Semesterzählung / BAföG

Die Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit gelten für Studierende, die im SoSe 2020, im WS 20/21, im SoSe 2021 oder im WS 2021/22 eingeschrieben waren.

 

Abweichend von den in Prüfungsordnungen oder anderen Regelungen der Hochschulen festgelegten Regelstudienzeiten hat das HMWK in seiner "Verordnung zur Bewältigung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie im Hochschulbereich (vom 12. Februar 2021)" für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Hochschulstudiengang oder in einem Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, immatrikulierten Studierenden eine um jeweils ein Semester erhöhte individuelle Regelstudienzeit festgesetzt.

Die Regelung gilt auch für Studierende, die ein Urlaubssemester beantragt haben. Eine entsprechende Bescheinigung auf dem Stammdatenblatt kann über das Portal https://goethe-campus.uni-frankfurt.de/ ausgedruckt werden.
Für das Thema der Fachsemesterzählung ist es wichtig, folgende Punkte zu unterscheiden:

Für das Thema der Fachsemesterzählung ist es wichtig, folgende Punkte zu unterscheiden:

  1. die absolvierten Fachsemester,
  2. die absolvierten Hochschulsemester,
  3. die Regelstudienzeit des Studiengangs,
  4. die individuelle Regelstudienzeit eines/r Studierenden, der/die im SoSe 2020, im WS 20/21, im SoSe 2021 oder im WS 2021/22 eingeschrieben war und
  5. die Zählung bei Fristen für Studienabschnitte.

Die Fach- und Hochschulsemesterzählung (1. und 2.) sind von den Regelungen, die für die Ausnahmesemester getroffen wurden, nicht berührt und laufen normal weiter. Die (allgemeine) Regelstudienzeit (3.) eines Studiengangs bleibt weiterhin gleich. Die individuelle Regelstudienzeit (4.) des/der Studierenden, der/die in den betroffenen Semestern eingeschrieben war erhöht sich jeweils um ein Semester.
D.h., wenn jemand den Bachelorstudiengang XY im 5. Fachsemester im SoSe 2021 studierte, hatte er oder sie weiterhin 5 Fachsemester und kam im Wintersemester 2021/22 in das 6. Fachsemester. Der Studiengang an sich hat auch weiterhin eine Regelstudienzeit von 6 Semestern. Diese Regelung des Bundes mit der Konkretisierung durch die Landesverordnung wurde in erster Linie für das BAföG gemacht und wird von den Studierendenwerken automatisch angewendet.

Die Zählung der Fristen für Studienabschnitte (5.) steht in Zusammenhang mit den für das jeweilige Semester gültigen Regelungen der geänderten Rahmenordnung. Das Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 wird jeweils bei der Fachsemesterzählung bei den prüfungsrechtlichen Fristen (insbesondere zeitliche Vorgaben für die Ablegung von Prüfungen, Studienabschnittsfristen, Wiederholungsfristen) nicht berücksichtigt.
Beispiel: D.h. wenn jemand in den Bachelorstudiengang XY, in welchem z. B. die Absolvierung bestimmter Studienabschnitte gemäß studiengangspezifischer Ordnung bis Fachsemester XY verpflichtend ist, im Sommersemester 2020 und den drei folgenden Semestern in dem betreffenden Studiengang immatrikuliert war, erhöht sich die prüfungsrechtliche Frist dieses Studiengangs um vier Semester. Ab dem Sommersemester 2022 wird die Fachsemesterzählung bei den prüfungsrechtlichen Fristen (insbesondere zeitliche Vorgaben für die Ablegung von Prüfungen, Studienabschnittsfristen, Wiederholungsfristen) wieder berücksichtigt.


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