Übersicht aller Updates mit Aktualisierungshinweisen​

26. Oktober: Beschäftigte > Anpassung der Informationen bei Häusliche Absonderung/Infektion mit SARS-CoV-2

ergänzt/ersetzt 

  • mit SARS-CoV-2 infiziert sind oder wenn in deren Haushalt ein Mitglied mit SARS-CoV-2 infiziert ist.

Information: Entsprechend der aktuellen Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung des Landes Hessen stehen Personen für 5 Tage unter häuslicher Absonderung, sobald ein Test positiv auf SARS-CoV-2 ausfällt. Das positive Ergebnis eines Laien-Antigentests ist unverzüglich durch einen RT-PCR Test in einem Testzentrum zu bestätigen, dieser Test ist kostenlos und die Absonderung wird für diese Zeit aufgehoben. Falls Krankheitssymptome für COVID-19 auftreten, soll die Isolation eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis für mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt.

und

Beschäftigte, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind, müssen vor Aufnahme der Präsenzarbeit einen negativen Test vorlegen (wahlweise RT-PCR oder Antigen-Test aus einem Testzentrum). 

Beschäftigte, in deren Haushalt ein Mitglied mit SARS-CoV-2 infiziert ist, dürfen nicht in Präsenz arbeiten. Nach Genesung des Haushaltmitgliedes muss durch Vorlage eines negativen Tests sichergestellt werden, dass bei den

Beschäftigten keine Infektion vorliegt (wahlweise RT-PCR oder Antigen-Test aus einem Testzentrum). 

Dringende Präsenzarbeiten für Beschäftigte, in deren Haushalt ein Mitglied erkrankt ist, können in Absprache mit infektionsschutz@uni-frankfurt.de und unter Einhaltung von Maßnahmen zum Infektionsschutz durchgeführt werden. 

Information: Entsprechend der Coronavirus-Testverordnung (§2 (1) und (2)) haben nachweislich Infizierte und deren Haushaltsmitglieder Anspruch auf kostenlose Tests bis 14 Tage nach dem positiven Testergebnis. Daher werden Testkosten von der Goethe-Universität nicht erstattet

26. Oktober: Beschäftigte > Aktualisierung "Unterweisungsdokument für Beschäftigte/ Gastwissenschaftler*innen etc."


29. April: Beschäftigte > Häusliche Absonderung/Infektion mit SARS-CoV-2 > Die Informationen wurden an die aktualisierte Fassung der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV) angepasst (Streichung des Begriffs Quarantäne, Fokussierung der Informationen auf die Gruppe der Beschäftigten)

08. April: Beschäftigte > Infektionsschutzgesetz und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS > Aktuelle Informationen zu Arbeitsschutzvorgaben für Beschäftigte des Universitätsklinikums: 

Mit Wirkung zum 02.04.2022 ist für Beschäftigte der Goethe-Universität die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz entfallen. GU-Beschäftigte müssen also nicht mehr nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, wenn sie in Präsenz arbeiten. 

Das gilt nicht für die Beschäftigten des FB16 am Campus Niederrad (Bereiche Krankenversorgung, Ambulanzen etc.), dort gelten die weiterreichenden Regelungen gemäß IfSG und des Universitätsklinikums (UKF): 

  • Bitte beachten Sie, dass die Maskenpflicht in den Innenräumen des UKF weiterhin besteht.  
  • Ab sofort entfällt die Verpflichtung für vollständig geimpfte oder genesene asymptomatische Beschäftigte des UKF, sich zweimal wöchentlich mit Antigen-Schnelltests auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 zu testen. Die Schnelltests werden jedoch weiterhin vom Universitätsklinikum zur Verfügung gestellt und können auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Eine entsprechende Dokumentation ist somit nicht mehr verpflichtend, aber aufgrund der besseren Nachvollziehbarkeit wünschenswert. 
  • Die tägliche Testpflicht für nicht oder nicht vollständig geimpfte Beschäftigte des UKF hat weiterhin Bestand. In diesem Fall muss auch die Dokumentation verpflichtend weitergeführt werden. 

02. Februar: Beschäftigte > Zugang zu den Gebäuden der Goethe-Universität > Absatz eingefügt

...

Entsprechend einem erweiterten Präsidiumsbeschluss vom 01.02.22 dürfen Kinder und Jugendliche (soweit sie nicht Studierende oder Auszubildende der Goethe-Universitaet sind oder ein Pflichtpraktikum ableisten) Zugang zu den Gebäuden der Goethe-Universität nur unter 2G-Bedingungen erhalten. Ausnahmen können im Zuge von Einzelveranstaltungen (bspw. Schülerlabore, Kinderuniversität) durch das Präsidium getroffen werden. Pflichtpraktika sind unter den für die Beschäftigten der Goethe-Universitaet geltenden Voraussetzungen möglich. Anderweitige Praktika, wie z.B. Orientierungspraktika, Schülerpraktika, sind ausschließlich unter 2G-Bedingungen möglich.

....

10. Januar: Allgemeine Informationen und Beschäftigte > Café/Restaurant Sturm und Drang (Campus Westend) vorübergehend geschlossen

30. November: Beschäftigte > Aktualisierte Informationen zu Homeoffice und Präsenzarbeit

Die Informationen für Beschäftigte wurden aktualisiert: Vor dem Hintergrund des neuen Infektionsschutzgesetzes und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gibt es neue Vorgaben zu Homeoffice und Präsenzarbeit. Die aktuellen Informationen finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch die neuen Formulare zur Feststellung der Notwendigkeit von Präsenzarbeit sowie das erläuternde Merkblatt dazu: 

Bitte beachten Sie: Beschäftigte haben ihren 3G-Nachweis bei Betreten der Gebäude mitzuführen. Das Vorliegen des Nachweises wird durch die Vorgesetze/den Vorgesetzen überprüft und dokumentiert. 

Aktualisiert wurden zudem die Hinweise zur Gremienarbeit und zu Arbeitstreffen

24. November: Beschäftige und Allgemeine Informationen > „Veranstaltungen: Verschiedene Regelungen für verschiedene Zielgruppen“ > Absatz angepasst und aktualisiert

Für die Lehrveranstaltungen der Goethe-Universität gilt im Wintersemester 2021/22 die 3G-Regelung (geimpft, genesen oder getestet) bzw. am Medizincampus Niederrad die 2G-Regelung. In beiden Fällen sind bei den Lehrveranstaltungen nach Überprüfung des Negativnachweises und unter Einhaltung der Maskenpflicht, die Mindestabstände aufgeboben. Das entsprechende Hygienekonzept ist umzusetzen und einzuhalten. Für Exkursionen und kleine mündliche Prüfungen gelten spezifische Reglungen zu den Abstands- und Hygienekonzepten.

Für Universitätsinterne Veranstaltungen, bei denen Beschäftigte zur Teilnahme verpflichtet sind, gilt die 3G-Regelung. Der Mindestabstand ist einzuhalten, die Maske ist auch nach Einnahme des Sitzplatzes weiter zu tragen.  Für diese Veranstaltungen ist ein Hygienekonzept umzusetzen und einzuhalten. 

Bei internen Veranstaltungen mit externen Gästen, bei denen Beschäftigte zur Teilnahme verpflichtet sind, gilt für alle Teilnehmenden die 3G-Regelung. Der Mindestabstand ist einzuhalten, die Maske ist auch nach Einnahme des Sitzplatzes weiter zu tragen. Für diese Veranstaltungen ist ein Hygienekonzept mit krisenstab@uni-frankfurt.de abzustimmen und freigeben zu lassen.

Diese Veranstaltungen dürfen im Wintersemester 2021/2022 generell nur bei räumlicher und zeitlicher Trennung vom curricularen Lehrbetriebs stattfinden, d.h. von Montag-Freitag ab 20 Uhr und am Wochenende. Wenn sichergestellt ist, dass im Gebäude gleichzeitig kein Lehrbetrieb stattfindet, ist die Veranstaltung auch innerhalb der Kernzeiten möglich. 

Veranstaltungen mit externen Gästen, Empfänge, Tagungen und Kongresse, bei denen die Teilnahme für die Beschäftigten nicht verpflichtend ist, dürfen bis auf weiteres nicht mehr stattfinden.

