Liebe Mitarbeitende der Goethe-Universität,
Im Folgenden finden Sie Informationen zum Corona-kompatiblen Arbeits- und Gesundheitsschutz, die bei neuem Sachstand selbstverständlich aktualisiert und ergänzt werden.
02. Februar 2023: Mit Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS am 02. Februar 2023 wurden auch die damit verbundenen Arbeitsschutzmaßnahmen für Beschäftigte an der Goethe-Universität aufgehoben. Beachten Sie bitte, dass am Universitätsklinikum Frankfurt (UKF) anderweitige Regelungen weiterhin bestehen können. Informieren Sie sich bitte auf der Webseite des UKF, welche Regelungen dort gelten.
04. Januar 2023: Zum 01.01.2023 ist die Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten in Kraft getreten. Die vor diesem Zeitpunkt bereits geltende Übergangsregelung zum mobilen Arbeiten/Arbeiten im Homeoffice wird für einen Übergangszeitraum zur einführenden formalen Umsetzung der Dienstvereinbarung bis zum 31.03.2023 beibehalten. In der Zeit des Übergangs können sich Beschäftigte mit der Dienstvereinbarung und ihren Inhalten vertraut machen und einen Antrag auf mobiles Arbeiten nach deren Regelungen stellen, auch um eine nahtlose Fortführung der mobilen Arbeit nach dem Auslaufen der Übergangsregelung zu ermöglichen.
08. Dezember 2022: Aktualisierungshinweis zu mobilem Arbeiten/Arbeiten im Homeoffice
Die derzeit geltende Übergangsregelung zum mobilen Arbeiten/Arbeiten im Homeoffice wird bis zum Abschluss der Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten und darüber hinaus für einen Übergangszeitraum zur einführenden formalen Umsetzung bis zum 31.03.2023 beibehalten.
01. Dezember 2022: Aktualisierungshinweis zu den Regelungen bzgl. SARS-CoV-2
Das Präsidium der Goethe-Universität hat die Dienstanweisung bei Infektionen mit SARS-Cov-2 an die gesetzlichen Regelungen angepasst. Gleichzeitig wurden die Arbeitsschutzmaßnahmen bis zum 07.04.2023 verlängert.
17. Oktober 2022: Wie ist die Verordnungslage zu den Masken?
Derzeit gilt für Studierende sowie für externe Besucher*innen der Goethe-Universität die Empfehlung, einen medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Für Beschäftigte gelten besondere Arbeitsschutzmaßnahmen: Überall, wo der Abstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann, müssen Mitarbeitende einen medizinischen Mund-Nase-Schutz tragen. Für den Campus Niederrad gelten besondere Bestimmungen, die auf den Seiten des UKF einzusehen sind.
Sollten sich Regelungen diesbezüglich ändern, werden Studierende, die Fachbereiche und weiteren Einheiten unmittelbar darüber informiert.
Zum 01.01.2023 ist die Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten in Kraft getreten. Die vor diesem Zeitpunkt bereits geltende Übergangsregelung zum mobilen Arbeiten/Arbeiten im Homeoffice wird für einen Übergangszeitraum zur einführenden formalen Umsetzung der Dienstvereinbarung bis zum 31.03.2023 beibehalten.
In der Zeit des Übergangs können sich Beschäftigte mit der Dienstvereinbarung und ihren Inhalten vertraut machen und einen Antrag auf mobiles Arbeiten nach deren Regelungen stellen, auch um eine nahtlose Fortführung der mobilen Arbeit nach dem Auslaufen der Übergangsregelung zu ermöglichen.
Die Übergangsregelung beinhaltet Folgendes:
Die Möglichkeit für die Beschäftigten zumindest einen Teil der Tätigkeiten mobil oder im Homeoffice zu erledigen, besteht unter den folgenden kumulativ vorliegenden Voraussetzungen, dass
Gut zu wissen:
➔ Angebote des Hochschulrechenzentrums zur Nutzung von IT-Dienstleistungen von zuhause: Informationen des HRZ zur Nutzung von IT-Diensten von zu Hause
Mit Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS am 02. Februar 2023 wurden auch die damit verbundenen Arbeitsschutzmaßnahmen für Beschäftigte an der Goethe-Universität aufgehoben. Beachten Sie bitte, dass am Universitätsklinikum Frankfurt (UKF) anderweitige Regelungen weiterhin bestehen können. Informieren Sie sich bitte auf der Webseite des UKF, welche Regelungen dort gelten.
Antigen-Schnelltests für Beschäftigte:
Die Goethe-Universität verfügt noch über Antigen-Schnelltest (AST) zum direkten Erregernachweis des Coronavirus (SARS-CoV-2). Die Tests sind noch bis Ende März bzw. Mitte Mai 2023 haltbar und können bei Bedarf weiterhin unter Angabe einer Lieferadresse kostenlos hier bestellt werden: krisenstab@uni-frankfurt.de.
