Liebe Mitarbeitende der Goethe-Universität: Im Folgenden finden Sie Informationen zum Corona-kompatiblen Arbeits- und Gesundheitsschutz, die bei neuem Sachstand selbstverständlich aktualisiert und ergänzt werden.
Noch arbeiten viele Wissenschaftler*innen und Beschäftigte aus allen Tätigkeitsbereichen primär von zuhause aus oder wechselnd zwischen Homeoffice und Campus. Ab dem Sommersemester kehrt die Goethe-Universität wieder in den Präsenzbetrieb zurück. Um eine gute Balance zu schaffen zwischen notwendiger bzw. erwünschter Präsenz am Campus, flexibleren Arbeitsbedingungen und Corona-Vorgaben hatten sich die Universitätsleitung und der Personalrat bereits auf eine Übergangsphase geeinigt, in der die aktuellen Regularien zu mobilen Arbeiten bzw. Arbeiten im Homeoffice grundsätzlich weiter gelten. Diese Übergangsphase gilt ab sofort bis zum 31. Juli 2022.
Es gelten folgende Übergangsregelungen:
Die Möglichkeit für die Beschäftigten zumindest einen Teil der Tätigkeiten mobil oder im Homeoffice zu erledigen, besteht unter den folgenden kumulativ vorliegenden Voraussetzungen, dass
Gut zu wissen:
➔ Angebote des Hochschulrechenzentrums zur Nutzung von IT-Dienstleistungen von zuhause: Informationen des HRZ zur Nutzung von IT-Diensten von zu Hause
Bei Präsenzarbeit sind die Vorgaben im folgenden Abschnitt „Infektionsschutzgesetz und SARS- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS“ zu beachten.
Alle Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und bei Änderungen der Vorgaben wiederholt durch den Fachvorgesetzten zu unterweisen. (Formular: Unterweisungsdokument für Beschäftigte/ Gastwissenschaftler*innen etc.)
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) mit Wirkung zum 02.04.2022 ändern sich auch die Vorgaben für die Beschäftigten bei Aufenthalt in den Gebäuden der Goethe-Universität, in Veranstaltungsräumen und allen öffentlich zugänglichen Bereichen (Sanitärräume, Pausenräumen, Tee- und Kaffeeküchen, Mensen, Cafeterien, Fahrstühlen etc.) sowie am direkten Arbeitsplatz (Bildschirm-/Büroarbeitsplätzen, in Laboratorien Werkstätten, Archiven etc.)
Dort wo auf Grundlage der Corona-ArbSchV und der Regelungen der Goethe-Universität Maskenpflicht besteht, werden die Masken als persönliche Schutzausrüstung durch den Arbeitgeber gestellt. Für die praktische Umsetzung sind die Fachbereiche, Einheiten, Abteilungen etc. gebeten, die medizinische Maske (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) dezentral zu bestellen, da vor Ort am besten bekannt ist, wo, wie viele und welche Masken benötigt werden und hier auch die direkte Ausgabe erfolgen kann. Die Kostenübernahme erfolgt zentral. Die Fachbereiche sind gebeten, bei der Bestellung der Masken in Vorlage zu treten und die Rechnungen gegen Ende des Jahres gebündelt über den Kanzler einzureichen.
Mit Wirkung zum 02.04.2022 ist für Beschäftigte die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz entfallen. GU-Beschäftigte müssen also nicht mehr nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, wenn sie in Präsenz arbeiten.
Das gilt nicht für die Beschäftigten des FB16 am Campus Niederrad (Bereiche Krankenversorgung, Ambulanzen etc.), dort gelten die weiterreichenden Regelungen gemäß IfSG und des Universitätsklinikums (UKF):
Corona-Arbeitsschutzverordnung - Antigen-Schnelltests für Beschäftigte
Weiterhin bietet die Goethe-Universität ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten (Homeoffice/ mobiles Arbeiten), zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos einmal pro Kalenderwoche einen Test (Antigen-Schnelltest AST) zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.
Schnelltests an der Goethe-Universität
Nach Herstellerangaben muss der Test bei 2 – 30 Grad gelagert und vor Sonnenlicht geschützt werden. Bei der Anwendung sollte der Test Raumtemperatur haben (ca. 20 – 30 Grad). Nach Verwendung der Reagenzien (Flasche mit Pufferlösung) ist darauf zu achten, dass diese wieder fest verschlossen werden. Bei sachgemäßer Verwendung sind die Reagenzien (laut Hersteller) bis zu 2 Jahre haltbar.
