Corona — Hinweise für Beschäftigte

Stand: 2. Februar 2023

Liebe Mitarbeitende der Goethe-Universität,
Im Folgenden finden Sie Informationen zum Corona-kompatiblen Arbeits- und Gesundheitsschutz, die bei neuem Sachstand selbstverständlich aktualisiert und ergänzt werden. 

02. Februar 2023: Mit Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS am 02. Februar 2023 wurden auch die damit verbundenen Arbeitsschutzmaßnahmen für Beschäftigte an der Goethe-Universität aufgehoben. Beachten Sie bitte, dass am Universitätsklinikum Frankfurt (UKF) anderweitige Regelungen weiterhin bestehen können. Informieren Sie sich bitte auf der Webseite des UKF, welche Regelungen dort gelten.

04. Januar 2023: Zum 01.01.2023 ist die Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten in Kraft getreten. Die vor diesem Zeitpunkt bereits geltende Übergangsregelung zum mobilen Arbeiten/Arbeiten im Homeoffice wird für einen Übergangszeitraum zur einführenden formalen Umsetzung der Dienstvereinbarung bis zum 31.03.2023 beibehalten. In der Zeit des Übergangs können sich Beschäftigte mit der Dienstvereinbarung und ihren Inhalten vertraut machen und einen Antrag auf mobiles Arbeiten nach deren Regelungen stellen, auch um eine nahtlose Fortführung der mobilen Arbeit nach dem Auslaufen der Übergangsregelung zu ermöglichen. 


08. Dezember 2022: Aktualisierungshinweis zu mobilem Arbeiten/Arbeiten im Homeoffice 
Die derzeit geltende Übergangsregelung zum mobilen Arbeiten/Arbeiten im Homeoffice wird bis zum Abschluss der Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten und darüber hinaus für einen Übergangszeitraum zur einführenden formalen Umsetzung bis zum 31.03.2023 beibehalten.

01. Dezember 2022: Aktualisierungshinweis zu den Regelungen bzgl. SARS-CoV-2 
Das Präsidium der Goethe-Universität hat die Dienstanweisung bei Infektionen mit SARS-Cov-2 an die gesetzlichen Regelungen angepasst. Gleichzeitig wurden die Arbeitsschutzmaßnahmen bis zum 07.04.2023 verlängert.       

17. Oktober 2022: Wie ist die Verordnungslage zu den Masken?
Derzeit gilt für Studierende sowie für externe Besucher*innen der Goethe-Universität die Empfehlung, einen medizinischen Mund-Nase-Schutz zu tragen. Für Beschäftigte gelten besondere Arbeitsschutzmaßnahmen: Überall, wo der Abstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann, müssen Mitarbeitende einen medizinischen Mund-Nase-Schutz tragen. Für den Campus Niederrad gelten besondere Bestimmungen, die auf den Seiten des UKF einzusehen sind. Sollten sich Regelungen diesbezüglich ändern, werden Studierende, die Fachbereiche und weiteren Einheiten unmittelbar darüber informiert.    


Arbeitsorganisation: Präsenz, mobil oder Home-Office


Zum 01.01.2023 ist die Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten in Kraft getreten. Die vor diesem Zeitpunkt bereits geltende Übergangsregelung zum mobilen Arbeiten/Arbeiten im Homeoffice wird für einen Übergangszeitraum zur einführenden formalen Umsetzung der Dienstvereinbarung bis zum 31.03.2023 beibehalten. 

In der Zeit des Übergangs können sich Beschäftigte mit der Dienstvereinbarung und ihren Inhalten vertraut machen und einen Antrag auf mobiles Arbeiten nach deren Regelungen stellen, auch um eine nahtlose Fortführung der mobilen Arbeit nach dem Auslaufen der Übergangsregelung zu ermöglichen.