Bis auf Weiteres ist es nicht möglich, internationale Gäste (die aus Ausland einreisen müssen) zu Veranstaltungen in die Gebäude der Goethe-Universität einzuladen. Eine Ausnahme stellen hier nur Veranstaltungen in den Gästehäusern der Goethe-Universität dar sowie, in bestimmten Fällen, curriculare Veranstaltungen mit internationalen Referentinnen und Referenten:

Curriculare Veranstaltungen mit internationalen Referentinnen und Referenten

Um den Studierenden und Angehörigen der Goethe-Universität die Möglichkeit des Austauschs mit auswärtigen, internationalen Referentinnen und Referenten im Rahmen des regulären Studienprogramms zu ermöglichen und so auch diesbezüglich eine Präsenzlösung zu eröffnen, hat das Präsidium beschlossen, den Zutritt zu den Gebäuden für internationale Referentinnen und Referenten unter bestimmten Voraussetzungen zu genehmigen: 

Bei curricularen Veranstaltungen, bei denen die Beteiligung einzelner internationaler Referentinnen und Referenten im Rahmen des Studienprogramms vorgesehen ist, kann eine Zutrittsbescheinigung zu den Gebäuden der Universität als Ausnahmeregelung über die zuständige Professur ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass auf den Referenten oder die Referentin die 2G-Regelung angewendet wird und keine weiteren externen Gäste Zutritt zu der Veranstaltung erhalten. Für die Überprüfung des 2G-Nachweises ist das veranstaltende Institut bzw. der Bereich/Fachbereich verantwortlich. 

Ausgenommen sind Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. 

Das Formular für die Zutrittsbescheinigung finden Sie auf der Corona-Website unter den Hinweisen zum Zugang zu den Gebäuden der Goethe-Universität. 

Die bereits gültige Regelung für externe Personen (national) die nicht im Besitz einer Goethe-Card, eines Studierendenausweises der Goethe-Universität sind, aber aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen (Forschung und Lehre oder zur Aufrechterhaltung des technischen Betriebes etc.) die Gebäude betreten müssen, bleibt unberührt. Dieser Personenkreis benötigt derzeit zusätzlich zum Negativnachweis gemäß §3 CoSchuV ebenfalls eine Zutrittsbescheinigung. 

Detaillierte Vorgaben (Abstands- und Hygienekonzepte) für alle Präsenzveranstaltungen sind den jeweils aktuellen Vorlagen für die Abstands- und Hygienekonzepte in der Corona-Toolbox zu entnehmen. 

Taschensender/ Headsets können während der Pandemie nicht mehr ausgeliehen und genutzt werden. Ein Desinfizieren der Mikrofone ist nicht möglich. 

Es können aktuell nur Handmikrofone genutzt werden. 

Die Medientechnik HRZ bietet aber Unterstützung für alle Fachbereiche/Lehrenden an, die eine Anschaffung von eigenen Headsets auf Fachbereichskosten planen. 

Bitte bestellen Sie die Headsets einfach über die mt-support@uni-frankfurt.de

Im Anschluss an die Anschaffung findet eine Verrechnung der Kosten über das Umbuchungsformular statt. Füllen Sie dieses aus (inkl. Kostenstelle) und senden es auch an mt-support@uni-frankfurt.de. Über die Buchhaltung wird danach die Umbuchung veranlassen. 

Modelle von Headset, die in den Gebäuden/Räumen Anwendung finden: 

  • In den Räumen des H1-H6 im Otto Stern Zentrum sind Headsets vom Typ „ARS Akustika HS790SO“ nutzbar. Der Preis liegt bei ca. 110 € brutto.
  • In allen anderen Räumen am Campus Westend, Riedberg, Bockenheim und Ginnheim setzen wir auf das Modell Beyerdynamic TG-H56“, die Kosten liegen bei ca. 150 € brutto. 

Bei Fragen wenden Sie sich direkt an mt-support@uni-frankfurt.de.


03. November: Beschäftigte > Dienstreisen > Absatz angepasst und neue Infos eingefügt

a) Dienstreisen innerhalb von Deutschland

Dienstreisen innerhalb Deutschlands dürfen aus nachweislich dienstlichen Erfordernissen erfolgen. Die Genehmigung darf nach Prüfung durch den Vorgesetzten/die Vorgesetzte und das Dekanat erfolgen.

Übernachtungen sollten nach Möglichkeit nicht stattfinden. Ist dies nicht vermeidbar, sind alle Maßnahmen zum Infektionsschutz vor Ort einzuhalten die Vorschriften der jeweiligen Bundesländer bei Übernachtungen zu berücksichtigen.

b) Dienstreisen ins Ausland

Dienstreisen in Gebiete, die derzeit nicht als Virusvarianten-Gebiete gelten, sind nur in Ausnahmefällen (z.B. drohende schwerwiegende Beeinträchtigung eines wissenschaftlichen Projekterfolgs, Wegfall von Forschungsmitteln, vom Forschungsgegenstand her sich zwingend ergebende Zeitfenster oder notwendige Präsenz vor Ort) möglich. Zur Genehmigung durch die zuständigen Vorgesetzten und Dekanate ist es notwendig, dass diese die RKI-Standards und BMAS-Vorgaben berücksichtigen (Formular zur Genehmigung von Dienstreisen). Regionale Reisebeschränkungen und Quarantäneregeln sind ebenfalls zu beachten.

Es dürfen weiterhin keine Dienstreisen in Gebiete unternommen werden, für die eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt (Ausnahme Reisewarnung als Corona Hochrisikogebiet) besteht oder die durch das Robert-Koch-Institut als Virusvarianten-Gebiete ausgewiesen wurden. Sollte nach Erteilung der Genehmigung einer Dienstreise eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt ausgesprochen oder das Reiseziel vom Robert-Koch-Institut als Virusvarianten-Gebiete ausgewiesen werden, so gilt die zuvor erteilte Genehmigung als widerrufen und die Reise kann nicht angetreten werden. Die Reisenden sind aufgefordert, sich selbstständig bis kurz vor Reisantritt über Reisewarnungen bzw. zu Virusvarianten-Gebieten zu informieren.

Sollte während des dienstlichen Aufenthaltes das Reiseland zum Virusvarianten-Gebiet erklärt werden (vom RKI oder dem Auswärtigen Amt), ist es den Mitarbeiter*innen freigestellt, den Aufenthalt fortzusetzen oder abzubrechen.


02. November: Beschäftigte > Dienstreisen > Absatz angepasst und neue Infos eingefügt

Dienstreisen sind nur in Ausnahmefällen (z.B. drohende schwerwiegende Beeinträchtigung eines wissenschaftlichen Projekterfolgs, Wegfall von Forschungsmitteln, vom Forschungsgegenstand her sich zwingend ergebende Zeitfenster oder notwendige Präsenz vor Ort) möglich. Zur Genehmigung ist es notwendig, dass die RKI-Standards und BMAS-Vorgaben berücksichtigt werden. Regionale Reisebeschränkungen und Quarantäneregeln sind ebenfalls zu beachten. Dem Dienstreiseantrag ist die ausgefüllte Checkliste (Stand: 3. August 2021) beizufügen

Auslandsreisen zu Forschungs- und Lehrzwecken unter Pandemiebedingungen sind ab sofort in eigener Verantwortung durch die Dekaninnen und Dekane bzw. die Bereichsverantwortlichen zu genehmigen. Dafür wurde eine entsprechende Handreichung (Formular zur Genehmigung von Dienstreisen) erstellt. Diese hilft dabei, eine sachgerechte und stimmige Entscheidung bezüglich der unterschiedlichen Vorhaben zu treffen, die zur Genehmigung vorgelegt werden.


29. Oktober: Allgemeine Informationen > Veranstaltungen und Beschäftigte > Veranstaltungen > Ergänzung zu curricularen Veranstaltungen mit internationalen Referentinnen oder Referenten

Grundsätzlich ist es aktuell nicht möglich, internationale Gäste (die aus Ausland einreisen müssen) zu Veranstaltungen in die Gebäude der Goethe-Universität einzuladen. Eine Ausnahme stellen in bestimmten Fällen, curriculare Veranstaltungen mit internationalen Referentinnen oder Referenten dar. Neue Passage: 

Curriculare Veranstaltungen mit internationalen Referentinnen und Referenten

Um den Studierenden und Angehörigen der Goethe-Universität die Möglichkeit des Austauschs mit auswärtigen, internationalen Referentinnen und Referenten im Rahmen des regulären Studienprogramms zu ermöglichen und so auch diesbezüglich eine Präsenzlösung zu eröffnen, hat das Präsidium beschlossen, den Zutritt zu den Gebäuden für internationale Referentinnen und Referenten unter bestimmten Voraussetzungen zu genehmigen: 

Bei curricularen Veranstaltungen, bei denen die Beteiligung einzelner internationaler Referentinnen und Referenten im Rahmen des Studienprogramms vorgesehen ist, kann eine Zutrittsbescheinigung zu den Gebäuden der Universität als Ausnahmeregelung über die zuständige Professur ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass auf den Referenten oder die Referentin die 2G-Regelung angewendet wird und keine weiteren externen Gäste Zutritt zu der Veranstaltung erhalten. Für die Überprüfung des 2G-Nachweises ist das veranstaltende Institut bzw. der Bereich/Fachbereich verantwortlich. 

Ausgenommen sind Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. 

Das Formular für die Zutrittsbescheinigung finden Sie auf der Corona-Website unter den Hinweisen zum Zugang zu den Gebäuden der Goethe-Universität. 