Detailliertere Informationen zur Anwendung der Antigen Laien-Schnelltests auf SARS-CoV-2 finden Sie im Beipackzettel.
Umgang mit den Testergebnissen
Negatives Testergebnis
Auch nach einem erfolgten negativen Test müssen, um sich selbst und andere zu schützen, die Abstands- und Hygieneregeln und die aktuellen Dienstanweisungen zur Arbeitsorganisation weiterhin uneingeschränkt eingehalten werden.
Positives Testergebnis
Es besteht die Verpflichtung das Ergebnis sofort in einem Testzentrum zu bestätigen und sich bei einem weiteren positiven Ergebnis unmittelbar (d.h. ohne Umwege!) in häusliche Kontaktbeschränkung zu begeben. Das Testzentrum meldet das Ergebnis an das zuständige Gesundheitsamt. Zudem ist umgehend die*der jeweilige Vorgesetzte und der Krisenstab (infektionsschutz@uni-frankfurt.de) zu informieren. Siehe „Häusliche Absonderung/Quarantäne/Infektion mit SARS-CoV-2“ und Formular „Erfassungsbogen für den Arbeitgeber gem. Infektionsschutzgesetz – Corona“
Die Antigen-Schnelltests können Abteilungen/Arbeitsgruppen etc. gesammelt unter Angabe der Beschäftigtenzahl und einer Lieferadresse hier bestellen: krisenstab@uni-frankfurt.de.
Risikogruppen
Für Beschäftigte, die zu den Risikogruppen gehören, gelten weiterhin die Vorgaben gemäß BMAS und die Regelungen der Goethe-Universität.
Dazu ist die Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes bei der Abteilung Personalservices notwendig. Das ärztliche Attest bescheinigt, dass Sie "eine Person mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf“ sind. Welche Diagnose genau vorliegt, soll nicht angegeben werden. Das Attest wird auch nicht zu den Akten genommen.
Wenn Sie zur Risikogruppe gehören und damit einem erhöhten Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes bei einer SARS-CoV-2-Infektion unterliegen, gilt für Sie nachfolgendes Verfahren zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen:
Hinweis:
Aktuelle Studien zeigen, dass alle Corona-Impfstoffe eine gute Wirksamkeit zeigen und schwere COVID-19 -Erkrankungen verhindern können. Personen die mit einem dieser Vakzine geimpft wurden und zu einer der vom RKI beschriebenen Risikogruppen gehören, sind ebenfalls in sehr hohem Maße vor einer SARS-CoV-2-Infektion bzw. vor einem schweren Krankheitsverlauf geschützt.
Geimpfte und auch genesene Risikogruppen können somit in der Regel unter den gleichen Voraussetzungen und Schutzmaßnahmen, die für alle Beschäftigten der Goethe-Universität gelten, bzw. derer, die in o.g. Verfahren in Abstimmung mit dem Arbeitsschutz getroffen wurden, ihre Tätigkeit wieder in Präsenz ausüben, soweit diese entsprechend Nr. 6 der Übergangsregelung möglich und notwendig ist.
Besondere Schutzmaßnahmen, die Vorgesetzte bei Weiterbeschäftigung schwangerer Beschäftigter zu berücksichtigen haben
Gefährdungsbeurteilung (GB) nach Mutterschutzgesetz
(Handlungsanleitung: hier und hier)
Zusätzlich bewerten, ob die Gefahr, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren, durch Tätigkeiten mit besonderen Personenkontakt, erhöht ist:
Wenn eine der genannten Tätigkeiten mit besonderem Personenkontakt zutrifft:
In Abstimmung mit der/dem Vorgesetzten kann weiterhin im Rahmen der Übergangsregelung die Möglichkeit zu Telearbeit/Homeoffice genutzt werden, soweit diese entsprechend Nr. 6 der Übergangsregelung möglich und notwendig ist. Sofern durch die Aufhebung der Präsenzpflicht in Schulen und/oder durch (Teil-)Schließungen von Betreuungseinrichtungen die Arbeitsleistung aufgrund der Betreuungssituation nicht oder nur teilweise erbracht werden kann, gilt das folgende Verfahren:
Den Verfahrensablauf (Stand 01.02.2022) inklusive der entsprechenden Voraussetzungen und notwendigen Nachweise finden Sie hier (PDF).
