Aufnahme als Doktorand/in

Promotionsrecht

Der Fachbereich 06 Evangelische Theologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität verleiht den Grad eines Doktors/einer Doktorin der Theologie (Dr. theol.)
Wer den Dr. theol. oder den Dr. phil. in einem theologischen Fach an einer deutschen Hochschule erworben hat, kann nicht mehr den Dr. theol. im Fachbereich Evangelische Theologie erwerben.
Durch die Promotion wird eine besondere wissenschaftliche Qualifikation nachgewiesen, die über die mit einer Diplom- oder Staatsprüfung oder mit einem kirchlichen theologischen Examen verbundene Qualifikation hinausgeht.
Die Promotionsleistungen bestehen aus einer vom Bewerber oder der Bewerberin verfassten theologischen Dissertation und einer Disputation.

Promotionsrecht nach §1 der Promotionsordnung.

Voraussetzungen

Ein abgeschlossenes fachbezogenes wissenschaftliches Hochschulstudium. Regelabschluss ist die Diplomprüfung in Evangelischer Theologie oder das Erste Theologische Examen bei einer Evangelischen Kirchenleitung, die der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört. Vergleichbare Studienabschlüsse können vom Promotionsausschuss anerkannt werden. Theologische Magisterprüfungen und Fakultäts-Examina einer deutschen Evangelischen-Theologischen Fakultät gelten als gleichwertig. Die oben genannten Studienabschlüsse berechtigen nur dann zur Promotion, wenn sie mit mindestens 3,0 (befriedigend) bestanden werden.

Neben den oben genannten Regelabschlüssen werden auch die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und die Magisterprüfung (M.A.) Hauptfach Evangelische Theologie anerkannt, sofern das Fach Evangelische Theologie in diesen Prüfungen mit mindestens 3,0 (befriedigend) abgeschlossen wurde. In diesem Fall ist ein mindestens zweisemestriges Ergänzungsstudium (siehe Informationen zum Ergänzungsstudium) zu absolvieren.

Der Promotionsausschuss entscheidet über die Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse. In Zweifelsfällen ist die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (International Office) zu hören. Der Promotionsausschuss kann festlegen, dass der ausländische Studienabschluss, nur dann als Promotionsvoraussetzung anerkannt wird, wenn der Bewerber oder die Bewerberin ein Ergänzungsstudium absolviert und wenn sich der Bewerber oder die Bewerberin einer Ergänzungsprüfung nach §4 mit Erfolg unterzogen hat.

Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist außerdem der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer evangelischen oder einer dem Ökumenischen Rat der Kirchen angehörige Kirche. Der Promotionsausschuss kann in begründeten Ausnahmefällen einen Bewerber oder einer Bewerberin, der  oder die Mitglied einer anderen christlichen Kirche oder Denomination ist, zulassen.

Voraussetzungen nach §3 der Promotionsordnung.

Annahme als Doktorand

Vor der Beantragung der Aufnahme als Doktorand/in bemüht sich der Bewerber oder die Bewerberin ein Thema für die Dissertation und sucht sich einen Betreuer oder eine Betreuerin – ggf. durch die Vermittlung des Promotionsausschusses. Betreuer/in kann ein Professor/eine Professorin oder im Ruhestand befindliche/r Professorin/Professor oder ein Honorarprofessorin/Honorarprofessor des Fachbereichs Evangelische Theologie oder ein anderer im Fachbereich oder andernorts aber im Fachbereich tätige/r Wissenschaftler/Wissenschaftlerin sein. Diese/r ist für die wissenschaftliche Betreuung verantwortlich.

Der Bewerber oder die Bewerberin beantragt beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden des Promotionsausschusses die Annahme als Doktorand/in. Ein entsprechendes Formular finden Sie auf der Homepage des Prüfungsamtes.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (nur Originale):

  • der Nachweis über die Promotionsvoraussetzungen nach §3
  • eine Beschreibung des Arbeitsprogramms (Exposé) bzw. eine Strukturskizze der geplanten Dissertation, die ggf. vom Betreuer/der Betreuerin abzuzeichnen ist.
  • Betreuungsvereinbarung Ein entsprechendes Formular finden Sie auf der Homepage des Prüfungsamtes.

Mit der Annahme des Bewerbers oder der Bewerberin erhält dieser/diese den Status eines Doktoranden/einer Doktorandin; jeder Doktorand oder jede Doktorandin soll an der Goethe-Universität immatrikuliert sein.

Annahme als Doktorand nach §5 der Promotionsordnung.

Informationen zum Ergänzungsstudium

Das Erste Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien (und vergleichbare Lehramtsabschlüsse) sowie eine Magisterprüfung in Theologie (und vergleichbare Master-Abschlüsse) werden als Zulassungsvoraussetzungen für eine Annahme als Promovend/in (Dr. theol.) anerkannt, wenn die Abschlussprüfung mindestens mit der Note 3,0 (befriedigend) bestanden wurde.

Absolventen/innen der oben genannten Studiengänge haben ein mindestens zweisemestriges Ergänzungsstudium und eine Ergänzungsprüfung zu absolvieren.

Das Ergänzungsstudium wird (§3,2 Promotionsordnung Dr. theol.) i.d.R. durch zwei qualifizierte Seminarscheine nachgewiesen. Gemäß aktuellen studienrechtlichen Bestimmungen bedeutet dies i.d.R. insgesamt den Nachweis von Studienleistungen im Umfang von 60 CPs (entspricht zwei Semestern nach Bologna-Richtlinien). Darin enthalten sind i.d.R.

  • 14 CP für zwei benotete Hausarbeiten (i.d.R. eine im Promotionsfach und eine in einem vom Promotionsausschuss festgesetzten Fach)
  • 40 CP für ergänzende Sprachkurse und Sprachprüfungen
  • 6 CP für die Teilnahme an drei weiteren Veranstaltungen.

Das Ergänzungsstudium wird durch Vorlage der entsprechenden Nachweise im Prüfungsamt/Dekanat des Fachbereichs Evangelische Theologie abgeschlossen.

Die Ergänzungsprüfung ist (§3,2 Promotionsordnung Dr. theol.) prinzipiell in allen fünf theologischen Kernfächern (jeweils 20-30 Minuten) abzulegen. Der Promotionsausschuss erlässt im Regelfall die mündliche Ergänzungsprüfung im Promotionsfach und kann auf Antrag im Einzelfall die Prüfungsfächer auf bis zu zwei reduzieren. Weiterhin gelten die Bestimmungen der Promotionsordnung Dr. theol..

Über die Ergänzungsprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Auf Antrag des/der Studierenden wird eine Bescheinigung zur Vorlage bei einer der Gliedkirchen  der EKD ausgestellt, die die vier Bewertungen aus der Ergänzungsprüfung sowie die Note der Disputation enthält. Diese Bescheinigung ersetzt in vielen Gliedkirchen der EKD die Prüfung des Ersten Theologischen Examens bzw. zum Magister Theologiae als Zugangsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst (Vikariat).