Die bereits gültige Regelung für externe Personen (national) die nicht im Besitz einer Goethe-Card, eines Studierendenausweises der Goethe-Universität sind, aber aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen (Forschung und Lehre oder zur Aufrechterhaltung des technischen Betriebes etc.) die Gebäude betreten müssen, bleibt unberührt. Dieser Personenkreis benötigt derzeit zusätzlich zum Negativnachweis gemäß §3 CoSchuV ebenfalls eine Zutrittsbescheinigung. 

Bitte beachten Sie, dass weiterhin die Unterscheidung zwischen einerseits internen Veranstaltungen (nur Beschäftigte der Goethe-Universität) bzw. curricularem Lehrbetrieb und andererseits Veranstaltungen mit externen Teilnehmenden wie z.B. Konferenzen, Tagungen und Kongressen gilt. Letztere können weiterhin nur außerhalb der Kernzeiten der Lehre (am Wochenende und Mo-Frei ab 20 Uhr) in den Gebäuden der Goethe-Universität stattfinden. Ausnahmen gelten, wenn Veranstaltungen mit externen Teilnehmenden in vom Lehrbetrieb getrennten Gebäuden auf dem Campus Westend, in den Gästehäusern der Universität oder in Veranstaltungsräumen externer Anbieter stattfinden.  

Diese Neuregelung gilt ab dem 1. November 2021.


29. Oktober: Beschäftigte > neues Formular

Für die Genehmigung von Dienstreisen durch die Dekanate wurde ein neues Formular eingestellt, das auch alle für die Genehmigung zu beachtenden Punkte auflistet. 


22. Oktober: Beschäftigte > Häusliche Quarantäne / Infektion mit SARS-CoV-2 > Aktualisierung

[...]
Nach Absprachen mit dem Gesundheitsamt und dem Krisenstab kann nach Durchführung eines Corona-AG-Laien-Selbsttests die Arbeit in Präsenz auch früher wieder aufgenommen werden.

[...]

Beschäftigte > Häusliche Quarantäne / Infektion mit SARS-CoV-2 > Meldeverfahren bei Infektionsverdacht / häuslicher Quarantäne auf Grund einer Infektion oder einer Quarantäneanordnung

Der Abschnitt "Einreisen aus internationalen Hochrisiko-/Virusvarianten-Gebieten, die einer behördlichen Quarantäne unterliegen" wurde gestrichen.


20. Oktober: Allgemeine Informationen Universitätsbibliothek und Beschäftigte > Universitätsbibliothek > Aktualisierung

Auf Grund der Zugangsbeschränkung zu den Gebäuden der Goethe-Universität inkl. 3G-Prüfung (2G im Bereich des Uniklinikums) gilt für die Standorte der Universitätsbibliothek: 

  • Zugang zu den Bereichsbibliotheken ausschließlich für Mitarbeiter*innen und Studierende der Goethe-Universität. 
  • Zugang zur Zentralbibliothek (Eingangshalle) für alle Bibliotheksnutzer*innen, zu den Lesesaalbereichen der Zentralbibliothek nur mit Goethecard, Bibliotheksausweis oder Reservierungsbestätigung für einen Sonderarbeitsplatz. In der Zentralbibliothek können auch alle Bücher anderer Standorte zurückgeben werden. 

Es besteht durchgängig Maskenpflicht (auch im Sitzen). 

Alle verfügbaren Services können im Detail dem Service-Monitor der Bibliothek entnommen werden: www.ub.uni-frankfurt.de/corona/monitor.html


18. Oktober: Allgemeine Informationen > Veranstaltungen und Beschäftigte > Veranstaltungen > Aktualisierung

Für die Lehrveranstaltungen der Goethe-Universität gilt im Wintersemester 2021/22 die 3G-Regelung bzw. am Medizincampus Niederrad die 2G-Regelung. In beiden Fällen sind bei den Lehrveranstaltungen nach Überprüfung des Negativnachweises und unter Einhaltung der Maskenpflicht, die Mindestabstände aufgeboben. Das entsprechende Hygienekonzept ist umzusetzen und einzuhalten. Für Exkursionen und kleine mündliche Prüfungen gelten spezifische Reglungen zu den Abstands- und Hygienekonzepten.

Universitätsinterne Veranstaltungen, bei denen Beschäftigte zur Teilnahme verpflichtet sind, können nicht mit der 3G-Regelung durchgeführt werden, da Beschäftigte der Goethe-Universität aus rechtlichen Gründen von der Negativnachweispflicht befreit sind. Für diese Veranstaltungen ist ein Hygienekonzept umzusetzen und einzuhalten. 

Bei internen Veranstaltungen mit externen Gästen, bei denen Beschäftigte zur Teilnahme verpflichtet sind, gilt nur für die externen Teilnehmenden die 3G-Regelung. Beim Einlass darf ausschließlich bei den externen Gästen der Negativnachweis kontrolliert werden. Für diese Veranstaltungen ist ein Hygienekonzept mit krisenstab@uni-frankfurt.de abzustimmen und freigeben zu lassen.
Diese Veranstaltungen dürfen im Wintersemester 2021/2022 generell nur bei räumlicher und zeitlicher Trennung vom curricularen Lehrbetriebs stattfinden, d.h. von Montag-Freitag ab 20 Uhr und am Wochenende. Wenn sichergestellt ist, dass im Gebäude gleichzeitig kein Lehrbetrieb stattfindet, ist die Veranstaltung auch innerhalb der Kernzeiten möglich. 

Veranstaltungen mit externen Gästen, Empfänge, Tagungen und Kongresse, bei denen die Teilnahme für die Beschäftigten nicht verpflichtend ist, können wahlweise mit dem 2- oder 3-G-Zugangsmodell durchgeführt werden. Bei Veranstaltungen unter 3G-Regelung sind neben der Kontrolle des Negativnachweises (geimpft/genesen/ getestet) auch weiterhin Hygienekonzepte umzusetzen und einzuhalten. Bei Veranstaltungen unter 2G-Regelung ist die Kontrolle des Negativnachweises (genesen/geimpft) aller Teilnehmenden verpflichtend. Nicht mehr notwendig sind Hygienekonzepte, die Maskenpflicht, die Kapazitätsbeschränkungen und der Mindestabstand entfallen. Diese Veranstaltungen dürfen im Wintersemester 2021/2022 generell nur bei räumlicher und zeitlicher Trennung vom curricularen Lehrbetriebs stattfinden, d.h. von Montag-Freitag ab 20 Uhr und am Wochenende. Wenn sichergestellt ist, dass im Gebäude gleichzeitig kein Lehrbetrieb stattfindet, ist die Veranstaltung auch innerhalb der Kernzeiten möglich.
Bis auf Weiteres ist es nicht möglich, internationale Gäste (die aus Ausland einreisen müssen) zu Veranstaltungen in die Gebäude der Goethe-Universität einzuladen. Eine Ausnahme stellen hier nur Veranstaltungen in den Gästehäusern der Goethe-Universität dar.

[...]


14. Oktober: Allgemeine Informationen > Veranstaltungen und Beschäftigte > Veranstaltungen > Aktualisierung und neue Absätze

Im Wintersemester 2021/22 finden die Lehrveranstaltungen wieder überwiegend in Präsenz statt. Ein geringerer Teil der Veranstaltungen wird auch weiterhin digital bzw. hybrid angeboten. 

Aus Gründen des Infektionsschutzes gilt ab dem Wintersemester 2021/22 eine Beschränkung der Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen im Sinne der 3G-Regel. Die Lehrräume können wieder mit der ursprünglich vorgesehenen Kapazität genutzt werden. 

Bei allen Lehrveranstaltungen, bei denen der Mindestabstand nicht dauerhaft eingehalten werden kann, auch nach Einnahme eines festen Platz, sowie in den Gebäuden herrscht die verbindlich Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil). 

[...]

Universitätsinterne Veranstaltungen, an denen nur Beschäftigte und Mitglieder der Goethe-Universität teilnehmen, können unter Berücksichtigung von Abstands- und Hygieneregeln stattfinden. 

Interne Veranstaltungen mit externen Gästen, die aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen stattfinden, dürfen im Wintersemester 2021/2022 generell nur bei räumlicher und zeitlicher Trennung vom curricularen Lehrbetriebs stattfinden, d.h. von Montag-Freitag ab 20 Uhr und am Wochenende. Wenn sichergestellt ist, dass im Gebäude gleichzeitig kein Lehrbetrieb stattfindet, ist die Veranstaltung auch innerhalb der Kernzeiten möglich. 

Für Veranstaltungen mit Externen ist es weiterhin erforderlich, dass rechtzeitig vor der Veranstaltung das Abstands- und Hygienekonzept bei krisenstab@uni-frankfurt.de zur Prüfung und Freigabe eingereicht wird. 

