Veröffentlichung der Dissertation

Veröffentlichung der Dissertation

  • Die Dissertation ist in Buch- oder Fotodruck, als Beitrag eines Sammelbandes oder in Zeitschriften zu veröffentlichen. Die Dissertation ist in der Regel in unveränderter Form aber unter der Beachtung eventueller Auflagen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung in verkürzter oder veränderter Form ist zu genehmigen.
  • Die Pflichtexemplare der genehmigten Fassung der Dissertation müssen innerhalb von zwei Jahren vorgelegt werden. Die Frist kann in begründeten Fällen auf fünf Jahre verlängert werden. Die Pflichtexemplare müssen auf einem Titelblatt bzw. Beiblatt alle Angaben des im Anhang der Promotionsordnung Dr. theol. vorhandenen Formulars enthalten, außerdem eine vom Betreuer/von der Betreuerin genehmigte Zusammenfassung (Abstract) seiner/ihrer Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für die Zwecke einer Veröffentlichung. Am Schluss ist der Lebenslauf beizufügen.
  • Fünf Pflichtexemplare sind unentgeltlich dem Fachbereich zur Verfügung zu stellen. Eines der Exemplare wird in der Bibliothek des Fachbereichs eingestellt. Die Verteilung der üblichen Exemplare obliegt dem Dekan/der Dekanin, wobei in erster Linie die Gutachter/innen zu berücksichtigen sind.
  • Neben den fünf Pflichtexemplaren für den Fachbereich sind unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abzuliefern:
    entweder:
      • 150 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung oder
      • 3 Exemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt oder
      • 3 Exemplare, wenn ein gewerblicher Verlag die Verbreitung übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird oder
      • 3 Exemplare in kopierfähiger Maschinenschrift zusammen mit der Mutterkopie und 150 weiteren Kopien in Form von Mikrofiches. In diesem Fall überträgt der/die Promovierende der Hochschule das Recht, weitere Kopien von seiner Dissertation in Form von Mikrofiches herzustellen und zu verbreiten.

Veröffentlichung der Dissertation nach §15 der Promotionsordnung.

Vollzug der Promotion

  • Nach Abliefern der Pflichtexemplare und nach Überprüfung der Endfassung oder nach Vorlage der Druckannahmebescheinigung eines Verlages, händigt der Dekan/ die Dekanin dem/der Promovierten die Urkunde aus. In der Druckannahmebescheinigung verpflichtet sich der Verlag, die Dissertation in dem angegebenen Zeitraum zu veröffentlichen.

Die Urkunde enthält den Titel der Dissertation, die Bewertung für die Dissertation und für die Disputation sowie das Gesamturteil. Die Promotionsurkunde enthält das Datum der Disputation, das als Datum der Promotion gilt. Sie wird mit Siegel versehen und vom Dekan/der Dekanin unterschrieben.

  • Nach Aushändigung der Urkunde hat der/die Promovierte das Recht auf Führung des Doktorgrades.

Vollzug der Promotion nach §14 der Promotionsordnung.