Schnelltests an der Goethe-Universität:
Nach Herstellerangaben muss der Test bei 2 – 30 Grad gelagert und vor Sonnenlicht geschützt werden. Bei der Anwendung sollte der Test Raumtemperatur haben (ca. 20 – 30 Grad).
Detailliertere Informationen zur Anwendung der Antigen Laien-Schnelltests auf SARS-CoV-2 finden Sie im Beipackzettel.
Umgang mit den Testergebnissen:
Positives Testergebnis: Weiteres Vorgehen siehe „Regelungen für Personen mit SARS-CoV-2-Infektion“
Risikogruppen
Für Beschäftigte, die zu den Risikogruppen gehören, gelten weiterhin die Vorgaben gemäß BMAS und die Regelungen der Goethe-Universität.
Dazu ist die Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes bei der Abteilung Personalservices notwendig. Das ärztliche Attest bescheinigt, dass Sie "eine Person mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf“ sind. Welche Diagnose genau vorliegt, soll nicht angegeben werden. Das Attest wird auch nicht zu den Akten genommen.
Wenn Sie zur Risikogruppe gehören und damit einem erhöhten Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes bei einer SARS-CoV-2-Infektion unterliegen, gilt für Sie nachfolgendes Verfahren zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen:
Hinweis:
Aktuelle Studien zeigen, dass alle Corona-Impfstoffe eine gute Wirksamkeit zeigen und schwere COVID-19 -Erkrankungen verhindern können. Personen die mit einem dieser Vakzine geimpft wurden und zu einer der vom RKI beschriebenen Risikogruppen gehören, sind ebenfalls in sehr hohem Maße vor einer SARS-CoV-2-Infektion bzw. vor einem schweren Krankheitsverlauf geschützt.
Geimpfte und auch genesene Risikogruppen können somit in der Regel unter den gleichen Voraussetzungen und Schutzmaßnahmen, die für alle Beschäftigten der Goethe-Universität gelten, bzw. derer, die in o.g. Verfahren in Abstimmung mit dem Arbeitsschutz getroffen wurden, ihre Tätigkeit wieder in Präsenz ausüben, soweit diese entsprechend Nr. 6 der Übergangsregelung möglich und notwendig ist.
Besondere Schutzmaßnahmen, die Vorgesetzte bei Weiterbeschäftigung schwangerer Beschäftigter zu berücksichtigen haben
Gefährdungsbeurteilung (GB) nach Mutterschutzgesetz
(Handlungsanleitung: hier und hier)
Zusätzlich bewerten, ob die Gefahr, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren, durch Tätigkeiten mit besonderen Personenkontakt, erhöht ist:
Wenn eine der genannten Tätigkeiten mit besonderem Personenkontakt zutrifft:
Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben auch in 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind die Möglichkeit für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) für entsprechenden betreuungsbedingten Ausfall Kinderkrankengeld zu beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage (vgl. § 45 Abs. 2a SGB V).
In Abstimmung mit der/dem Vorgesetzten kann zudem im Rahmen der noch bis 31.03.2023 geltenden Übergangsregelung zum mobilen Arbeiten bzw. ab dem 01.04.2023 jedoch nur noch unter Vorliegen der Voraussetzungen für mobiles Arbeiten gem. der DV zum mobilen Arbeiten an der GU entsprechend Homeoffice genutzt werden.
Sofern durch die Aufhebung der Präsenzpflicht in Schulen und/oder durch (Teil-)Schließungen von Betreuungseinrichtungen aufgrund von SARS-CoV-2 die Arbeitsleistung aufgrund der Betreuungssituation nicht oder nur teilweise erbracht werden kann, gilt nur noch bis spätestens 07.04.2023 das folgende Verfahren:
Formulare:
Bereits genehmigter Urlaub ist wie geplant anzutreten – auch im Sinne von Solidarität unter den Mitarbeitenden hinsichtlich der Verteilung von Arbeit und Freizeit. Ein Anspruch auf Stornierung existiert nicht. In Ausnahmefällen kann eine übereinstimmende Vereinbarung zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten getroffen werden, die einen anderen Urlaubszeitraum vorsieht, wenn die jeweilige Arbeitsleistung während des ursprünglich geplanten Urlaubszeitraums dringend benötigt wird.
Für anstehende Urlaubsplanungen ist zu beachten, dass laut Robert Koch-Institut (RKI) bestimmte Länder als Virusvarianten-Gebiete für SARS-CoV-2-Infektionen gelten.
Bei Rückkehr aus internationalen Virusvarianten-Gebieten kann u.U. noch eine behördliche häusliche Quarantäne entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelungen (u.a. Corona-Einreiseverordnung; Geltung noch bis 07.04.2023) einzuhalten sowie die jeweilige Testpflicht zu beachten sein.
