Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren

Alle Mitglieder der Goethe-Universität (Studierende, Mitarbeitende, andere Angehörige), die im Universitätskontext Diskriminierung erfahren, haben das Recht sich zu beschweren.


Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht ein Beschwerderecht und die Einrichtung einer Beschwerdestelle in Diskriminierungsfällen für Beschäftigte vor (§13 AGG). An der Goethe-Universität haben darüber hinaus alle Mitglieder und Angehörigen der Uni, also auch Studierende, die im Universitätskontext Diskriminierung erfahren, das Recht sich zu beschweren.

Die Universität ist dafür verantwortlich, dass betroffenen Personen und ihren Unterstützer*innen durch die Beschwerde keine persönlichen, beruflichen oder studiumsbezogenen Nachteile entstehen.

Kontakt

AGG-Beschwerdestelle
Björn Rau
Gebäude PA I Raum 2.P 17 I Campus Westend
Mail: AGG-Beschwerdestelle@uni-frankfurt.de
Telefon: 069/798 17161

Wichtiger Hinweis:

Wenn Sie ein Beschwerdeverfahren in Betracht ziehen, ist es sinnvoll, vorab eine vertrauliche Beratung durch eine der Beratungsstellen im Gleichstellungsbüro in Anspruch zu nehmen. Gemeinsam können wir Ihre Optionen besprechen und Sie zum Beschwerdeverfahren beraten. Gerne begleiten und unterstützen wir Sie zudem während des Prozesses.

Das Beschwerdeverfahren ist ein formales Verfahren der Universität, im Unterschied zur vertraulichen Beratung hat die beschwerdeführende Person hier keinen Anspruch auf vertrauliche, anonyme Behandlung der Beschwerde.
Das Verfahren kann auch gegen den geänderten Willen der betroffenen Person weitergeführt werden, sofern die Universitätsleitung zum Handeln verpflichtet ist (insbesondere, wenn strafbare Handlungen und/oder disziplinarrechtlich relevantes Verhalten vorliegt).

  • Die Beschwerde kann schriftlich erhoben oder mündlich zur Niederschrift bei der Beschwerdestelle erklärt werden.
  • Die Beschwerde soll das vorgefallene Geschehen umfassend darstellen und mögliche Zeug*innen und Beweise aufführen. Zudem soll möglichst mitgeteilt werden, welche anderen Personen bereits über die Vorfälle informiert wurden und ob bereits Maßnahmen eingeleitet wurden.
  • Die Beratungsstellen können bei dem Verfassen und Einreichen der Beschwerde unterstützen.

Der Ablauf des Beschwerdefahrens wird in §9 der Antidiskriminierungsrichtlinie festgelegt.

  • Mit Eingang der Beschwerde wird die beschwerdeführende Person über das weitere Verfahren informiert. Zudem wird geklärt, ob Sofortmaßnahmen, beispielsweise Schutzmaßnahmen, nötig sind.
  • Um den Sachverhalt aufzuklären, kann die Beschwerdestelle andere interne und externe Stellen einbeziehen und Zeug*innen befragen. Sofern die betroffene Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat, kann die involvierte Beratungsstelle bei der Aufklärung unterstützen.
  • Die Beschwerdestelle kann zu schriftlichen Stellungnahmen auffordern. Spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde führt die Beschwerdestelle ein persönliches Gespräch mit der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet.
  • Die Beschwerdestelle prüft den zusammengetragenen Sachverhalt, teilt gegebenenfalls der*dem Präsident*in über die*den Kanzler*in ihr Ergebnis mit und schlägt das weitere Vorgehen vor.
  • Die Beschwerdestelle dokumentiert alle Anhörungen und festgestellten Sachverhalte und
    informiert beide Parteien über das Ergebnis der Gespräche.
  • Die*der Präsident*in bzw. die*der Kanzler*in entscheidet über weitere Maßnahmen und eventuelle Konsequenzen gemäß § 10 der Antidiskriminierungsrichtlinie.
  • Die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens schließt eine arbeits-, dienst- und/oder strafrechtliche Verfolgung nicht aus. In diesen Fällen kann die Beschwerdestelle das Beschwerdeverfahren aussetzen