Formulare:
Bitte beachten Sie das Meldeverfahren bei einer bestätigten Infektion mit SARS-CoV-2 oder einem Infektionsverdacht.(Erfassungsbogen für den Arbeitgeber gem. Infektionsschutzgesetz – Corona)
Bereits genehmigter Urlaub ist wie geplant anzutreten – auch im Sinne von Solidarität unter den Mitarbeitenden hinsichtlich der Verteilung von Arbeit und Freizeit. Ein Anspruch auf Stornierung existiert nicht. In Ausnahmefällen kann eine übereinstimmende Vereinbarung zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten getroffen werden, die einen anderen Urlaubszeitraum vorsieht, wenn die jeweilige Arbeitsleistung während des ursprünglich geplanten Urlaubszeitraums dringend benötigt wird.
Für anstehende Urlaubsplanungen ist zu beachten, dass laut Robert Koch-Institut (RKI) bestimmte Länder als Virusvarianten-Gebiete für SARS-CoV-2-Infektionen gelten.
Bei Rückkehr aus internationalen Virusvarianten-Gebieten ist eine behördliche häusliche Quarantäne entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelungen einzuhalten sowie die jeweilige Testpflicht zu beachten.
➔ Weitere Erläuterungen finden Sie auf den Seiten des BMG.
Bei Urlaubsplanungen bitten wir daher – auch aus Rücksicht auf die Belange von Kolleginnen und Kollegen – voraussehbare Quarantänezeiten mit zu berücksichtigen. Für den Zeitraum einer vorhersehbaren Quarantäne muss seitens der Beschäftigten Urlaub genommen oder Zeitguthaben abgebaut werden, sofern nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorgesetzten nicht mobil oder im Homeoffice gearbeitet werden kann. Anspruch auf Vergütung durch den Arbeitgeber besteht nur dann, wenn die Quarantäne ohne eigenes Verschulden angetreten werden musste. Wer eine Reise in eine Region antritt, die vom Robert-Koch-Institut als Virusvarianten-Gebiet ausgewiesen ist, nimmt in Kauf, dass dieser Anspruch erlischt.
Wird ein Land erst nach der Einreise zum Virusvarianten-Gebiet erklärt, liegt kein eigenes Verschulden vor. Die Quarantänezeit sollte dann nach Möglichkeit und in Absprache mit den Vorgesetzten für mobiles Arbeiten / Homeoffice genutzt werden.
Zur Unterstützung der virtuellen Lehre hat die Goethe-Universität einen Lizenzvertrag mit dem Videokonferenz- Anbieter Zoom abgeschlossen. Dieser Vertrag ermöglicht Lehrenden und Mitarbeitenden der Goethe-Universität, den Service mit ihrem persönlichen HRZ-Account zu nutzen. Das Videokonferenz-System Zoom ist weiter ausschließlich für den Einsatz bei Lehrveranstaltungen gedacht. Wir bitten deshalb Nutzer*innen, den Bedarf darauf zu fokussieren und für andere Anwendungszwecke (wie z.B. Gremienarbeit oder Meetings) andere Dienste, insbesondere Vidyo oder BigBlueButton (BBB) zu nutzen. Weitere Informationen finden Sie unter:
Bei allen Veranstaltungen an der Goethe-Universität, an denen Beschäftigten der Goethe-Universität teilnehmen und deren Teilnahme verpflichtend ist (Interne Veranstaltungen, Arbeitstreffen, Weiterbildungen, Bewerbungsgespräche etc., ausgenommen Lehrveranstaltungen), gelten die Bestimmungen der Corona-ArbSchV:
Die Regelungen, die für Lehrveranstaltungen / für Studierende gelten, finden Sie hier:
Goethe-Universität — Informationen für Lehrende (uni-frankfurt.de)
Goethe-Universität — Informationen für Studierende (uni-frankfurt.de)
Können gemäß den aktuellen Rechtsvorgaben ohne Einschränkungen in allen Gebäuden, auch mit nationalen und internationalen Gästen wieder stattfinden.
Taschensender/ Headsets können wieder ausgeliehen und genutzt werden. Es ist aber zu bedenken, dass ein Desinfizieren der Mikrofone ist nicht möglich, daher besteht das Risiko einer Kontaktinfektion.
Weiterhin können aber uneingeschränkt Handmikrofone genutzt werden.
Zusätzlich bietet die Medientechnik HRZ Unterstützung für alle Fachbereiche/Lehrenden an, die eine Anschaffung von eigenen Headsets auf Fachbereichskosten planen.
Bitte bestellen Sie die Headsets einfach über die mt-support@uni-frankfurt.de.
Im Anschluss an die Anschaffung findet eine Verrechnung der Kosten über das Umbuchungsformular statt. Füllen Sie dieses aus (inkl. Kostenstelle) und senden es auch an mt-support@uni-frankfurt.de. Über die Buchhaltung wird danach die Umbuchung veranlassen.