Die Übergangsregelung beinhaltet Folgendes: 

Die Möglichkeit für die Beschäftigten zumindest einen Teil der Tätigkeiten mobil oder im Homeoffice zu erledigen, besteht unter den folgenden kumulativ vorliegenden Voraussetzungen, dass 

  1. die jeweilige Aufgabenstellung ein mobiles Arbeiten / Arbeiten im Homeoffice zulässt, d.h. Tätigkeiten, die in der Regel unter Verwendung von Informationstechnologien mobil oder im Homeoffice erledigt werden können, 
  2. die Entscheidung über die Eignung der Tätigkeiten unter Abwägung evtl. entgegenstehender Gründe durch den direkten Vorgesetzten getroffen worden ist, 
  3. die technische Ausstattung ein mobiles Arbeiten / Arbeiten im Homeoffice zulässt, 
  4. die Räumlichkeiten / Arbeitsbedingungen des Beschäftigten im häuslichen Bereich ein mobiles Arbeiten / Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, 
  5. eine entsprechende Bereitschaft des Beschäftigten und eine Absprache mit dem Vorgesetzten, die Arbeit im Homeoffice oder mobil zu erledigen, vorliegt und 
  6. das mobile Arbeiten / Arbeiten im Homeoffice nicht zu verlängerten Bearbeitungszeiten und Verzögerungen im Betriebsablauf führt. 

Gut zu wissen: 

  • Arbeitszeit: Für die mobile Arbeit bzw. Arbeit im Homeoffice gilt für die an der DV Gleitzeit teilnehmenden Beschäftigten bis zur Bereitstellung einer entsprechenden technischen Möglichkeit zum „mobilen Einstechen“ weiterhin die tägliche Sollarbeitszeit. 
  • Kosten: Für das Homeoffice oder die mobile Arbeit eventuell entstehende Kosten können auf Antrag gegen Einzelnachweis und Freigabe durch den Vorgesetzten über dezentrale Mittel abgerechnet werden. 
  • Freiwilligkeit: Die Möglichkeit mobilen Arbeitens/ von Homeoffice im Rahmen des Übergangszeitraumes beruht auf Freiwilligkeit und Eigeninitiative des Beschäftigten, begründet keinen Anspruch und kann vom Vorgesetzten widerrufen werden. Im Konfliktfall kann der Personalrat hinzugezogen werden. 
  • Telearbeit: Die aktuell bereits bestehenden Möglichkeiten zur Telearbeit gemäß der DV zur alternierenden Telearbeit bleiben von den obenstehenden Regeln unberührt. 

➔ Angebote des Hochschulrechenzentrums zur Nutzung von IT-Dienstleistungen von zuhause: Informationen des HRZ zur Nutzung von IT-Diensten von zu Hause 

Handlungsempfehlungen des Sicherheitsmanagement-Teams (SMT) der Goethe-Universität Frankfurt zur Nutzung von Online- und Internetdiensten (PDF). 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzmaßnahmen für Beschäftigte

Mit Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS am 02. Februar 2023 wurden auch die damit verbundenen Arbeitsschutzmaßnahmen für Beschäftigte an der Goethe-Universität aufgehoben. Beachten Sie bitte, dass am Universitätsklinikum Frankfurt (UKF) anderweitige Regelungen weiterhin bestehen können. Informieren Sie sich bitte auf der Webseite des UKF, welche Regelungen dort gelten. 

Antigen-Schnelltests für Beschäftigte:

Die Goethe-Universität verfügt noch über Antigen-Schnelltest (AST) zum direkten Erregernachweis des Coronavirus (SARS-CoV-2). Die Tests sind noch bis Ende März bzw. Mitte Mai 2023 haltbar und können bei Bedarf weiterhin unter Angabe einer Lieferadresse kostenlos hier bestellt werden: krisenstab@uni-frankfurt.de.

Schnelltests an der Goethe-Universität: 

Nach Herstellerangaben muss der Test bei 2 – 30 Grad gelagert und vor Sonnenlicht geschützt werden. Bei der Anwendung sollte der Test Raumtemperatur haben (ca. 20 – 30 Grad).
Detailliertere Informationen zur Anwendung der Antigen Laien-Schnelltests auf SARS-CoV-2 finden Sie im Beipackzettel. 

Umgang mit den Testergebnissen: 
Positives Testergebnis: Weiteres Vorgehen siehe „Regelungen für Personen mit SARS-CoV-2-Infektion

Risikogruppen, Schutzmaßnahmen für Schwangere, Betreuung von Kindern und Urlaub

Risikogruppen

Regelung für die Präsenzarbeit Beschäftigter, die zu den Risikogruppen gehören

Für Beschäftigte, die zu den Risikogruppen gehören, gelten weiterhin die Vorgaben gemäß BMAS und die Regelungen der Goethe-Universität.

