Die Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) werden von den Wahlberechtigten der betreffenden Gruppe aufgestellt. Es sind die vom Wahlamt vorgegebenen Formulare zu verwenden (siehe Formularcenter).
In einem Wahlvorschlag  können jeweils nur Bewerberinnen und Bewerber aus derselben Gruppe benannt werden. Werden Bewerberinnen und Bewerber benannt, dir in der jeweiligen Wählergruppe nicht wählbar sind, werden sie durch Beschluss des Wahlvorstandes aus dem Wahlvorschlag gestrichen.

Jeder Wahlvorschlag kann beliebig viele Namen von Wahlberechtigten enthalten, die zur Kandidatur bereit sind; ihre Reihenfolge muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Bei den Wahlen zum Senat bedarf jeder Wahlvorschlag, der bei der letzten Wahl für das Kollegialgremium nicht aufgestellt war, der Unterstützung von mindestens zwanzig Wahlberechtigten aus der jeweiligen Gruppe.

Für jede Bewerberin und jeden Bewerber soll eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter bestimmt sein, die derselben Wählergruppe angehört und für dasselbe Kollegialgremium wählbar ist.

Wahlberechtigte können jeweils nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterstützung kann nicht widerrufen werden. Eine Kandidatur auf einem Wahlvorschlag gilt zugleich als Unterstützungserklärung.

Der Wahlvorschlag muss jeweils Namen und Vornamen der Wahlberechtigten sowie Fachbereich oder die Einrichtung erhalten, in der sie tätig sind oder studieren. Zur Identitätsfeststellung ist bei Studierenden auch die Angabe der Matrikelnummer erforderlich.

Jeder Wahlvorschlag hat ein Kennwort zu tragen, das nicht nur das Wort „Liste“ in Verbindung mit einer Nummer oder nur eine Nummer enthalten darf. Die Bezeichnung darf keine Irreführung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu bestehenden hochschulpolitischen Gruppierungen enthalten. Namen von Organen und Kollegialgremien bzw. (Teil-) Einrichtungen oder Untergliederungen, die im Hessischen Hochschulgesetz vorgesehen oder aufgrund einer Rechtsverordnung, einer Satzungsregelung oder durch den Beschluss eines Organs der Universität gebildet sind, dürfen nicht verwendet werden (z. B. Senat, Fachbereich).

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für die Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Wird eine bewerbende Person mit ihrem oder seinem Einverständnis auf mehreren Wahlvorschlägen genannt, ist die Person durch Beschluss des Wahlvorstandes aus allen Wahlvorschlägen zu streichen.

Für jeden Wahlvorschlag ist eine Vertrauensperson unter Angabe ihrer Anschrift, ihrer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse zu benennen. Falls keine Benennung erfolgt, gilt die oder der auf dem ersten Platz des Wahlvorschlags genannte Bewerberin oder Bewerber als Vertrauensperson (Listensprecher*in). Die Vertrauensperson ist zur Abgabe und zum Empfang von Erklärungen gegenüber der Wahlleitung und dem Wahlvorstand bevollmächtigt.

Zusammen mit dem Wahlvorschlag sind die eigenhändig unterzeichneten schriftlichen Einverständniserklärungen der in ihm genannten Bewerberinnen und Bewerber zur Kandidatur dem Wahlamt vorzulegen. Die Benennung von Personen ohne deren Einverständniserklärung ist unwirksam.

Die Wahlvorschläge sind innerhalb der von der Wahlleitung bestimmten Frist (siehe Terminplan und Wahlbekanntmachung) gut lesbar oder in Druckschrift postalisch, elektronisch oder persönlich beim Wahlamt einzureichen.
Bis zum Ablauf dieser Frist können Wahlvorschläge zurückgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Eine frühzeitige Einreichung der Wahlvorschläge ist empfehlenswert, um eventuelle Zweifelsfragen rechtzeitig zu klären.