
Voraussetzungen für ein Praktikum an der Goethe-Universität als...
1. StaatsbürgerIn eines EU-Mitgliedstaates, des EWR-Raums oder der Schweiz
Als StaatsbürgerIn eines der 28 EU-Mitgliedsstaaten oder eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz müssen Sie keine Arbeitsgenehmigung oder das Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit einholen. Es gelten die gleichen Regel, wie für deutsche Bewerbende. Sie können sich damit problemlos für ein Praktikum an der Goethe-Universität bewerben. Dies gilt sowohl für verpflichtende als auch für freiwillige Praktika.
Bild: Rainer Sturm / pixelio.de
2. StaatsbürgerIn eines Drittstaats
Als StaatsbürgerIn eines Drittstaats müssen Sie in der Regel eine Arbeitsgenehmigung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, um ein Praktikum absolvieren zu dürfen. Für Praktika mit Studienbezug gibt es jedoch einige Ausnahmen.
Bitte beachten Sie, dass an der Goethe-Universität nur PraktikantInnen eingestellt werden, für die eine solche Ausnahme Anwendung findet. Sie können demnach nur dann ein Praktikum an der Goethe-Universität absolvieren, wenn dieses nicht als Arbeitsverhältnis eingestuft wird. Hierfür gibt es zwei praktikable Wege:
a) Pflichtpraktikum
Das Praktikum ist verpflichtend (d.h. ein Praktikum - egal ob im Inland oder Ausland - ist in der Studienordnung vorgeschrieben).
Um ohne Arbeitsgenehmigung ein Praktikum absolvieren zu können, müssen Sie die folgende Bedingungen erfüllen. Sie bewerben sich um:
- ein im im Curriculum vorgeschriebenes Pflichtpraktikum und
- befinden sich mindestens im vierten Fachsemester
- in einem Studiengang, der einen klaren Bezug zum Praktikum aufweist.
Alle weiteren Informationen finden Sie hier.
b) Freemover
Ihr Praktikum wird als Studienaufenthalt eingestuft (d.h. Sie lassen sich für Ihr Praktikum als GaststudentIn/Freemover an der Goethe-Universität einschreiben).
Oft ist eine Einschreibung als Freemover möglich. Dabei bewerben Sie sich als GaststudentIn an der Goethe-Universität und werden für ein Semester eingeschrieben. Sie müssen sich dann um ein Visum aufgrund eines Studienaufenthalts in Deutschland bewerben. Für dieses Visum benötigen Sie keine Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Hinweis: Bei einer Bewerbung um ein Praktikum am Universitätsklinikum ist eine Einschreibung als Freemover nicht möglich. Sie müssen daher die Voraussetzungen der ersten Antragsmöglichkeit erfüllen.
Alle weiteren Informationen finden Sie hier.
Bitte besprechen Sie das Vorgehen mit Ihrer Kontaktperson an der Goethe-Universität, bevor Sie das Visum beantragen.
3. StaatsbürgerIn eines Drittstaats im Besitz eines Aufenthaltstitels für Deutschland
Wenn Sie als StaatsbürgerIn eines Drittstaats bereits einen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen, da Sie derzeit ein Vollzeitstudium in Deutschland absolvieren, gelten wiederum andere Regeln.
In der Regel können Sie 120 Tage pro Jahr in Deutschland arbeiten ohne eine Genehmigung durch die Bundesagentur für Arbeit einzuholen. Bitte prüfen Sie jedoch immer den Vermerk in Ihrem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit in Deutschland.
Alle weiteren Informationen finden Sie hier.