Dazu ist die Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes bei der Abteilung Personalservices notwendig. Das ärztliche Attest bescheinigt, dass Sie "eine Person mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf“ sind. Welche Diagnose genau vorliegt, soll nicht angegeben werden. Das Attest wird auch nicht zu den Akten genommen. 

Wenn Sie zur Risikogruppe gehören und damit einem erhöhten Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes bei einer SARS-CoV-2-Infektion unterliegen, gilt für Sie nachfolgendes Verfahren zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen:

  • Die Beschäftigten müssen der Personalabteilung die ärztliche Bescheinigung (ohne Angabe der Erkrankung) über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe vorlegen. 
  • Der / die Vorgesetzte legt gemeinsam mit dem Arbeitsschutz, evtl. dem / der Beschäftigten und bei Bedarf mit dem Betriebsarzt der Goethe-Universität die notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß der Rechtsgrundlage für besonders schutzbedürftige Beschäftigte (BMAS) fest. 
  • Nach Umsetzung der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz und Unterweisung der Beschäftigten durch den Vorgesetzten, ist eine Arbeit in Präsenz wieder möglich. 
  • Änderungen der Rechtsbestimmungen werden durch die Vorgesetzten zeitnah nach Bekanntwerden in Absprache mit dem Arbeitsschutz umgesetzt. 
  • Beide Seiten, Vorgesetzte und Beschäftigte, haben die festgelegten Schutzmaßnahmen einzuhalten. 
  • Der Arbeitsweg und die Auswahl des Beförderungsmittels liegen nicht im Verantwortungsbereich (oder der Fürsorgepflicht) der Vorgesetzten, dies ist Privatsache der Beschäftigten.
  • Die SBV hat die Möglichkeit, sich die festgelegten Schutzmaßnahmen durch den Arbeitsschutz erläutern zu lassen und ggf. Nachbesserungen auf Grundlage der Verordnungen zu fordern. 
  • Freistellungen liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich der Vorgesetzten oder des Arbeitgebers und dürfen nur durch diese angewiesen werden. 
  • die Übergangsregelung zum mobilem Arbeiten/Arbeiten im Homeoffice gelten entsprechen 

Hinweis: 

Aktuelle Studien zeigen, dass alle Corona-Impfstoffe eine gute Wirksamkeit zeigen und schwere COVID-19 -Erkrankungen verhindern können. Personen die mit einem dieser Vakzine geimpft wurden und zu einer der vom RKI beschriebenen Risikogruppen gehören, sind ebenfalls in sehr hohem Maße vor einer SARS-CoV-2-Infektion bzw. vor einem schweren Krankheitsverlauf geschützt. 

Geimpfte und auch genesene Risikogruppen können somit in der Regel unter den gleichen Voraussetzungen und Schutzmaßnahmen, die für alle Beschäftigten der Goethe-Universität gelten, bzw. derer, die in o.g. Verfahren in Abstimmung mit dem Arbeitsschutz getroffen wurden, ihre Tätigkeit wieder in Präsenz ausüben, soweit diese entsprechend Nr. 6 der Übergangsregelung möglich und notwendig ist.


Schutzmaßnahmen für Schwangere 

Besondere Schutzmaßnahmen, die Vorgesetzte bei Weiterbeschäftigung schwangerer Beschäftigter zu berücksichtigen haben

Gefährdungsbeurteilung (GB) nach Mutterschutzgesetz
(Handlungsanleitung: hier und hier)

Zusätzlich bewerten, ob die Gefahr, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren, durch Tätigkeiten mit besonderen Personenkontakt, erhöht ist: 

  • berufliche Tätigkeit mit vielen Kontakten, z.B. Tätigkeit mit einer besonders hohen Zahl von Personenkontakten 
  • berufliche Tätigkeit mit geringem Abstand zu Personen (weniger als 1,5 m), insbesondere auch berufliche Tätigkeit mit Körperkontakt (v.a. im Bereich der medizinischen Versorgung) 
  • berufliche Tätigkeit mit nur unzureichender Möglichkeit der Einhaltung von Hygieneregelungen für schwangere Frauen (z.B. Zumutbarkeit des Tragens von Schutzmasken) 
  • berufliche Tätigkeit in Bereichen mit wahrscheinlichen Kontakten zu infizierten Personen und dadurch einem besonders erhöhten Infektionsrisiko (z.B. im Klinikbereich) 

Wenn eine der genannten Tätigkeiten mit besonderem Personenkontakt zutrifft: 

  • in Punkt 18. der Checkliste zur GB „JA“ ankreuzen und zur weiteren Beurteilung Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen (Anfrage zur Beratung bitte per E-Mail an arbeitsschutz@uni-frankfurt.de).