➔ Weitere Erläuterungen finden Sie auf den Seiten des BMG.
Zur Unterstützung der virtuellen Lehre hat die Goethe-Universität einen Lizenzvertrag mit dem Videokonferenz- Anbieter Zoom abgeschlossen. Dieser Vertrag ermöglicht Lehrenden und Mitarbeitenden der Goethe-Universität, den Service mit ihrem persönlichen HRZ-Account zu nutzen. Das Videokonferenz-System Zoom ist weiter ausschließlich für den Einsatz bei Lehrveranstaltungen gedacht. Wir bitten deshalb Nutzer*innen, den Bedarf darauf zu fokussieren und für andere Anwendungszwecke (wie z.B. Gremienarbeit oder Meetings) andere Dienste, insbesondere Vidyo oder BigBlueButton (BBB) zu nutzen. Weitere Informationen finden Sie unter:
Die Beschränkungen für Veranstaltungen wurden ersatzlos zum 02.Februar 2023 aufgehoben. Veranstaltungen können daher gemäß den aktuellen Rechtsvorgaben ohne Einschränkungen in allen Gebäuden, auch mit nationalen und internationalen Gästen wieder stattfinden.
Dienstreisen ins Ausland
Es dürfen keine Dienstreisen in Gebiete unternommen werden, für die eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt als Corona Virusvarianten-Gebiet besteht oder die durch das Robert-Koch-Institut als Virusvarianten-Gebiete ausgewiesen wurden. Sollte nach Erteilung der Genehmigung einer Dienstreise eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt ausgesprochen oder das Reiseziel vom Robert-Koch-Institut als Virusvarianten-Gebiete ausgewiesen werden, so gilt die zuvor erteilte Genehmigung als widerrufen und die Reise kann nicht angetreten werden. Die Reisenden sind aufgefordert, sich selbstständig bis kurz vor Reisantritt über Reisewarnungen bzw. zu Virusvarianten-Gebieten zu informieren.
Sollte während des dienstlichen Aufenthaltes das Reiseland zum Virusvarianten-Gebiet erklärt werden (vom RKI oder dem Auswärtigen Amt), ist es den Mitarbeiter*innen freigestellt, den Aufenthalt fortzusetzen oder abzubrechen.
Das Präsidium der Goethe-Universität hat mit Wirkung zum 02.02.2023 beschlossen, die Regelungen für Beschäftigte mit einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion auf Grundlage der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV) des Landes Hessen anzupassen (Informationen zu aktuellen rechtlichen Vorgaben finden Sie auf den Seiten der hessischen Landesregierung). Damit gelten folgende Regelungen:
1.) Beschäftigte der Goethe-Universität sind verpflichtet, sich über geltende Absonderungspflichten im Bundeslandes ihres Wohnortes zu informieren und diese zu befolgen. Sofern im Bundesland des Wohnsitzes eine Absonderungspflicht besteht, keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und keine Möglichkeit besteht, die Tätigkeiten im Homeoffice oder mobil wahrzunehmen, erfolgt eine Freistellung.
2.) Entsprechend der aktuellen Verordnung vom 02.02.2023 des Landes Hessen gelten für Personen mit einer nachgewiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus folgende Regelungen an der Goethe-Universität:
a) Diese Personen werden dringend gebeten, für den Zeitraum der Infektion die Möglichkeit im Homeoffice oder mobil zu arbeiten, sofern gegeben, auszunutzen.
b) Diese Personen sind für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests verpflichtet, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. Für Räumlichkeiten und Gelände der Goethe-Universität wird das Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) dringend empfohlen.
c) Die Maskenpflicht entfällt für diese Personen im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann.
d) Die Maskenpflicht entfällt für diese Personen in Innenräumen, in denen sich keine oder ausschließlich positiv getestete Personen aufhalten.
e) Im Falle einer symptomatischen Infektion dieser Personen wird empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests in der eigenen Häuslichkeit abzusondern und die Absonderung erst zu beenden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.
3.) Betretungsverbote für medizinische Einrichtungen und Massenunterkünfte sind zu beachten. Daher bestehen Betretungsverbote für infizierte Personen insbesondere am Campus Niederrad und im Zentrum für Psychotherapie der Goethe-Universität.
4.) Es gilt wie gewohnt der Standardprozess zu internen Krank- und Gesundmeldungen, die Vorlage der Nachweise kann aber auch in digitaler Form erfolgen (Goethe-Universität — Arbeitsunfähigkeit (uni-frankfurt.de)).
Bei dringenden weitergehenden Fragen zum Umgang mit Corona-Infektionen im dienstlichen Umfeld schreiben Sie bitte an infektionsschutz@uni-frankfurt.de. Bitte geben Sie dabei den vollständigen Absender und eine Rufnummer für Rückfragen an.