Veranstaltungen mit externen Gästen, Empfänge, Tagungen und Kongresse, bei denen die Teilnahme für die Beschäftigten der Goethe-Universität nicht verpflichtend ist, dürfen im Wintersemester 2021/2022 generell nur bei räumlicher und zeitlicher Trennung vom curricularen Lehrbetriebs stattfinden, d.h. von Montag-Freitag ab 20 Uhr und am Wochenende. Wenn sichergestellt ist, dass im Gebäude gleichzeitig kein Lehrbetrieb stattfindet, ist die Veranstaltung auch innerhalb der Kernzeiten möglich. Bei Bedarf können die Gästehäuser der Goethe-Universität genutzt werden. 

Es ist ein Abstands- und Hygienekonzept umzusetzen. Die Vorbereitung der Veranstaltung und Abstimmung der Abstands- und Hygieneregeln erfolgt mit CAMPUSERVICE. 

Bis auf Weiteres ist es nicht möglich, internationale Gäste zu Veranstaltungen in die Gebäude der Goethe-Universität einzuladen. Eine Ausnahme stellen hier Veranstaltungen in den Gästehäusern der Goethe-Universität dar. 

[...]


14. Oktober: Beschäftigte > Zugang zu den Gebäuden der Goethe-Universität > neuer Absatz und neues Formular

Studentische/Wissenschaftliche Hilfskräfte gelten in Ausübung ihrer Tätigkeit als Beschäftigte der Goethe-Universität, d.h. auch bei ihnen findet bei der direkten Wahrnehmung der vertraglichen Tätigkeit die 3G-Regel keine Anwendung! Darüber hinaus, wie beim Besuch von Lehrveranstaltungen etc., gilt der Status als Student*in der Goethe-Universität.

Zur Befreiung von der 3-G-Regel bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit benötigen die Hilfskräfte eine Bescheinigung, die von ihren Vorgesetzten auszustellen ist. Die Vorlage dieser Bescheinigung finden Sie auf der Homepage der Abteilung Personalservices der Goethe-Universität — Formularcenter und direkt hier auf der Corona-Homepage für Beschäftigte unter „Formulare“.


Seit dem 1. Oktober gilt für den Zugang zu den Gebäuden der Goethe-Universität das 3G-Zugangsmodell mit Kontrolle des Negativnachweises gemäß §3 CoSchuV (geimpft, genesen oder getestet). 

Der Zugang zu den Gebäuden ist auf den Personenkreis (Mitglieder und Angehörige) der Universität beschränkt, die über eine Goethe-Card, einen Studierendenausweis etc. verfügen. An den Gebäudeeingängen findet eine Kontrolle dieser Ausweise statt. 

Personen die nicht im Besitz einer Goethe-Card, eines Studierendenausweises der Goethe-Universität sind, aber aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen (Forschung und Lehre oder zur Aufrechterhaltung des technischen Betriebes etc.), die Gebäude betreten müssen, benötigen zusätzlich zum Negativnachweis gemäß §3 CoSchuV auch eine Zutrittsbescheinigung

Beschäftigte der Goethe-Universität sind aus rechtlichen Gründen von der Negativnachweispflicht befreit. 

Eine Vorlage der Zutrittsbescheinigung für z.B. Lehrbeauftragte, Stipendiat*innen, anderweitige Gäste für Lehrveranstaltungen, Hilfskräfte die nicht Studierende der Goethe-Universität sind, Dienstleister etc. ist unter „Formulare“ zu finden. 

Die Bescheinigung ist vom jeweiligen Fachvorgesetzen oder bei Dienstleistern dem Auftraggeber auszufüllen und zu unterschreiben sowie zusätzlich noch vom Dekanat oder der Bereichs-/Abteilungsleitung gegenzuzeichnen und mit Dienststempel zu versehen.


01. Oktober: Beschäftigte > Risikogruppen, Betreuung von Kindern und Urlaub neuer Absatz "Regelung für die Präsenzarbeit geimpfter und genesener Beschäftigter die zu den Risikogruppen gehören" eingefügt

Aktuelle Studien zeigen, dass alle Corona-Impfstoffe eine gute Wirksamkeit zeigen und schwere COVID-19 -Erkrankungen verhindern können. Personen die mit einem dieser Vakzine geimpft wurden und zu einer der vom RKI beschriebenen Risikogruppen gehören, sind ebenfalls in sehr hohem Maße vor einer SARS-CoV-2-Infektion bzw.vor einem schwerem Krankheitsverlauf geschützt. 

Risikogruppen konnten sich bevorzugt, bereits mit der Impffreigabe für die zweite Priorisierungsgruppe („Hohe Priorität“) impfen lassen. Aktuell gibt es daher keine Gründe, die einer Wiederaufnahme der Präsenzarbeit auch geimpfter Risikogruppen entgegenstehen würden, dieses gilt gleichermaßen auch für genesene Personen der Risikogruppen. Davon unbenommen gilt weiterhin die Übergangsregelung zum mobilem Arbeiten/Arbeiten im Homeoffice. Link. 

Geimpfte und auch genesene Risikogruppen können somit unter den gleichen Voraussetzungen und Schutzmaßnahmen, die für alle Beschäftigten der Goethe-Universität gelten, ihre Tätigkeit wieder in Präsenz ausüben, soweit diese entsprechend Nr. 6 der Übergangsregelung möglich und notwendig ist. 

Für ungeimpfte Beschäftigte, die zu den Risikogruppen gehören, gelten weiterhin die Vorgaben gemäß BMAS „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ und die Regelungen der Goethe-Universität. Link.

Dazu ist die Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes bei der Abteilung Personalservices notwendig. Auch Beschäftigte, die zu den Risikogruppen zählen, aber trotz Impfung immer noch einem erhöhten Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes bei einer SARS-CoV-2-Infektion unterliegen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen.


23. September: Allgemeine Hinweise > Veranstaltungen und Beschäftigte > Veranstaltungen > Ergänzung und neues Formular

[...] Taschensender/Headsets können während der Pandemie nicht mehr ausgeliehen und genutzt werden. Ein Desinfizieren der Mikrofone ist nicht möglich. Es können aktuell nur Handmikrofone genutzt werden. 

Die Medientechnik HRZ bietet aber Unterstützung für alle Fachbereiche/Lehrenden an, die eine Anschaffung von eigenen Headsets auf Fachbereichskosten planen. 

Bitte bestellen Sie die Headsets einfach über die mt-support@uni-frankfurt.de

Im Anschluss an die Anschaffung findet eine Verrechnung der Kosten über das Umbuchungsformular statt. Füllen Sie dieses aus (inkl. Kostenstelle) und senden es auch an mt-support@uni-frankfurt.de. Über die Buchhaltung wird danach die Umbuchung veranlassen. 

Modelle von Headset, die in den Gebäuden/Räumen Anwendung finden: 

  • In den Räumen des H1-H6 im Otto Stern Zentrum sind Headsets vom Typ „ARS Akustika HS790SO“ nutzbar. Der Preis liegt bei ca. 110 € brutto.
  • In allen anderen Räumen am Campus Westend, Riedberg, Bockenheim und Ginnheim setzen wir auf das Modell Beyerdynamic TG-H56“, die Kosten liegen bei ca. 150 € brutto. 

Bei Fragen wenden Sie sich direkt an mt-support@uni-frankfurt.de.


14. September: Beschäftigte > Risikogruppen, Betreuung von Kindern, Erkrankung und Urlaub > Erkrankung: Bezüglich der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gelten ab sofort wieder die gesetzlichen Vorgaben. Die von der Goethe-Universität vor einigen Monaten coronabedingt beschlossenen Lockerungen gelten hiermit nicht mehr.


9. August: Studierende und Lehrende > Exkursionen (ins Ausland) > Aktualisierung


9. August: Studierende und Lehrende > Möglichkeit des verpflichtenden Negativnachweises für praktische Lehrveranstaltungen > neuer Abschnitt

Gemäß §14 Abs.2 der CoSchuV des Landes Hessen dürfen die Leitungen der Hochschulen ergänzende Maßnahmen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes für Lehrveranstaltungen festlegen. Hierzu zählt u.a. auch die Möglichkeit, den Zutritt zu einzelnen Veranstaltungen oder einzelnen Räumen auf Personen mit Negativnachweis nach § 3 zu beschränken. 

Mit Beschluss des Präsidiums der Goethe-Universität ist es den Leitungen von praktischen Lehrveranstaltungen (Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte, sportpraktische Übungen und vergleichbare Veranstaltungen) gestattet, einen verpflichtenden Negativnachweis zur Teilnahme an ihren Lehrveranstaltungen zu verlangen. 

Die Option des verpflichtenden Negativnachweises (gemäß §3 der CoSchuV) zur Teilnahme an praktischen Lehrveranstaltungen ist in die entsprechenden Vorlagen für Hygienekonzepte in der Corona-Toolbox mit aufgenommen.