Betreuung von Kindern

Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben auch in 2023 je gesetzlich krankenversichertem Kind die Möglichkeit für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) für entsprechenden betreuungsbedingten Ausfall Kinderkrankengeld zu beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage (vgl. § 45 Abs. 2a SGB V).

In Abstimmung mit der/dem Vorgesetzten kann zudem im Rahmen der noch bis 31.03.2023 geltenden Übergangsregelung zum mobilen Arbeiten bzw. ab dem 01.04.2023 jedoch nur noch unter Vorliegen der Voraussetzungen für mobiles Arbeiten gem. der DV zum mobilen Arbeiten an der GU entsprechend Homeoffice genutzt werden. 

Sofern durch die Aufhebung der Präsenzpflicht in Schulen und/oder durch (Teil-)Schließungen von Betreuungseinrichtungen aufgrund von SARS-CoV-2 die Arbeitsleistung aufgrund der Betreuungssituation nicht oder nur teilweise erbracht werden kann, gilt nur noch bis spätestens 07.04.2023 das folgende Verfahren: 

Den Verfahrensablauf (Stand 01.02.2022) inklusive der entsprechenden Voraussetzungen und notwendigen Nachweise finden Sie hier (PDF)

Nach dem 07.04.2023 gelten für die SARS-CoV2-bedingte Betreuung von Kindern keine Sonderregelungen mehr. 

Formulare: 


Urlaub

Bereits genehmigter Urlaub ist wie geplant anzutreten – auch im Sinne von Solidarität unter den Mitarbeitenden hinsichtlich der Verteilung von Arbeit und Freizeit. Ein Anspruch auf Stornierung existiert nicht. In Ausnahmefällen kann eine übereinstimmende Vereinbarung zwischen Mitarbeitenden und Vorgesetzten getroffen werden, die einen anderen Urlaubszeitraum vorsieht, wenn die jeweilige Arbeitsleistung während des ursprünglich geplanten Urlaubszeitraums dringend benötigt wird.


Urlaub und Quarantänerisiko 

Für anstehende Urlaubsplanungen ist zu beachten, dass laut Robert Koch-Institut (RKI) bestimmte Länder als Virusvarianten-Gebiete für SARS-CoV-2-Infektionen gelten. 

Bei Rückkehr aus internationalen Virusvarianten-Gebieten kann u.U. noch eine behördliche häusliche Quarantäne entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelungen (u.a. Corona-Einreiseverordnung; Geltung noch bis 07.04.2023) einzuhalten sowie die jeweilige Testpflicht zu beachten sein. 

➔ Weitere Erläuterungen finden Sie auf den Seiten des BMG

Virtuelle Lehre: Zugang zu Zoom-Lizenzen für Lehrende

Zur Unterstützung der virtuellen Lehre hat die Goethe-Universität einen Lizenzvertrag mit dem Videokonferenz- Anbieter Zoom abgeschlossen. Dieser Vertrag ermöglicht Lehrenden und Mitarbeitenden der Goethe-Universität, den Service mit ihrem persönlichen HRZ-Account zu nutzen. Das Videokonferenz-System Zoom ist weiter ausschließlich für den Einsatz bei Lehrveranstaltungen gedacht. Wir bitten deshalb Nutzer*innen, den Bedarf darauf zu fokussieren und für andere Anwendungszwecke (wie z.B. Gremienarbeit oder Meetings) andere Dienste, insbesondere Vidyo oder BigBlueButton (BBB) zu nutzen. Weitere Informationen finden Sie unter: 

Präsenzveranstaltungen / Tagungen und Kongresse / Gremienarbeit / Arbeitstreffen  

Die Beschränkungen für Veranstaltungen wurden ersatzlos zum 02.Februar 2023 aufgehoben. Veranstaltungen können daher gemäß den aktuellen Rechtsvorgaben ohne Einschränkungen in allen Gebäuden, auch mit nationalen und internationalen Gästen wieder stattfinden.



