Eröffnung des Prüfungsverfahrens

Voraussetzungen zur Eröffnung des Prüfungsverfahrens sind:

  • Der Bewerber oder die Bewerberin erfüllt alle Voraussetzungen zur Promotion nach §3 der Promotionsordnung Dr. theol..
  • Der Bewerber oder die Bewerberin hat bis zur Eröffnung des Prüfungsverfahrens zwei Semester Evangelische Theologie an der Goethe-Universität studiert
    oder war in Lehre und Forschung am Fachbereich tätig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Promotionsausschusses.
  • Der Bewerber oder die Bewerberin hat ausreichende Sprachkenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch nachgewiesen. Als Nachweise gelten das Latinum, das Graecum und das Hebraicum bzw. Äquivalente akademische oder kirchliche Prüfungen. Die Äquivalenz der Sprachprüfungen stellt der Promotionsausschuss fest. Die Sprachprüfungen gelten im übrigen auch als nachgewiesen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin die in §3,1 der Promotionsordnung Dr. theol. genannten Prüfungen abgelegt hat.

Der Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens ist an den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Promotionsausschusses zu richten. Im Antrag sind aufzuführen: Das Thema der Dissertation und ggf. der Name des betreuenden Fachvertreters/der betreuenden Fachvertreterin, sowie die Namen der Gutachter/in und Prüfer/in, die der Bewerber oder die Bewerberin vorschlägt.

Dem Antrag auf Eröffnung des Prüfungsverfahrens sind nach §7,2 der Promotionsordnung Dr. theol. folgende Unterlagen beizufügen:

  • Ein Lebenslauf, der auch über den Bildungsweg des Bewerbers oder der Bewerberin Aufschluss gibt, mit Lichtbild.
  • Die in §3 der Promotionsordnung Dr. theol. geforderten Nachweise, sofern sie nicht von dem/der Bewerber/in bei Annahme als Doktorand/in bereits vorgelegt wurden.
  • Fünf Exemplare der Dissertation
  • Eine schriftliche Erklärung, dass der Bewerber oder die Bewerberin die Dissertation selbstständig verfasst und alle in Anspruch genommenen Hilfsmittel in der Dissertation angegeben hat.
  • Eine schriftliche Erklärung darüber, ob die eingereichte Arbeit schon einmal bei einem Prüfungsverfahren vorgelegen hat und ob sie ganz oder in Auszügen veröffentlicht worden ist.
  • Eine Quittung über die gezahlte Prüfungsgebühr (§16 der Promotionsordnung).

Eröffnung des Prüfungsverfahrens nach §7 der Promotionsordnung.

Begutachtung der Dissertation und Auslage

  • Die Dissertation ist von mindestens zwei hauptberuflichen oder anderen Professoren/Professorinnen oder Habilitierten zu begutachten. Eine/r dieser Gutachter/innen soll hauptberufliche/r Professor/in am Fachbereich sein. Der Betreuer oder die Betreuerin der Dissertation soll zum/zur Gutachter/in bestellt werden. Bis zu drei weitere Gutachter/innen können benannt werden. Die Namen der Gutachter/innen werden dem/der Doktorand/in mitgeteilt. Die Gutachten sollen unabhängig von einander erstellt werden.
  • Der Bewerber oder die Bewerberin hat das Recht, die beim Promotionsausschuss vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen einzusehen.
  • Die Gutachten sollen spätestens drei Monate, nachdem die Gutachter/innen die Arbeit erhalten haben, vorliegen. Der Promotionsausschuss bemüht sich um die rechtzeitige Vorlage der Gutachten.
  • Die Gutachter/innen machen Bewertungsvorschläge nach §12,3 der Promotionsordnung Dr. theol.. Die Note „summa cum laude“ kann nur erteilt werden, wenn sich alle Gutachter/innen dafür ausgesprochen haben.
  • Liegen die Gutachten vor, werden sie zusammen mit der Dissertation vom Vorsitzenden des Promotionsausschusses und den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zur Einsichtnahme zugeleitet. Die Mitglieder der Prüfungskommission bestätigen die Einsichtnahme durch ihre Unterschrift spätestens bis zum Ende der Auslagefrist.
  • Gleichzeitig mit dem Versenden an die Mitglieder der Prüfungskommission ist ein Exemplar der Dissertation zusammen mit den Gutachten im Dekanat des Fachbereichs zur Einsichtnahme für alle Professoren und Professorinnen des Fachbereichs und die übrigen Mitglieder des Promotionsausschusses auszulegen. Die Auslage ist dem genannten Personenkreis bekanntzugeben. Die Auslagefrist beträgt drei Wochen.
  • Die Professoren und Professorinnen haben das Recht in schriftlicher Form Änderungsvorschläge zur Dissertation zu machen, zu den Gutachten Stellung zu nehmen und gegen die Bewertungsvorschläge Einspruch zu erheben. Vorschläge, Stellungnahmen oder Einsprüche müssen bis zum Ende der Auslagefrist angekündigt und spätestens vierzehn Tage danach schriftlich beim Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Promotionsausschusses eingereicht sein.
  • Lehnen alle Gutachter/innen die Dissertation ab und erfolgen keine Einsprüche gegen die ablehnenden Gutachten seitens der Professoren/Professorinnen des Fachbereichs, so erklärt der Promotionsausschuss das Promotionsverfahren für erfolglos beendet. Andernfalls wird das Verfahren fortgesetzt.
  • Haben die Gutachter/innen oder anderen Professoren/Professorinnen Änderungsvorschläge gemacht, so kann die Prüfungskommission die Dissertation zu einer befristenden Überarbeitung zurückgeben. Die Frist soll ein Jahr nicht überschreiten. Die geänderte Fassung ist der Prüfungskommission zur Entscheidung vorzulegen. Bei Fristüberschreitung erklärt der Promotionsausschuss die Dissertation für abgelehnt.
  • Lehnen einzelne Gutachter/innen oder Einspruchsberechtigte nach §7 der Promotionsordnung Dr. theol. die Annahme der Dissertation ab, so kann der Promotionsausschuss weitere Gutachter bestellen.

Begutachtung der Dissertation und Auslage nach §8 der Promotionsordnung.