Studierende*r bei der Arbeit

Chancengleichheit: Anpassung der Prüfungsbedingungen bei gesundheitlicher Beeinträchtigung

Nachteilsausgleich bei Prüfungen: Optionen und Beantragung

Studierende mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen müssen sich meist zusätzlich zu den gewöhnlichen Herausforderungen Ihres Studiums noch mit weiteren Hindernissen auseinandersetzen. Ähnliches gilt für Studierende, die besondere familiäre Verantwortung tragen. Um zu verhindern, dass sich solche Beeinträchtigungen und die dadurch bedingten zusätzlichen Hürden ungerechtfertigterweise auf den Prüfungserfolg auswirken, gibt es die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs bei Prüfungen (Prüfungsmodifikation): Zwischen Prüflingen mit und ohne Beeinträchtigung soll so Chancengleichheit hergestellt werden.

In einigen Fällen ermöglicht ein Nachteilsausgleich Betroffenen überhaupt erst, an Prüfungen teilzunehmen, um ihr Können unter Beweis zu stellen. Die Regelungen zum Nachteilsausgleich betreffen insbesondere Körper- und Sinnesbehinderte, Personen mit einer ernsthaften (chronischen) körperlichen oder psychischen Erkrankung sowie unter Umständen auch Legastheniker (bei diagnostiziertem Krankheits-/ Störungsbild). Bei bestimmten besonders belastenden familiären Situationen (beispielsweise Kindererziehung, Schwangerschaft) oder bei Pflegeverantwortung gibt es unter Umständen ebenfalls die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs.

Informieren Sie sich im Folgenden darüber, wie ein Nachteilsausgleich zu beantragen ist. Ein Formular und Merkblatt der Universität finden Sie als Hilfestellung in der Seitenspalte zum Download.

Grundprinzip des Nachteilsausgleichs

Beim Nachteilsausgleich gilt der Grundsatz: Inhalt und fachliches Niveau einer Prüfung dürfen nicht verändert werden; angepasst wird die Prüfungsform. Ein Nachteilsausgleich erscheint nicht im Zeugnis und wird auch sonst seitens der Universität nicht öffentlich bekannt gemacht.


Nachteilsausgleiche können in allen Studiengängen der Goethe-Universität beantragt werden.  Zur Antragstellung können Sie die bereitgestellten Formulare und Merkblätter verwenden (Empfehlung), dies ist jedoch nicht verbindlich vorgeschrieben.

Chancengleichheit: Anpassung der Prüfungsbedingungen bei gesundheitlicher Beeinträchtigung

Nachteilsausgleich bei Prüfungen: Optionen und Beantragung

Auftrag und rechtliche Verankerung von Nachteilsausgleichen

Als Grundsatz gilt: Durch einen Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen werden die fachlichen Anforderungen an den Studierenden nicht verringert. Es handelt sich somit dabei keinesfalls um eine „Erleichterung“, sondern um eine einschränkungsgemäße, bedarfsgerechte Gestaltung von Prüfungsbedingungen, um behinderten und chronisch kranken Studierenden das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen, chancengleichen Bedingungen zu ermöglichen.

Konkrete Ausgestaltung von Nachteilsausgleichen

Die Gestaltung solcher nachteilsausgleichender Maßnahmen muss stets im Einzelfall festgelegt werden, da auf die jeweils vorhandenen Einschränkungen und deren Auswirkungen in der jeweiligen Prüfungssituation individuell einzugehen ist. Die konkrete Form des Nachteilsausgleichs richtet sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls und den Bestimmungen der betreffenden Prüfungsordnung. 

  • Zeitverlängerung bei Klausuren oder wissenschaftlichen Hausarbeiten
  • Umwandlungen von schriftlichen Prüfungen in mündliche oder umgekehrt
  • Modifikationen bei der Anwesenheitspflicht (gegen Ersatzleistung)
  • Veränderung der zeitlichen Abfolge von Prüfungen (beispielsweise „Entzerrung“)

und andere.