Dienstreisen

Dienstreisen ins Ausland 

Es dürfen keine Dienstreisen in Gebiete unternommen werden, für die eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt als Corona Virusvarianten-Gebiet besteht oder die durch das Robert-Koch-Institut als Virusvarianten-Gebiete ausgewiesen wurden. Sollte nach Erteilung der Genehmigung einer Dienstreise eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt ausgesprochen oder das Reiseziel vom Robert-Koch-Institut als Virusvarianten-Gebiete ausgewiesen werden, so gilt die zuvor erteilte Genehmigung als widerrufen und die Reise kann nicht angetreten werden. Die Reisenden sind aufgefordert, sich selbstständig bis kurz vor Reisantritt über Reisewarnungen bzw. zu Virusvarianten-Gebieten zu informieren. 

Sollte während des dienstlichen Aufenthaltes das Reiseland zum Virusvarianten-Gebiet erklärt werden (vom RKI oder dem Auswärtigen Amt), ist es den Mitarbeiter*innen freigestellt, den Aufenthalt fortzusetzen oder abzubrechen.

Regelungen für Personen mit SARS-CoV-2-Infektion

Das Präsidium der Goethe-Universität hat mit Wirkung zum 02.02.2023 beschlossen, die Regelungen für Beschäftigte mit einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion auf Grundlage der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV) des Landes Hessen anzupassen (Informationen zu aktuellen rechtlichen Vorgaben finden Sie auf den Seiten der hessischen Landesregierung). Damit gelten folgende Regelungen: 

1.) Beschäftigte der Goethe-Universität sind verpflichtet, sich über geltende Absonderungspflichten im Bundeslandes ihres Wohnortes zu informieren und diese zu befolgen. Sofern im Bundesland des Wohnsitzes eine Absonderungspflicht besteht, keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt und keine Möglichkeit besteht, die Tätigkeiten im Homeoffice oder mobil wahrzunehmen, erfolgt eine Freistellung. 

2.) Entsprechend der aktuellen Verordnung vom 02.02.2023 des Landes Hessen gelten für Personen mit einer nachgewiesenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus folgende Regelungen an der Goethe-Universität: 

a) Diese Personen werden dringend gebeten, für den Zeitraum der Infektion die Möglichkeit im Homeoffice oder mobil zu arbeiten, sofern gegeben, auszunutzen. 

b) Diese Personen sind für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests verpflichtet, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) zu tragen. Für Räumlichkeiten und Gelände der Goethe-Universität wird das Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) dringend empfohlen. 

c) Die Maskenpflicht entfällt für diese Personen im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann. 

d) Die Maskenpflicht entfällt für diese Personen in Innenräumen, in denen sich keine oder ausschließlich positiv getestete Personen aufhalten. 

e) Im Falle einer symptomatischen Infektion dieser Personen wird empfohlen, sich für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests in der eigenen Häuslichkeit abzusondern und die Absonderung erst zu beenden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind. 

3.) Betretungsverbote für medizinische Einrichtungen und Massenunterkünfte sind zu beachten. Daher bestehen Betretungsverbote für infizierte Personen insbesondere am Campus Niederrad und im Zentrum für Psychotherapie der Goethe-Universität. 

4.) Es gilt wie gewohnt der Standardprozess zu internen Krank- und Gesundmeldungen, die Vorlage der Nachweise kann aber auch in digitaler Form erfolgen (Goethe-Universität — Arbeitsunfähigkeit (uni-frankfurt.de)). 



Fragen zu dienstlichen Belangen

Bei dringenden weitergehenden Fragen zu dienstlichen Belangen schreiben Sie bitte an krisenstab@uni-frankfurt.de. Bitte geben Sie dabei den vollständigen Absender und eine Rufnummer für Rückfragen an.

Fragen zum Infektionsschutz

Bei dringenden weitergehenden Fragen zum Umgang mit Corona-Infektionen im dienstlichen Umfeld schreiben Sie bitte an infektionsschutz@uni-frankfurt.de. Bitte geben Sie dabei den vollständigen Absender und eine Rufnummer für Rückfragen an.

Fragen zum Arbeitsschutz

Die Referate Arbeitsschutz und Biologische Sicherheit der Goethe-Universität erreichen Sie unter der Telefonnummer 069/798-23688.

Bürgertelefon Land Hessen

Zu aktuellen Fragen in Hinblick auf das Coronavirus hat das Land Hessen ein Bürgertelefon eingerichtet, Tel.: 0800/555-4666, montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr.