Liebe Mitarbeitende der Goethe-Universität,
Im Folgenden finden Sie Informationen zum Corona-kompatiblen Arbeits- und Gesundheitsschutz, die bei neuem Sachstand selbstverständlich aktualisiert und ergänzt werden.
08. Dezember 2022: Aktualisierungshinweis zu mobilem Arbeiten/Arbeiten im Homeoffice
Die derzeit geltende Übergangsregelung zum mobilen Arbeiten/Arbeiten im Homeoffice wird bis zum Abschluss der Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten und darüber hinaus für einen Übergangszeitraum zur einführenden formalen Umsetzung bis zum 31.03.2023 beibehalten.
01. Dezember 2022: Aktualisierungshinweis zu den Regelungen bzgl. SARS-CoV-2
Das Präsidium der Goethe-Universität hat die Dienstanweisung bei Infektionen mit SARS-Cov-2 an die gesetzlichen Regelungen angepasst. Gleichzeitig wurden die Arbeitsschutzmaßnahmen bis zum 07.04.2023 verlängert.
17. Oktober 2022: Wie ist die Verordnungslage zu den Masken?
Derzeit gilt für Studierende sowie für externe Besucher*innen der Goethe-Universität die Empfehlung, einen medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Für Beschäftigte gelten besondere Arbeitsschutzmaßnahmen: Überall, wo der Abstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann, müssen Mitarbeitende einen medizinischen Mund-Nase-Schutz tragen. Für den Campus Niederrad gelten besondere Bestimmungen, die auf den Seiten des UKF einzusehen sind.
Sollten sich Regelungen diesbezüglich ändern, werden Studierende, die Fachbereiche und weiteren Einheiten unmittelbar darüber informiert.
Zum 01.01.2023 ist die Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten in Kraft getreten. Die vor diesem Zeitpunkt bereits geltende Übergangsregelung zum mobilen Arbeiten/Arbeiten im Homeoffice wird für einen Übergangszeitraum zur einführenden formalen Umsetzung der Dienstvereinbarung bis zum 31.03.2023 beibehalten.
In der Zeit des Übergangs können sich Beschäftigte mit der Dienstvereinbarung und ihren Inhalten vertraut machen und einen Antrag auf mobiles Arbeiten nach deren Regelungen stellen, auch um eine nahtlose Fortführung der mobilen Arbeit nach dem Auslaufen der Übergangsregelung zu ermöglichen.
Die Übergangsregelung beinhaltet Folgendes:
Die Möglichkeit für die Beschäftigten zumindest einen Teil der Tätigkeiten mobil oder im Homeoffice zu erledigen, besteht unter den folgenden kumulativ vorliegenden Voraussetzungen, dass
Gut zu wissen:
➔ Angebote des Hochschulrechenzentrums zur Nutzung von IT-Dienstleistungen von zuhause: Informationen des HRZ zur Nutzung von IT-Diensten von zu Hause
Bei Präsenzarbeit sind die Vorgaben im folgenden Abschnitt „Infektionsschutzgesetz und SARS- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS“ zu beachten.
Alle Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Änderungen der Vorgaben wiederholt durch den Fachvorgesetzten zu unterweisen. (Formular: Unterweisungsdokument für Beschäftigte/ Gastwissenschaftler*innen etc.)
Weiterführung der Arbeitsschutzmaßnahmen bzgl. SARS-CoV-2
Das Präsidium der Goethe-Universität hat gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung gemäß §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten bei Aufenthalt in den Gebäuden der Goethe-Universität, in Veranstaltungsräumen und allen öffentlich zugänglichen Bereichen (Sanitärräume, Pausenräumen, Tee- und Kaffeeküchen, Mensen, Fahrstühlen etc.) sowie am direkten Arbeitsplatz (Bildschirm-/Büroarbeitsplätzen, in Laboratorien Werkstätten, Archiven etc.) bis einschließlich zum 07.04.2023 festgelegt.
Bitte beachten Sie abweichende Regelungen für Beschäftigte in Bereichen mit Krankenversorgung, Ambulanzen etc. und die Regelungen des Universitätsklinikums am Campus Niederrad.
Bitte beachten Sie, dass die Maskenpflicht in den Innenräumen des Universitätsklinikums Frankfurt (UKF) weiterhin besteht.
Antigen-Schnelltests für Beschäftigte
Weiterhin bietet die Goethe-Universität ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten (Homeoffice/ mobiles Arbeiten), zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos einmal pro Kalenderwoche einen Test (Antigen-Schnelltest AST) zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 an.
Die Abteilungen/Arbeitsgruppen können Antigen-Schnelltests unter Angabe der Beschäftigtenzahl und einer Lieferadresse hier bestellen: krisenstab@uni-frankfurt.de.
Schnelltests an der Goethe-Universität:
Nach Herstellerangaben muss der Test bei 2 – 30 Grad gelagert und vor Sonnenlicht geschützt werden. Bei der Anwendung sollte der Test Raumtemperatur haben (ca. 20 – 30 Grad).
Detailliertere Informationen zur Anwendung der Antigen Laien-Schnelltests auf SARS-CoV-2 finden Sie im Beipackzettel.
Umgang mit den Testergebnissen:
Negatives Testergebnis: Auch nach einem erfolgten negativen Test müssen, um sich selbst und andere zu schützen, die Abstands- und Hygieneregeln und die aktuellen Dienstanweisungen zur Arbeitsorganisation weiterhin uneingeschränkt eingehalten werden.
Positives Testergebnis: Weiteres Vorgehen siehe „Regelungen für Personen mit SARS-CoV-2-Infektion“
Risikogruppen
Für Beschäftigte, die zu den Risikogruppen gehören, gelten weiterhin die Vorgaben gemäß BMAS und die Regelungen der Goethe-Universität.
Dazu ist die Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes bei der Abteilung Personalservices notwendig. Das ärztliche Attest bescheinigt, dass Sie "eine Person mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf“ sind. Welche Diagnose genau vorliegt, soll nicht angegeben werden. Das Attest wird auch nicht zu den Akten genommen.
Wenn Sie zur Risikogruppe gehören und damit einem erhöhten Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes bei einer SARS-CoV-2-Infektion unterliegen, gilt für Sie nachfolgendes Verfahren zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen:
Hinweis:
Aktuelle Studien zeigen, dass alle Corona-Impfstoffe eine gute Wirksamkeit zeigen und schwere COVID-19 -Erkrankungen verhindern können. Personen die mit einem dieser Vakzine geimpft wurden und zu einer der vom RKI beschriebenen Risikogruppen gehören, sind ebenfalls in sehr hohem Maße vor einer SARS-CoV-2-Infektion bzw. vor einem schweren Krankheitsverlauf geschützt.
Geimpfte und auch genesene Risikogruppen können somit in der Regel unter den gleichen Voraussetzungen und Schutzmaßnahmen, die für alle Beschäftigten der Goethe-Universität gelten, bzw. derer, die in o.g. Verfahren in Abstimmung mit dem Arbeitsschutz getroffen wurden, ihre Tätigkeit wieder in Präsenz ausüben, soweit diese entsprechend Nr. 6 der Übergangsregelung möglich und notwendig ist.
Besondere Schutzmaßnahmen, die Vorgesetzte bei Weiterbeschäftigung schwangerer Beschäftigter zu berücksichtigen haben
Gefährdungsbeurteilung (GB) nach Mutterschutzgesetz
(Handlungsanleitung: hier und hier)
Zusätzlich bewerten, ob die Gefahr, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren, durch Tätigkeiten mit besonderen Personenkontakt, erhöht ist:
Wenn eine der genannten Tätigkeiten mit besonderem Personenkontakt zutrifft:
In Abstimmung mit der/dem Vorgesetzten kann weiterhin im Rahmen der Übergangsregelung die Möglichkeit zu Telearbeit/Homeoffice genutzt werden, soweit diese entsprechend Nr. 6 der Übergangsregelung möglich und notwendig ist. Sofern durch die Aufhebung der Präsenzpflicht in Schulen und/oder durch (Teil-)Schließungen von Betreuungseinrichtungen die Arbeitsleistung aufgrund der Betreuungssituation nicht oder nur teilweise erbracht werden kann, gilt das folgende Verfahren:
Den Verfahrensablauf (Stand 01.02.2022) inklusive der entsprechenden Voraussetzungen und notwendigen Nachweise finden Sie hier (PDF).