Über die jeweils angemessene Form des Nachteilsausgleichs wird aufgrund der vorliegenden Einschränkungen im Hinblick auf die konkrete Prüfungssituation entschieden. Es ist im Rahmen eines Nachteilsausgleichs keinesfalls möglich, Prüfungen oder Prüfungsteile erlassen zu bekommen. Der Nachteilsausgleich darf ebenso wenig den eigentlichen Kompetenzbereich einer Prüfung – ihren inhaltlichen Kern – betreffen. Ausgeglichen werden Probleme in der Darstellung einer vorhandenen Kompetenz; Prüfungsniveau und -inhalte bleiben unverändert.

Beantragung von Nachteilsausgleichen

Ein Nachteilsausgleich ist immer vor der jeweiligen Prüfung zu beantragen.Der Antrag ist an das zuständige Prüfungsamt zu richten. Er sollte möglichst frühzeitig gestellt werden, insbesondere, da manche Nachteilsausgleiche umfangreiche Vorbereitungen vonseiten der Universität oder der Prüfenden voraussetzen. 

Dem Antrag ist ein geeigneter Nachweis – in der Regel ein fachärztliches oder psychotherapeutisches Attest – beizufügen. Ein Schwerbehindertenausweis ist hingegen zumeist weder notwendig noch allein hinreichend aussagekräftig. Um die Ausstellung von Attesten zu erleichtern, die eine gute Situationsbeschreibung mit den im Antragsverfahren benötigtren Details beinhalten, stellt die Universität ein Informationsblatt mit Hinweisen zur Verfügung. Bitte nehmen Sie diese Hinweise mit zu ihren Behandler*innen, die Ihnen das Attest erteilen sollen. Gegebenenfalls können Nachteilsausgleiche bei Studienleistungen auch direkt mit den Lehrenden abgesprochen werden.  

Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist rechtzeitig und schriftlich zu stellen; eine bestimmte Form ist dabei nicht verbindlich vorgeschrieben. Sie können das von der Universität bereitgestellte Formular verwenden (siehe Randspalte dieser Seite); es ist jedoch auch möglich, ihren Antrag in einem individuellen Schreiben zu formulieren. Ihr Antrag sollte dann aber grundsätzlich die im Formular geforderten Angaben enthalten, sofern diese auf Ihre Situation zutreffen. 

Eine rückwirkende Beantragung von Nachteilsausgleichen nach einer Prüfung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über den Antrag auf Nachteilsausgleich entscheidet der Prüfungsausschuss. Gegen diese Entscheidung kann gegebenenfalls Widerspruch eingelegt werden. 

Wenn Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen möchten, erkundigen Sie sich bitte bei dem für Sie zuständigen Prüfungsamt über die dort erwarteten Modalitäten (Formularverwendung etc.). Für die Anträge von Lehramtsstudierenden ist das Zentrale Prüfungsamt für Lehramtsstudiengänge (ZPL bei der ABL) zuständig. 

Ein Nachteilsausgleich darf nicht im Zeugnis oder ähnlichen Urkunden (Transkript of Records etc.) vermerkt werden. Er wird seitens der Universität nicht öffentlich bekannt gegeben. – Weitere detaillierte Auskünfte finden Sie beispielsweise auf den Seiten des Deutschen Studentenwerks zum Nachteilsausgleich.

Für eine persönliche Beratung stehen Ihnen an der Goethe- Universität Frau Kirsten Brandenburg oder Frau Christina Rahn zur Verfügung. Sollten Sie sich bezüglich Ihrer Situation oder Ihres individuellen Bedarfs unsicher sein, empfehlen wir Ihnen, sich bezüglich der Antragstellung beraten zu lassen: Online- Terminvereinbarung mit den zuständigen Beraterinnen

Anhaltspunkte für einen Antrag

Formulierungshilfe

Empfohlenes Antragsformular und Hinweise zur Attest-Ausstellung hier:

Ansprechpartnerinnen in der Beratung

Kontakt

Beratung für Studierende mit Einschränkungen
Advice and Support for Students with Health Issues

Fr. Kirsten Brandenburg und 
Fr. Christina Rahn
E-Mail: barrierefrei@uni-frankfurt.de

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