Lehrverpflichtungsverordnung

Die bisherigen Regelungen gelten weiterhin. Das Lehrdeputat kann im Mittel über drei Studienjahre geleistet werden, im jeweils aktuellen Semester müssen jedoch mindestens 50 Prozent erbracht werden. Digitale Lehre wird wie bisher auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Für die Erstellung und Betreuung von E-Learning-Angeboten kann eine Anrechnung im Umfang von bis zu 25% auf die festgelegte Lehrverpflichtung erfolgen (§ 2 Abs. 3 Satz 4 LVVO). Dies gilt aber nur in dem Fall, in dem die Aufbereitung besonders arbeitsintensiv und innovativ ist und über mehrere Lehrveranstaltungen hinweg Wirkung entfaltet. Entsprechende Absprachen werden gemäß § 51 Abs. 4 S. 3, 4 HessHG mit den Studiendekan*innen der Fachbereiche getroffen. Eine Lehrdeputatsanrechnung ist von einer Lehrdeputatsreduktion zu unterscheiden.


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