Formulare:
Bitte beachten Sie das Meldeverfahren bei einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 oder einem Infektionsverdacht.(Erfassungsbogen für den Arbeitgeber gem. Infektionsschutzgesetz – Corona)
Bereits genehmigter Urlaub ist wie geplant anzutreten – auch im Sinne von Solidarität unter den Mitarbeitenden hinsichtlich der Verteilung von Arbeit und Freizeit. Ein Anspruch auf Stornierung existiert nicht. In Ausnahmefällen kann eine übereinstimmende Vereinbarung zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten getroffen werden, die einen anderen Urlaubszeitraum vorsieht, wenn die jeweilige Arbeitsleistung während des ursprünglich geplanten Urlaubszeitraums dringend benötigt wird.
Für anstehende Urlaubsplanungen ist zu beachten, dass laut Robert Koch-Institut (RKI) bestimmte Länder als Virusvarianten-Gebiete für SARS-CoV-2-Infektionen gelten.
Bei Rückkehr aus internationalen Virusvarianten-Gebieten ist eine behördliche häusliche Quarantäne entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelungen einzuhalten sowie die jeweilige Testpflicht zu beachten.
➔ Weitere Erläuterungen finden Sie auf den Seiten des BMG.
Bei Urlaubsplanungen bitten wir daher – auch aus Rücksicht auf die Belange von Kolleginnen und Kollegen – voraussehbare Quarantänezeiten mit zu berücksichtigen. Für den Zeitraum einer vorhersehbaren Quarantäne muss seitens der Beschäftigten Urlaub genommen oder Zeitguthaben abgebaut werden, sofern nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorgesetzten nicht mobil oder im Homeoffice gearbeitet werden kann. Anspruch auf Vergütung durch den Arbeitgeber besteht nur dann, wenn die Quarantäne ohne eigenes Verschulden angetreten werden musste. Wer eine Reise in eine Region antritt, die vom Robert-Koch-Institut als Virusvarianten-Gebiet ausgewiesen ist, nimmt in Kauf, dass dieser Anspruch erlischt.
Wird ein Land erst nach der Einreise zum Virusvarianten-Gebiet erklärt, liegt kein eigenes Verschulden vor. Die Quarantänezeit sollte dann nach Möglichkeit und in Absprache mit den Vorgesetzten für mobiles Arbeiten / Homeoffice genutzt werden.
Zur Unterstützung der virtuellen Lehre hat die Goethe-Universität einen Lizenzvertrag mit dem Videokonferenz- Anbieter Zoom abgeschlossen. Dieser Vertrag ermöglicht Lehrenden und Mitarbeitenden der Goethe-Universität, den Service mit ihrem persönlichen HRZ-Account zu nutzen. Das Videokonferenz-System Zoom ist weiter ausschließlich für den Einsatz bei Lehrveranstaltungen gedacht. Wir bitten deshalb Nutzer*innen, den Bedarf darauf zu fokussieren und für andere Anwendungszwecke (wie z.B. Gremienarbeit oder Meetings) andere Dienste, insbesondere Vidyo oder BigBlueButton (BBB) zu nutzen. Weitere Informationen finden Sie unter:
Bei allen Veranstaltungen an der Goethe-Universität, an denen Beschäftigten der Goethe-Universität teilnehmen und deren Teilnahme verpflichtend ist (Interne Veranstaltungen, Arbeitstreffen, Weiterbildungen, Bewerbungsgespräche etc., ausgenommen Lehrveranstaltungen), gelten folgende Bestimmungen:
Die Regelungen, die für Lehrveranstaltungen / für Studierende gelten, finden Sie hier:
Goethe-Universität — Informationen für Lehrende (uni-frankfurt.de)
Goethe-Universität — Informationen für Studierende (uni-frankfurt.de)
Können gemäß den aktuellen Rechtsvorgaben ohne Einschränkungen in allen Gebäuden, auch mit nationalen und internationalen Gästen wieder stattfinden.
Taschensender/ Headsets können wieder ausgeliehen und genutzt werden. Es ist aber zu bedenken, dass ein Desinfizieren der Mikrofone ist nicht möglich, daher besteht das Risiko einer Kontaktinfektion.
Weiterhin können aber uneingeschränkt Handmikrofone genutzt werden.
Zusätzlich bietet die Medientechnik HRZ Unterstützung für alle Fachbereiche/Lehrenden an, die eine Anschaffung von eigenen Headsets auf Fachbereichskosten planen.
Bitte bestellen Sie die Headsets einfach über die mt-support@uni-frankfurt.de.
Im Anschluss an die Anschaffung findet eine Verrechnung der Kosten über das Umbuchungsformular statt. Füllen Sie dieses aus (inkl. Kostenstelle) und senden es auch an mt-support@uni-frankfurt.de. Über die Buchhaltung wird danach die Umbuchung veranlassen.