3. August: Beschäftigte > Dienstreisen > Aktualisierung

Die Abschnitte 
a) Dienstreisen innerhalb von Deutschland
b) Dienstreisen ins Ausland
wurden aktualisiert.


3. August: Beschäftigte > Häusliche Quarantäne / Infektion mit SARS-CoV-2 > Aktualisierung

Risiko-/Hochinzidenz-/Virusvariantengebiet → Hochrisiko-/Virusvarianten-Gebiet

3. August: Beschäftigte > Arbeitsorganisation > Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) > Ergänzung

[...] Ausnahmen von der Maskenpflicht in mehrfach belegten Büroräumen mit einer Fläche von weniger als 10m² pro Person bestehen immer dann, wenn alle dort tätigen Beschäftigten vollständig geimpft sind, freiwillig die Information über ihren Impfstatus (Impfpass; Corona-Warn-App oder CovPass-App) ihrem Vorgesetzten zugänglich gemacht haben und einverstanden mit der Aufhebung der Maskenpflicht nach Einnahme eines festen Sitz-/Arbeitsplatzes sind. [...]



27. Juli: Hinweise für Beschäftigte

Beschäftigte > Häusliche Quarantäne / Infektion mit SARS-CoV-2 > Aktualisierung

Meldeverfahren bei Infektionsverdacht / häuslicher Quarantäne auf Grund einer Infektion, einer Quarantäneanordnung oder Einreise aus einem internationalen Risiko-/Hochinzidenz-/Virusvariantengebiet > Aktualisierung

Es besteht eine unbedingte Auskunftspflicht aller Mitarbeitenden unabhängig davon, ob diese geimpft oder genesen sind, bei  

  • einer bestätigten SARS-CoV-2 Infektion der Mitarbeitenden oder in deren Haushalt
  • der Einstufung als Kontaktperson mit engem Kontakt („höheres“ Infektionsrisiko) nach der RKI-Definition
  • einer roten Warnmeldung der Corona-App
  • Anordnung einer Quarantäne/Absonderung durch ein Gesundheitsamt für sich selbst oder ein Haushaltsmitglied in mündlicher oder schriftlicher Form 

Für Einreisen aus internationalen Risiko-/Hochinzidenz-/Virusvariantengebieten, die einer behördlichen Quarantäne unterliegen, ist zusätzlich zu beachten:

  • Präsenzarbeiten dürfen erst nach Absprache mit krisenstab@uni-frankfurt.de erfolgen, sofern die Quarantäne vorzeitig durch einen Test auf SARS-CoV-2 verlassen werden soll. Hier wird ein negativer RT-PCR Test frühestens fünf Tage oder ein Antigen-Schnelltest frühestens sieben Tage nach Einreise akzeptiert. Kosten für die Tests können von der Universität nicht übernommen werden.

Für Einreisen aus internationalen Risiko-/Hochinzidenz-/Virusvariantengebieten, die keiner behördlichen Quarantäne unterliegen, ist zu beachten:

  • Präsenzarbeiten sind generell für 10 Tage nach Einreise nicht möglich, die Einreise ist unter krisenstab@uni-frankfurt.de mitzuteilen. Nach Vorlage eines negativen Tests auf SARS-CoV-2 kann auch früher wieder in Präsenz gearbeitet werden (ein negativer RT-PCR Test frühestens fünf Tage oder Antigen-Schnelltest frühestens sieben Tage nach Einreise). Kosten für die Tests können von der Universität nicht übernommen werden.

Für den Zeitraum, in dem keine Präsenzarbeiten erlaubt sind, soll nach Möglichkeit im Homeoffice oder mobil gearbeitet werden. Ist dies nicht möglich erfolgt eine bezahlte Freistellung. [...]


12. Juli: Allgemeine Informationen > Hochschulsport > neuer Absatz

Ab dem 19. Juli bis 30. September bietet das Zentrum für Hochschulsport ein Ferienprogramm bestehend aus Präsenz- und Onlineangeboten an. Wie gewohnt, muss für die Online Kurse die Sportscard als Flatrate gebucht werden, um an allen Online Kursen teilnehmen zu können. Für die Präsenzangebote gilt weiterhin, die Teilnahme unter Einhaltung der Kontakt-, Hygiene- und Verhaltensregeln. Das Ferienprogramm ist ab Mittwoch, den 07. Juli auf der Website sichtbar und buchbar. 

Infos zu den Sportangeboten.


06. Juli: Beschäftigte > Gebäude: Sicher arbeiten vor Ort und Universitätsbibliothek jeweils erster Absatz gelöscht

06. Juli: Beschäftigte > Dienstreisen > b) Dienstreisen ins Ausland > neuer Absatz eingefügt

...Bei Rückkehr aus internationalen Risikogebieten / Hochinzidenz-Gebieten / Virusvarianten-Gebieten ist eine behördliche häusliche Quarantäne entsprechend der aktuell geltenden Regelungen einzuhalten sowie die jeweilige Testpflicht zu beachten. Zusätzlich ist das aktuelle Meldeverfahren der Goethe-Universität zu beachten (siehe Meldeverfahren bei Infektionsverdacht, häuslicher Quarantäne auf Grund einer Infektion, einer Quarantäneanordnung oder Reisebestimmungen)....


06. Juli: Allgemeine Informationen und Beschäftigte

Maskenpflicht/Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) > neuer Abschnitt 

Gemäß der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Hessen besteht eine generelle Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) in allen Gebäuden der Goethe-Universität. 

Bereiche/Veranstaltungen mit Maskenpflicht 

Bei von mehreren Beschäftigten gleichzeitig genutzten Arbeitsplätzen /-bereichen, an denen die Vorgaben (1,5m Mindestabstand/ 10m² pro Person und regelmäßige Lüftung) nicht eingehalten werden kann (z.B. Arbeit an/mit bestimmte Geräte, Abzügen, Funktionsräume), besteht die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken (bei FFP2 Masken die Tragezeitbegrenzung beachten!).

  • a. Mehrfach belegte Arbeitsbereiche in denen die Vorgaben nicht dauerhaft eingehalten werden können (Büros, Labore, Werkstätten, Magazine und Archive etc.) 
  • b. alle Bereiche mit Publikumsverkehr (Thekenbereichen; Service-Bereiche etc.)
  • c. immer, wenn die/der Beschäftigte den Arbeitsbereich ohne Maskenplicht verlässt 
  • d. bis die Beschäftigten bei Besprechungen ihren Sitzplatz eingenommen haben 
  • e. bei Besuch eines anderen Büros / Bereichs 
  • f. wenn der Arbeitsbereich auch von anderen Beschäftigten als Verkehrsfläche genutzt wird 
  • g. Veranstaltungen im Freien (Führungen, Lehrveranstaltungen, interne Veranstaltungen, Exkursionen etc.) wenn der Mindestabstand nicht dauerhaft und sicher eigehalten werden kann 
  • h. bei Lehrveranstaltungen wie, Vorlesungen, Seminare, Prüfungen/Klausuren, mündlichen Prüfungen und Praktika 

Bereiche/ Veranstaltungen ohne Maskenpflicht 

In nicht öffentlichen Bereichen (Bereiche ohne Publikumsverkehr, nach Einnahme des Sitzplatzes unter Einhaltung des Mindestabstandes und der Lüftungsvorgaben): 

  • a. Einzelarbeitsplätze in den Werkstätten und Laboren 
  • b. Einzelarbeitsplätze in den Magazinen und Archiven
  • c. Lernplätze in den Bibliotheken, nach Einnahme des Sitzplatzes 
  • e. Mehrfachbelegte Arbeitsbereiche (Büros, Labore, Werkstätten und Archive etc.) in Ausnahmefällen, nur wenn die Vorgaben sicher eingehalten werden können (1,5m Mindestabstand/ 10m² pro Person, Trennvorrichtung und regelmäßige Lüftung) 
  • f. Dienstbesprechungen in nicht öffentlichen Bereichen (Bereichen ohne Publikumsverkehr, nach Einnahme des Sitzplatzes unter Einhaltung des Mindestabstandes und der Lüftungsvorgaben). 
  • g. Interne Veranstaltungen (nur Teilnehmende der Goethe-Universität) ab Einnahme eines festen Sitzplatzes. Ein spezifisches Abstands- und Hygienekonzept und die Erfassung der Personendaten sind erforderlich. 
  • h. Veranstaltungen mit externen Teilnehmenden aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen, die unmittelbar zusammenarbeiten müssen (Weiterbildungen, Schulungen, Sitzungen, Bewerbungsgespräche etc.) ab Einnahme eines festen Sitzplatzes. Ein spezifisches Abstands- und Hygienekonzept und die Erfassung der Personendaten sind erforderlich; ein Negativnachweis für alle Teilnehmende wird empfohlen. 
  • i. Veranstaltungen mit externen Teilnehmenden (wiss. Kongresse, Tagungen etc.) ab Einnahme eines festen Sitzplatzes. Ein spezifisches Abstands- und Hygienekonzept, die Erfassung der Personendaten sowie ein Negativnachweis für alle Teilnehmenden sind verpflichtend. 
  • k. Veranstaltungen im Freien (Führungen, Lehrveranstaltungen, interne Veranstaltungen, Exkursionen etc.) nur solange der Mindestabstand sicher eingehalten werden kann. Sobald der Abstand nicht verbindlich eingehalten werden kann, gilt Maskenpflicht.