Modelle von Headset, die in den Gebäuden/Räumen Anwendung finden:
Bei Fragen wenden Sie sich direkt an mt-support@uni-frankfurt.de.
Dienstreisen ins Ausland
Es dürfen keine Dienstreisen in Gebiete unternommen werden, für die eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt als Corona Virusvarianten-Gebiet besteht oder die durch das Robert-Koch-Institut als Virusvarianten-Gebiete ausgewiesen wurden. Sollte nach Erteilung der Genehmigung einer Dienstreise eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt ausgesprochen oder das Reiseziel vom Robert-Koch-Institut als Virusvarianten-Gebiete ausgewiesen werden, so gilt die zuvor erteilte Genehmigung als widerrufen und die Reise kann nicht angetreten werden. Die Reisenden sind aufgefordert, sich selbstständig bis kurz vor Reisantritt über Reisewarnungen bzw. zu Virusvarianten-Gebieten zu informieren.
Sollte während des dienstlichen Aufenthaltes das Reiseland zum Virusvarianten-Gebiet erklärt werden (vom RKI oder dem Auswärtigen Amt), ist es den Mitarbeiter*innen freigestellt, den Aufenthalt fortzusetzen oder abzubrechen.
Das Präsidium der Goethe-Universität hat zum Schutz der Beschäftigten zusätzliche Maßnahmen zur Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Hessen beschlossen.
Beschäftigte der Goethe-Universität, unabhängig vom Immunstatus (geimpft/ genesen/ geboostert), dürfen sich nicht in den Gebäuden der Goethe-Universität aufhalten, wenn sie:
Beschäftigte haben folgende Regeln zu beachten:
Beschäftigte, die einer amtlichen Absonderung unterliegen, müssen nach Ablauf der Absonderung vor Aufnahme der Präsenzarbeiten einen negativen Test vorlegen (wahlweise RT-PCR oder Antigen-Test aus einem Testzentrum).
Beschäftigte, in deren Haushalt ein Mitglied einer amtlichen Absonderung unterliegt, dürfen nicht in Präsenz arbeiten. Nach Ablauf der Absonderung muss durch Vorlage eines negativen Tests sichergestellt werden, dass keine Infektion vorliegt (wahlweise RT-PCR oder Antigen-Test aus einem Testzentrum).
Information zu Warnmeldungen der Corona-App
Die Corona-App hat ausschließlich informellen Charakter, somit hat eine Warnmeldung keine Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich.
Meldeverfahren für Beschäftigte der Goethe-Universität:
Es besteht eine unbedingte Auskunftspflicht mittels Erfassungsbogen an infektionsschutz@uni-frankfurt.de bei einer SARS-CoV-2-Infektion der Beschäftigten oder in deren Haushalt.
Für den Zeitraum, in dem keine Präsenzarbeiten erlaubt sind, soll nach Möglichkeit im Homeoffice oder mobil gearbeitet werden.
Wenn die Arbeit im Homeoffice wegen Krankheit nicht aufgenommen werden kann, dann besteht eine Arbeitsunfähigkeit. Es gilt wie gewohnt der Standardprozess zu internen Krank- und Gesundmeldungen, die Vorlage der Nachweise kann aber auch in digitaler Form erfolgen. (Goethe-Universität — Arbeitsunfähigkeit (uni-frankfurt.de). Sollte die rechtzeitige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach dem dritten Tag der Krankheit aufgrund einer Corona-Erkrankung nicht möglich sein, ist diese schnellstmöglich nachzureichen. Die nicht rechtzeitige Vorlage der Erst- oder Folgebescheinigung wird bis auf weiteres keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen. Im Übrigen bleibt der Standardprozess zu internen Krank- und Gesundmeldungen wie gewohnt bestehen.
Sofern keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und keine Möglichkeit besteht, die Tätigkeiten im Homeoffice oder mobil wahrzunehmen, erfolgt eine Freistellung.
Beschäftigte haben Ihre Vorgesetzten und infektionsschutz@uni-frankfurt.de unaufgefordert zu informieren.
>> Dazu ist der Erfassungsbogen zu verwenden.
Informationen zu aktuellen rechtlichen Vorgaben finden Sie auf den Seiten der hessischen Landesregierung.
Bei dringenden weitergehenden Fragen zu dienstlichen Belangen schreiben Sie bitte an krisenstab@uni-frankfurt.de. Bitte geben Sie dabei den vollständigen Absender und eine Rufnummer für Rückfragen an.