Modelle von Headset, die in den Gebäuden/Räumen Anwendung finden:
Bei Fragen wenden Sie sich direkt an mt-support@uni-frankfurt.de.
Dienstreisen ins Ausland
Es dürfen keine Dienstreisen in Gebiete unternommen werden, für die eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt als Corona Virusvarianten-Gebiet besteht oder die durch das Robert-Koch-Institut als Virusvarianten-Gebiete ausgewiesen wurden. Sollte nach Erteilung der Genehmigung einer Dienstreise eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt ausgesprochen oder das Reiseziel vom Robert-Koch-Institut als Virusvarianten-Gebiete ausgewiesen werden, so gilt die zuvor erteilte Genehmigung als widerrufen und die Reise kann nicht angetreten werden. Die Reisenden sind aufgefordert, sich selbstständig bis kurz vor Reisantritt über Reisewarnungen bzw. zu Virusvarianten-Gebieten zu informieren.
Sollte während des dienstlichen Aufenthaltes das Reiseland zum Virusvarianten-Gebiet erklärt werden (vom RKI oder dem Auswärtigen Amt), ist es den Mitarbeiter*innen freigestellt, den Aufenthalt fortzusetzen oder abzubrechen.
Das Präsidium der Goethe-Universität hat mit Wirkung zum 01.12.2022 beschlossen, die Regelungen für Beschäftigte mit einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion auf Grundlage der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV) des Landes Hessen anzupassen (Informationen zu aktuellen rechtlichen Vorgaben finden Sie auf den Seiten der hessischen Landesregierung). Damit gelten folgende Regelungen:
1.) Beschäftigte der Goethe-Universität sind verpflichtet sich über geltende Absonderungspflichten im Bundeslandes ihres Wohnortes zu informieren und diese zu befolgen. Sofern im Bundesland des Wohnsitzes eine Absonderungspflicht besteht, keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und keine Möglichkeit besteht, die Tätigkeiten im Homeoffice oder mobil wahrzunehmen, erfolgt eine Freistellung.
2.) Entsprechend der aktuellen Verordnung vom 23.11.2022 des Landes Hessen gelten für Personen mit einer nachgewiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus folgende Regelungen an der Goethe-Universität:
a) Diese Personen werden dringend gebeten, für den Zeitraum der Infektion die Möglichkeit im Homeoffice oder mobil zu arbeiten, sofern gegeben, auszunutzen.
b) Diese Personen sind für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests verpflichtet, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. Für Räumlichkeiten und Gelände der Goethe-Universität wird das Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) dringend empfohlen.
c) Die Maskenpflicht entfällt für diese Personen im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann.
d) Die Maskenpflicht entfällt für diese Personen in Innenräumen, in denen sich keine oder ausschließlich positiv getestete Personen aufhalten.
e) Im Falle einer symptomatischen Infektion dieser Personen wird empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests in der eigenen Häuslichkeit abzusondern und die Absonderung erst zu beenden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.
3.) Betretungsverbote für medizinische Einrichtungen und Massenunterkünfte sind zu beachten. Daher bestehen Betretungsverbote für infizierte Personen insbesondere am Campus Niederrad und im Zentrum für Psychotherapie der Goethe-Universität.
4.) Es besteht weiterhin eine Auskunftspflicht mittels Erfassungsbogen an infektionsschutz@uni-frankfurt.de bei einer SARS-CoV-2-Infektion der Beschäftigten. Vorgesetzten sind ebenfalls weiterhin unaufgefordert zu informieren.
5.) Es gilt wie gewohnt der Standardprozess zu internen Krank- und Gesundmeldungen, die Vorlage der Nachweise kann aber auch in digitaler Form erfolgen (Goethe-Universität — Arbeitsunfähigkeit (uni-frankfurt.de)). Sollte die rechtzeitige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem dritten Tag der Krankheit aufgrund einer Corona-Erkrankung nicht möglich sein, ist diese schnellstmöglich nachzureichen. Die nicht rechtzeitige Vorlage der Erst- oder Folgebescheinigung wird bis auf weiteres keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Bei dringenden weitergehenden Fragen zu dienstlichen Belangen schreiben Sie bitte an krisenstab@uni-frankfurt.de. Bitte geben Sie dabei den vollständigen Absender und eine Rufnummer für Rückfragen an.