06. Juli: Allgemeine Informationen und Beschäftigte > Campus > zweiter Absatz neu

...Führungen und Veranstaltungen auf dem Campus 

Veranstaltungen / Führungen auch mit externen Teilnehmer*innen sind auf dem Campus mit einem Abstands- und Hygienekonzept und Absprache mit krisenstab@uni-frankfurt.de möglich. Die Gruppengröße ist auf 20 Personen zu beschränken, damit der Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig eingehalten werden kann. Führungen mit externen Teilnehmer*innen in den Gebäuden sind weiterhin nicht möglich....


06. Juli: Allgemeine Informationen

Gebäude: Beschränkter Zugang >  erster Absatz gelöscht 

Universitätsbibliothek erster Absatz gelöscht und kleinere Ergänzungen 

Veranstaltungen zweiter Absatz neu und kleinere Ergänzungen

...Auch zwingend erforderliche Veranstaltungen aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen sowie Tagungen und Kongresse mit externen Teilnehmer*innen aus Deutschland, die nicht in digitaler Form stattfinden können, sind möglich....



01. Juli 2021: Beschäftigte > Dienstreisen neue Checkliste eingefügt


30. Juni: Beschäftigte > Corona-Arbeitsschutzverordnung - Antigen-Schnelltests für Beschäftigte > Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) > Absatz neu 

"... Bund und Länder haben sich erneut verständigt, die Gültigkeit der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) mit Wirkung zum 01. Juli 2021 bis 10.September 2021 zu verlängern. Mit der Änderung ist die Pflicht der Arbeitgeber, Home-Office bzw. mobiles Arbeiten anzubieten aufgehoben worden. Es gilt aber weiterhin: 

Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. 

Daher gelten weiterhin die oben aufgeführten Regelungen der Goethe-Universität zur Home-Office bzw. mobilem Arbeiten und für Beschäftigte in Präsenzarbeit die Vorgaben zur Besetzung von Büros und anderen Arbeitsplätzen. ..."

und 

> Antigen-Schnelltests für Beschäftigte > Absatz neu

"... Antigen-Schnelltests für Beschäftigte 

Weiterhin ist der Arbeitgeber verpflichtet seinen Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten (Homeoffice / mobiles Arbeiten), zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos zweimal pro Kalenderwoche einen Test (Antigen-Schnelltest AST) zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Beschäftigte, die derzeit entsprechend der Corona-ArbSchV ausschließlich im Homeoffice oder mobil arbeiten und für die keine Gründe für Präsenzarbeit vorliegen, haben keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Antigen-Schnelltests durch den Arbeitgeber. ... "

und 

Schnelltests an der Goethe-Universität > erster Absatz neu

"... Das Land Hessen stellt Schnelltests für die Beschäftigten der hessischen Hochschulen zur Verfügung. ..."


30. Juni: Beschäftigte > Arbeitsorganisation > Arbeitsorganisation: Präsenz, mobil oder Home Office 

"... Für die mobile Arbeit bzw. Arbeit im Homeoffice gilt die tägliche Sollarbeitszeit. Für das Homeoffice oder die mobile Arbeit eventuell entstehende Kosten können auf Antrag gegen Einzelnachweis und Freigabe durch die/den Vorgesetzten über dezentrale Mittel abgerechnet werden. ..."

und Vorgaben für Tätigkeiten an Bildschirm-/Büroarbeitsplätzen und in Laboratorien > Ergänzung

"...(besonders bei gegenüberliegend angeordneten Arbeitsplätzen) ..."


9. Juni: Beschäftigte

Beschäftigte > Dienstreisen > b) Dienstreisen ins Ausland > Ergänzung

"Dienstreisen in Gebiete, die derzeit nicht mehr als Risikogebiete gelten, sind auf Grundlage der sonstigen Regelungen zu Dienstreisen an der Goethe-Universität wieder möglich. Dienstreisen in „Risikogebiete“ sind unter der Auflage, dass die Teilnehmenden nach Rückkehr 10 Tage (ohne Möglichkeit der Freitestungen) nicht in Präsenz an der Goethe-Universität tätig werden, wieder möglich. Die vorzeitige Wiederaufnahme der Präsenzarbeit ist erst nach Absprache mit krisenstab@uni-frankfurt.de möglich, unter Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests frühestens sieben Tage nach Einreise.[...]"


09. Juni: Allgemeine Informationen und Beschäftige (Arbeitsorganisation) > Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) > Aktualisierung

neuer Absatz

Mit der Änderung der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt vom 2.6.2021 entfällt aufgrund weiter sinkender Inzidenzwerte die bis dato geltende generelle Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen auf den Freiflächen des Campus Westend. 

angepasster Absatz

Laut der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Hessen besteht in den Gebäuden der Goethe-Universität sowie bei allen Präsenzveranstaltungen, auch außerhalb der Gebäude oder in anderen Gebäuden (z.B. bei externen Veranstaltungen, gemietete Räume) eine generelle Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil).


02. Juni: Beschäftigte und Allgemeine Informationen > Veranstaltungen > Aktualisierung

Lehrveranstaltungen können im Rahmen der Hybridlehre in Präsenz stattfinden. Priorität haben weiterhin Klausuren, Prüfungen, Labortätigkeiten, Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte, eintägige Exkursionen, sportpraktische Übungen und im engeren Sinne vergleichbare Veranstaltungen. Weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links: Prüfungen | Lehrveranstaltungen.

Bis auf Weiteres dürfen wissenschaftliche Tagungen und Kongresse ausschließlich in digitaler Form stattfinden. Dringend notwendige Veranstaltungen aus beruflichen, dienstlichen oder geschäftlichen Gründen mit externen Teilnehmenden aus Deutschland sind unter Einhaltung der gesonderten Bestimmungen gemäß aktueller CoKoBeV möglich. Die aktuellen Bedingungen für Veranstaltungen mit externen Teilnehmer*innen sind u.a.: 

  • Hygienekonzept 
  • Anmeldung und Personendatenerfassung 
  • Negativnachweis für alle Teilnehmer*innen 
Detaillierte Vorgaben sind den jeweils aktuellen Vorlagen für die Abstands- und Hygienekonzepte in der Corona-Toolbox zu entnehmen. Für jede Veranstaltung ist ein Abstands- und Hygienekonzept zu erstellen, eine Genehmigung ist entsprechend der Vorgaben in der Corona-Toolbox unter krisenstab@uni-frankfurt.de zu beantragen.

26. Mai: Allgemeine Informationen und Beschäftigte

Allgemeine Informationen > Gebäude und Universitätsbibliothek und Beschäftigte > Gebäude und Universitätsbibliothek > Aktualisiert

"Nach dem kontinuierlichen Absinken der Inzidenzwerte (Stichtag 18.5.) unter den für die Außerkraftsetzung der „Bundesnotbremse“ entscheidenden Schwellenwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Tagen ist die bisher geltende Ausgangssperre nicht mehr in Kraft. Es gelten daher ab dem 27.5. wieder die früheren Gebäude-Öffnungszeiten an allen Standorten der Goethe-Universität und damit auch in der Universitätsbibliothek. Sollten sich erneut Änderungen an dieser Regelung ergeben, informieren wir Sie kurzfristig. Änderungen würden z.B. dann eintreten, wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder die Schwelle von 100 überschreitet. Dann träten auch die frühere Ausgangssperre und damit auch die verkürzten Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek wieder in Kraft.[...]"


25. Mai: Beschäftigte

Beschäftigte > Dienstreisen b) Dienstreisen ins Ausland > Ergänzung

"Dienstreisen in Gebiete, die derzeit nicht mehr als Risikogebiete gelten, sind auf Grundlage der sonstigen Regelungen zu Dienstreisen an der Goethe-Universität wieder uneingeschränkt möglich. Dienstreisen in „Risikogebiete“ sind unter der Auflage, dass die Teilnehmenden nach Rückkehr 14 Tage (ohne Möglichkeit der Freitestungen) nicht in Präsenz an der Goethe-Universität tätig werden, wieder möglich. Diese ist unabhängig von der jeweils geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) und dem Impfstatus der Teilnehmenden."


