht grundsätzlich eine Versicherungsfreiheit für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit oder die Höhe des Entgelts spielen dabei keine Rolle. Grund dafür ist, dass es sich hierbei in der Regel nicht um eine Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, sondern lediglich um eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in einen Betrieb.

Diese Regelungen gelten gleichermaßen für deutsche wie für ausländische PraktikantInnen, die an einer Hochschule immatrikuliert sind. Da nur in der Studienordnung vorgeschriebene Praktika über §15 der Beschäftigungsverordnung ohne Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit auskommen, empfehlen wir, vor allem solche Praktika anzubieten.


freiwillige Praktika (während des Studiums)

Für Praktika, die freiwillig durchgeführt werden, d.h. ohne dass sie in der Studienordnung vorgeschrieben sind, sind die Regelungen zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen, kurzfristigen Beschäftigungen und Werkstudierenden zu beachten.

Detaillierte Informationen hierzu finden Sie auf der Übersicht der Techniker Krankenkasse.

Wenn eine Versicherungspflicht besteht, muss der Arbeitgeber das Praktikum bei der Sozialversicherung melden.


Praktika vor oder nach dem Studium

Praktika, die vor oder nach dem Studium ausgeübt werden und nicht in der Studienordnung vorgeschrieben sind, sind versicherungsfrei, insofern kein Entgelt gezahlt wird. Wird ein Entgelt bezahlt, sind auch hier die Regelungen zur geringfügig entlohnten Beschäftigungen und kurzfristigen Beschäftigungen zu beachten. Liegt das Entgelt über der Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sofern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung (d.h. max. drei Monate, bzw. 90 Kalender- bzw. 70 Arbeitstage) erfüllt werden.

Wenn Praktika vor oder nach dem Studium in der Studienordnung vorgeschrieben sind, gelten sie als Teil der betrieblichen Ausbildung. Daher besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung eine Versicherungspflicht – selbst wenn kein Entgelt bezahlt wird. Der Arbeitnehmer übernimmt dann die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.


Versicherungsschutz durch die Goethe-Universität

Gesetzlich besteht auch für PraktikantInnen einen Unfallversicherungsschutz durch die Goethe-Universität als Arbeitsgeber – unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Studierenden. Dies gilt generell sowohl für freiwillige als auch für verpflichtende Praktika. Natürlich sind damit nur Unfälle am Arbeitsplatz bzw. auf dem Weg zur und von der Arbeit abgedeckt.

Ein Haftpflichtversicherungsschutz besteht für an der Goethe-Universität immatrikulierte PraktikantInnen. Wenn die PraktikantInnen sich für das Praktikum an der Goethe-Universität haben einschreiben lassen (siehe: Freemover-Status), sind sie in begrenztem Umfang haftpflichtversichert. Dieser Schutz gilt nur für Versicherungsfälle bei der Arbeit oder auf dem Weg zur/von der Arbeit. 

Wenn sie während des Praktikums nicht an der Goethe-Universität immatrikuliert sind, erhalten sie unter Umständen ebenfalls einen automatischen Haftpflichtversicherungsschutz. Wenn eine haftpflichtversichrung für alle regulären Mitarbeitenden besteht, gilt dieser Versicherungsschutz automatisch auch für die PraktikantInnen. 

Den Studierenden sind dennoch private Zusatzversicherungen für den Zeitraum ihres Praktikums an der Goethe-Universität zu empfehlen, um etwa Unfälle in der Freizeit abzusichern.