Prüfungen

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Hausarbeiten, Abschlussarbeiten und sonstige schriftliche Ausarbeitungen
Für Hausarbeiten und Abschlussarbeiten, die ab dem 1. April 2022
ausgegeben werden, gelten wieder die in der jeweiligen studiengangspezifischen Ordnung festgelegten Bearbeitungsfristen. Eine pauschale Fristverlängerung wird nicht mehr gewährt.

Für Hausarbeiten und Abschlussarbeiten mit Ausgabe zwischen dem 01. April 2021 und einschließlich 31. März 2022 starten die in der Ordnung festgelegten Bearbeitungsfristen mit dem Tag der Ausgabe und werden pauschal jeweils um zwei Wochen verlängert. 

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Äquivalente Prüfungsformen
Es gelten die Regelungen der jeweils gültigen studiengangspezifischen Ordnung.

Bis einschließlich des Sommersemesters 2022 galt folgende Regelung:
Auch im Sommersemester 2022 kann weiterhin darauf verzichtet werden, Klausuren als Prüfungsform (Studienleistung und Prüfungsleistung) verzichtet werden. Dies gilt explizit auch dann, wenn die studiengangspezifische Ordnung lediglich eine Klausur als Prüfungsleistung vorgesehen hat. Klausuren können bspw. in Formate umgewandelt werden, in denen keine eindeutigen Lösungen erfragt werden, sondern Argumentationen im Vordergrund stehen (z.B. Essay-Fragen), d.h. bei denen Austausch und Übernahme von Antworten unter den Studierenden als Plagiat ersichtlich wäre. Diese alternativen Prüfungsformen können als so genanntes take home exam bzw. als Online-Prüfungen (Prüfungen am heimischen PC in einer vorgegebenen Zeitspanne ohne Aufsicht) durchgeführt werden.
Prüfungsformen können grundsätzlich offen gewählt werden. Die Rahmenordnung gibt gängige Beispiele und keine abschließende Liste wieder. Sofern Prüfungsformen gewählt werden, die in der studiengangspezifischen Ordnung festgelegt sind, liegt dies im Ermessen der Lehrenden. Ebenso liegen äquivalente Studienleistungen im Ermessen der Lehrenden. Einer Zustimmung des Prüfungsausschusses (bei Eilbedürftigkeit der*des Vorsitzenden) bedarf es, wenn für Prüfungsleistungen Formen gewählt werden, die nicht in der jeweiligen Ordnung vorgesehen sind. Dies kann durch Sammelbeschluss erfolgen. Die Prüfungsausschüsse sind gebeten, unter den gegebenen Bedingungen pragmatisch zu entscheiden und Lösungsvorschläge aufzugreifen.
Vgl. Änderung der Rahmenordnung für gestufte und modularisierte Stu-diengänge der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 30. April 2014 in der Fassung vom 15. Juli 2020 mit befristeter Wirkung zum Sommersemester 2022, 6. Besondere Regelung zu § 17 Abs. 4 (Studienleistungen) und § 33 Abs. 5 (Prüfungsleistungen)

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Forschungsarbeiten im Kontext von Abschlussarbeiten
Forschungsarbeiten im Rahmen von Staatsexamen, Bachelor- oder Masterarbeiten (z.B. in Forschungsgruppen in Experimentallaboren) können regulär stattfinden.

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Freiversuchsregelung
Zwischen dem Sommersemester 2020 und dem Sommersemester 2022 galten folgende Regelungen:

Für das Sommersemester 2022 gilt keine universitätsweite Freiversuchsregelung mehr. Die in den spezifischen Studienordnungen enthaltenen Regelungen zur Ablegung und Wiederholung von Prüfungen sind zu beachten.
Für Prüfungen, die formal im Rahmen von im Wintersemester 2021/22 abgehaltenen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden und die erst nach dem Beginn des Sommersemester 2022 ab 01. April 2022 stattfinden können, gilt die Freiversuchsregelung gemäß der befristeten Änderung der Rahmenordnung für das Wintersemester 2021/22 entsprechend.

Freiversuchsregelung zwischen WiSe 2020/21 und WiSe 2021/22
Im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 abgelegte und nicht bestandene oder aufgrund Versäumnisses nicht bestandene Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden können, gelten als nicht unternommen, sofern nicht ein Täuschungsversuch oder ein anderer schwerwiegender Verstoß gegen Prüfungsvorschriften der Grund für das Nichtbestehen der Prüfungsleistung war oder innerhalb eines Moduls mehrere Prüfungsleistungen endgültig nicht bestanden wurden. Studierende können sich einmalig pro Prüfungsfach für einen weiteren Prüfungsversuch an das zuständige Prüfungsamt wenden. Die Zuständigkeit der Landesprüfungsämter bleibt unberührt.

Zudem galt eine universitätsweite Freiversuchsregelung für nichtbestandene Prüfungsleistungen (Abschlussarbeiten ausgenommen) für das Wintersemester 2021/22. Diese Regelung galt nur einmalig pro Prüfung und nur für Prüfungsleistungen, für welche nicht bereits im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/21 oder im Sommersemester 2021 ein Freiversuch in Anspruch genommen wurde. Eine Freiversuchsregelung im Sinne der Notenverbesserung wurde explizit ausgeschlossen. Etwaige in den studiengangspezifischen Ordnungen und in der Corona-Verordnung des Landes vorgesehene Regelungen, die darüber hinausgehen, bleiben unberührt. Prüfungen, die wegen Täuschung oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt wurden, waren vom Freiversuch ausgenommen. Diese Regelung gilt für alle gestuften und modularisierten Studiengänge der Goethe-Universität. Ferner gelten die beschlossenen Änderungen für die universitätsinternen Regelungen (bspw. Erfolgskontrollen) der Studiengänge mit Staatsexamen. Die Zuständigkeit der Landesprüfungsämter bleibt unberührt.

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Externe Pflichtpraktika (Äquivalenzleistungen/Abbruch)
Im Sommersemester 2022 galt folgende Regelung: Es besteht die Möglichkeit, bei externen Pflichtpraktika auf Äquivalenzleistungen auszuweichen. Diese Entscheidung trifft der Fachbereichsrat, der sie auf den Prüfungsausschuss oder die Studienkommission delegieren kann. Müssen externe Pflichtpraktika abgebrochen werden, können sie noch gewertet werden, wenn mit der bereits abgeleisteten Praktikumszeit die Kompetenzziele weitgehend erreicht worden sind. Dies kann in der Regel nur mit mehr als 50% der vorgesehenen Praktikumszeit angenommen werden.
Diese Regelung gilt für alle gestuften und modularisierten Studiengänge der Goethe-Universität. Ferner gelten die beschlossenen Änderungen für die universitätsinternen Regelungen (bspw. Erfolgskontrollen) der Studiengänge mit Staatsexamen. Die Zuständigkeit der Landesprüfungsämter bleibt unberührt.

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