25. Mai: Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen > Hochschulsport > Aktualisiert

"Nachdem die Präsenzkurse aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie seit Ende April 2021 pausieren mussten, nimmt das Zentrum für Hochschulsport das Präsenzprogramm ab Donnerstag, den 27.5. wieder auf. Vorerst werden weiterhin ausschließlich die Kurse angeboten, die bereits im April starten konnten und bereits zwei Wochen stattfinden konnten. Der Kraftraum bleibt weiterhin geschlossen. Für alle anderen Kurse gelten die gleichen Regelungen wie vor der „Bundesnotbremse“. Teilnehmende, die an Kursen teilgenommen und diese nicht storniert haben, können ab Donnerstag wieder ihren regulären Kurs besuchen, außer sie erhalten andere Informationen von den Übungsleitenden. Das Zentrum für Hochschulsport (ZfH) bietet zudem weiterhin Online-Sportkurse an. Infos zu den Sportangeboten."


25. Mai: Allgemeine Informationen und Beschäftigte

Allgemeine Informationen > Campus und Beschäftigte > Campus > Neuer Abschnitt "Führungen auf dem Campus"

"Nach dem kontinuierlichen Absinken der Inzidenzwerte (Stichtag 18.5.) unter den für die Außerkraftsetzung der „Bundesnotbremse“ entscheidenden Schwellenwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Tagen sind unter strengen Auflage auch wieder Führungen auf den Außenflächen der Goethe-Universität (vgl. Erläuterungen zu Stufen 1+2) möglich. Führungen im Gebäudeinneren sind dagegen weiterhin nicht möglich! 

Für Stufe 1 gelten daher folgende Regelungen: 

  • Veranstaltungen unter freiem Himmel
    Unter strengen Hygieneauflagen mit max. 20 Personen, Kontaktdatenerfassung (möglichst elektronisch) und tagesaktuellem Test (Negativnachweis: tagesaktueller Antigentest aus einem Testzentrum oder vor Ort unter Aufsicht durchgeführt).

    Führungen mit Externen möglich, mit Abstands- und Hygienekonzept, Anmeldung, Personendaten und Negativnachweis erfassen.

    Vollständig geimpfte Personen (Tag 15 nach der zweiten Injektion) und genesene Personen (Nachweis über einen positiven SARS-CoV-2 RT-PCR Test in den letzten 6 Monaten) werden nicht mitgezählt. 

Stufe 2 - Inzidenz unter 100 an 21 aufeinander folgenden Tagen oder Inzidenz von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, ab dem nächsten Tag: 

  • Veranstaltungen unter freiem Himmel
    Unter strengen Hygieneauflagen mit max. 20 Personen möglich, Kontaktdatenerfassung (möglichst elektronisch).

    Führungen mit Externen möglich, mit Abstands- und Hygienekonzept, Anmeldung, Personendaten erfassen

    Vollständig geimpfte Personen (Tag 15 nach der zweiten Injektion) und genesene Personen (Nachweis über einen positiven SARS-CoV-2 RT-PCR Test in den letzten 6 Monaten) werden nicht mitgezählt.

Der 18.05.2021 war in Frankfurt der erste Tag mit einer Inzidenz von unter 100, wenn die Tendenz so bleibt, gilt also: 

ab 24.05.2021: Führungen mit Externen möglich, mit Abstands- und Hygienekonzept, Anmeldung, Personendaten und Negativnachweis erfassen.
ab 08.06.2021: Führungen mit Externen möglich, mit Abstands- und Hygienekonzept, Anmeldung, Personendaten erfassen. 

Achtung – kommt es zwischendurch zu Inzidenzen über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen, wird wieder von vorne gezählt bzw. die „Bundesnotbremse“ tritt wieder in Kraft. 

Die angegebene Personenzahl ist nur dann zulässig, wenn der Mindestabstand von 1,5m zwischen allen Teilnehmenden dauerhaft eingehalten werden kann, dieses muss von der Veranstaltungsleitung sichergestellt werden!"


20. Mai: Allgemeine Informationen und Beschäftigte

Allgemeine Informationen > Mensen und Cafeterien und Beschäftigte > Mensen und Cafeterien > Aktualisiert

"Das von CampuService betriebene Café „Sturm & Drang“ im Hörsaalzentrum des Campus Westend ist weiterhin von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 8 und 16.30 Uhr geöffnet. Kalte und warme Speisen werden nur zum Mitnehmen angeboten. https://www.cafe-sturm-und-drang.de/de_de/startseite.html

Aufgrund der gegenwärtigen Pandemieentwicklung plant auch das Studentenwerk, einige Verpflegungsbetriebe am Campus Westend und Riedberg wiederzueröffnen:

  • Ab dem 31. Mai 2021 Mensa Anbau Casino, Campus Westend
  • Ab dem 07. Juni 2021 Cafeteria Darwins, Campus Riedberg

Das Studentenwerk weist darauf hin, dass in ihren Betrieben weiterhin die bestehenden Hygiene- und Abstandsregeln gelten und neben einer Kontaktdatenerfassung auch eine Überprüfung der Zugehörigkeit zur Universität vorgenommen wird. D.h. Hochschulangehörige müssen sich als solche ausweisen können, wie zum Beispiel bei der Goethe-Universität mit der Goethecard oder falls eine solche Möglichkeit nicht besteht, durch ein Bestätigungsschreiben der Hochschulleitung.
https://www.studentenwerkfrankfurt.de/aktuelles/detail/aktuelle-hinweise"


14. Mai: Beschäftigte

Beschäftigte > Häusliche Quarantäne / Infektion mit SARS-CoV-2 > Meldeverfahren bei Infektionsverdacht / Anordnung häuslicher Quarantäne durch das Gesundheitsamt > Ergänzung

"Quarantäne/Absonderung aufgrund der Rückkehr aus einem ausländischen Risikogebiet (§ 4 Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12.05.2021 in der jeweils gültigen Fassung). Für Einreisen aus internationalen Risikogebieten / Hochinzidenz-Gebieten, die einer behördlichen Quarantäne unterliegen ist zusätzlich zu beachten:
Präsenzarbeiten dürfen erst nach Absprache mit krisenstab@uni-frankfurt.de erfolgen, sofern die Quarantäne vorzeitig durch einen Test auf SARS-CoV-2 verlassen werden soll. Hier wird abweichend von der Coronavirus-Einreiseverordnung ein Antigen-Schnelltest frühestens sieben Tage nach Einreise akzeptiert. Kosten für die Tests können von der Universität nicht übernommen werden.

Für Einreisen aus internationalen Risikogebieten / Hochinzidenz-Gebieten, die keiner behördlichen Quarantäne unterliegen (z. B. der Besuch von Verwandten) ist zusätzlich zu beachten:
Präsenzarbeiten sind generell für 10 Tage nach Einreise nicht möglich, die Einreise ist unter krisenstab@uni-frankfurt.de mitzuteilen. Nach Vorlage eines negativen Tests auf SARS-CoV-2 kann auch früher wieder in Präsenz gearbeitet werden (Antigen-Schnelltest sieben Tage nach Einreise). Kosten für die Tests können von der Universität nicht übernommen werden.
Für den Zeitraum in dem keine Präsenzarbeiten erlaubt sind, soll nach Möglichkeit im Homeoffice oder mobil gearbeitet werden. Ist dies nicht möglich erfolgt eine bezahlte Freistellung."

11. Mai: Lehrende und Studierende

Lehrende > Lehrveranstaltungen und Studierende > Lehrveranstaltungen > Aktueller Hinweis: "Ab 12. Mai: Rückkehr zur Hybridlehre wieder möglich" 

"In Frankfurt lag die Corona-Inzidenz beginnend ab KW 18 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 165 – dem oberen im Bundesinfektionsschutzgesetz definierten Schwellenwert, ab dem besondere bundesweite Schutzmaßnahmen gelten. Laut Gesetz können in diesem Fall am sechsten Werktag mit Geltung für den siebten , dem 12. Mai, entsprechende Lockerungen bekannt gegeben werden. 

Wie bereits im universitären Krisenstab der KW 18 angekündigt, kann auch an der Goethe-Universität mit Wirkung vom 12. Mai zur Hybridlehre zurückgekehrt werden. Wir möchten Sie daher bitten, die entsprechenden Schritte einzuleiten. Bitte beachten Sie, dass alle bisher geltenden Standards und Maßnahmen des Infektionsschutzes sowie die geltenden Abstandsregelungen und das entsprechende Testregime weiterhin strikt eingehalten werden. Über weitere mögliche Schritte – insbesondere bei einer erneuten Veränderung der Infektionslage jenseits gesetzlich definierter Schwellenwerte mit Auswirkungen auf Lehre und Forschung – halten wir Sie zeitnah auf dem Laufenden."


7. Mai: Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen > Neuer Abschnitt "Regelungen bei fallenden Inzidenwerten - Unterschreitung der Schwellenwerte"

"Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen, an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 oder 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der maßgeblichen Tage.

➔ Bei 5-tägiger aufeinanderfolgender Unterschreitung des Schwellenwertes von 165 wird am 6. Tag die Information herausgegeben, dass am Folgetag (7. Tag) die Hybridformate wieder stattfinden dürfen."


6. Mai: Beschäftigte

Beschäftigte > Ausstellung von Arbeitgeberbescheinigung zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 > Aktualisiert

Abschnitt "Ausstellung Impfbescheinigungen" geändert in "Ausstellung von Arbeitgeberbescheinigung zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2"

"Die Landesregierung hat am 23. April 2021 mitgeteilt, dass sich Personen, die der dritten Priorisierungsgruppe entsprechend der Impfverordnung des Bundes angehören, für einen Impftermin anmelden können. Alle Landesbehörden nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) der Corona-Impfverordnung wurden gleichermaßen in die dritte Priorisierungsgruppe einbezogen. Innerhalb der Dienststellen erfolgt dabei keine Priorisierung nach Relevanz. Dadurch ist es dem Ministerium und den Dienststellen ab sofort rechtlich möglich, allen Landesbediensteten die für eine Anmeldung zum Impftermin notwendige Arbeitgeberbescheinigung auszustellen. Arbeitgeberbescheinigung zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aus anderen Ländern dürfen ab sofort durch die für das Personal zuständigen Stellen bestätigt werden. Es ist zur Nachvollziehbarkeit erforderlich, eine Liste zu führen.

Die Möglichkeit zur Anmeldung zum Impftermin beim Impfzentrum Ihres Erstwohnsitzes besteht bereits jetzt auch ohne vorliegende Arbeitgeberbescheinigung. Sofern auf die Terminvergabe kein Einfluss genommen werden kann und der Impftermin während der Kernarbeitszeit liegt, gilt die Wahrnehmung des Impftermins gemäß Ziffer 5.2 der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit als Arbeitszeit.

Bitte beachten Sie: Auch mit Impfungen bleibt es weiterhin wichtig, in den nächsten Wochen und Monaten mithilfe des Arbeitens von zu Hause aus, der nunmehr zur Verfügung stehenden Selbsttests und durch die weiterhin unbedingte Einhaltung der AHA + L-Regeln, so viel Sicherheit wie möglich zu schaffen. Alle tragen dabei Verantwortung für sich selbst und für Kolleginnen und Kollegen. Bitte bleiben Sie weiterhin konsequent und diszipliniert, vorsichtig und besonnen.

Die Goethe-Universität stellt derzeit die benötigten Arbeitgeberbescheinigungen aus. Die Abteilung Personalservices geht davon aus, dass Ihnen Ihre Bescheinigung im Verlauf der KW 18 an Ihre Privatadresse geschickt werden kann; bitte sehen Sie in der Zwischenzeit von Nachfragen ab. 

Sie können sich auch bereits jetzt - ohne vorliegende Arbeitgeberbescheinigung - einen Termin im Impfzentrum reservieren. In diesem Fall sollten Sie jedoch unbedingt darauf achten, dass der Impftermin erst im Zeitraum nach der KW 18 liegt! 

Bitte beachten Sie: Aus Redundanzgründen und um den Prozess zu beschleunigen, wird auf eine Impfberechtigungsbescheinigung bei jenen Beschäftigten verzichtet, die ohnehin schon in eine der Berechtigungsgruppen 1 bis 3 fallen."


3. Mai: Beschäftigte

Beschäftigte > Corona-Arbeitsschutzverordnung - Antigen-Schnelltests für Beschäftigte > Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) > Aktualisiert

[...] Diese verpflichtet die Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten (Homeoffice / mobiles Arbeiten), zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos zweimal pro Kalenderwoche einen Test (Antigen-Schnelltest AST) zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Beschäftigte die derzeit entsprechend der Corona-ArbSchV grundsätzlich im Homeoffice arbeiten und für die keine Gründe für Präsenzarbeit vorliegen, haben keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Antigen-Schnelltests durch den Arbeitgeber.

und 

Beschäftigte > Corona-Arbeitsschutzverordnung - Antigen-Schnelltests für Beschäftigte > Neue Abschnitte: Schnelltests an der Goethe-Universität und Umgang mit den Testergebnissen


29. April: Allgemeine Informationen und Beschäftigte

Allgemeine Informationen > Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB) und Beschäftigte > Arbeitsorganisation > Abschnitt "Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB)" > Aktualisiert

"[...] Laut der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Hessen besteht in den Gebäuden der Goethe-Universität sowie bei allen Präsenzveranstaltungen, auch außerhalb der Gebäude oder in anderen Gebäuden (z.B. bei externen Veranstaltungen, gemietete Räume) eine generelle Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil). 

Bei von mehreren Beschäftigten gleichzeitig genutzten Arbeitsplätzen /-bereichen, an denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (z.B. bestimmte Geräte, Abzüge, Funktionsräume) besteht die Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken (Tragezeitbegrenzung beachten!). 

  • Keine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken besteht in Einzelbüros, Werkstätten, Magazinbereichen und Laboren solange sich darin nur eine Person im Raum / Arbeitsbereich aufhält."

29. April: Beschäftigte

Beschäftigte > Ausstellung Impfbescheinigungen > Aktualisiert

"Die Landesregierung hat am vergangenen Freitag (23. April 2021) mitgeteilt, dass sich ab sofort Menschen, die der dritten Priorisierungsgruppe entsprechend der Impfverordnung des Bundes angehören, für einen Impftermin anmelden können. Wir haben uns mit den anderen Ressorts abgestimmt und im Ergebnis sind alle Landesbehörden nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) der Corona-Impfverordnung gleichermaßen in die dritte Priorisierungsgruppe einbezogen. [...]"


 28. April: Allgemeine Informationen und Beschäftigte

Allgemeine Informationen > Gebäude > und Beschäftigte > GebäudeÄnderung: Schließung aller Gebäude ab 20 Uhr 

Aufgrund der in Folge des neuen Infektionsschutzgesetzes in Frankfurt geltenden Regeln für Schulen und Hochschulen bitten wir Sie zu beachten, dass Gebäude der Goethe-Universität aufgrund der bei Inzidenzen über 100 greifenden Ausgangssperre (ab 22 Uhr) mit sofortiger Wirkung ab 20 Uhr geschlossen werden

und

Beschäftigte > Universitätsbibliothek > Änderung: Schließung der Standorte der Universitätsbibliothek ab 20 Uhr

Auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes – „Bundes-Notbremse“ und der damit einhergehenden Sperrstunde bei entsprechenden Inzidenzen schließen die Standorte der Universitätsbibliothek ab 24.04.2021 bis auf weiteres spätestens um 20:00 Uhr. 

und

Hinweis: Bitte beachten Sie die aktuellen Regelungen der Goethe-Universität zum Bundes-Infektionsschutzgesetz 


27. April: Beschäftigte

Beschäftigte > Arbeitsorganisation > Aktualisierung bei > Homeoffice 

[...] Die Beschäftigten müssen bei einem entsprechenden Angebot ihres Arbeitgebers im Homeoffice arbeiten, wenn ihnen dies möglich ist. Gründe, dass es den Mitarbeitenden nicht möglich ist, können räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder eine unzureichende technische Ausstattung sein. Beschäftigte müssen ihren Vorgesetzen diese, unter Aufführung der Gründe, schriftlich bestätigen.


26. April: Beschäftigte

Beschäftigte > Neuer Abschnitt "Ausstellung Impfbescheinigungen

Keine Impfbescheinigungen für 3. Prioritätsgruppe

Die zum Ende der 16. KW erfolgte Öffnung der 3. Prioritätsgruppe der Impfverordnung hat zu vielen Rückfragen innerhalb der Universität nach der geltenden Impf-Praxis geführt. Wir möchten Sie daher auf Grundlage der gegenwärtige geltenden Verordnungslage darauf hinweisen, dass die Goethe-Universität derzeit nicht befugt ist, Impfbescheinigungen (Arbeitgeberbescheinigungen) für die 3. Prioritätsgruppe auszustellen. Dafür bedarf es zuvor einer ausdrücklichen Freigabe durch die Landesregierung. Bis dahin gilt die Regelung, dass es sich bei nicht ausdrücklich schon als berechtigt benannten Beschäftigten und Beschäftigtengruppen der Goethe-Universität nicht um Personen im Sinne der 3. Prioritätsgruppe handelt und daher derzeit noch keine Impfberechtigung besteht. Die Landesregierung wird auch festlegen, ob solche Impfungen in den Impfzentren oder in eigenen Impfeinrichtungen erfolgen. Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden. 


23. April: Beschäftigte

Beschäftigte > Universitätsbibliothek > Neu eingefügt: Infektionsschutzgesetz – „Bundes-Notbremse" 

Auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes – „Bundes-Notbremse“ und der damit einhergehenden Sperrstunde bei entsprechenden Inzidenzen schließen die Standorte der Universitätsbibliothek ab 24.04.2021 bis auf weiteres spätestens um 21:00 Uhr. Bitte beachten Sie, dass die Zeitfenster in den jeweiligen Buchungssystemen nicht angepasst und gekürzt werden. Sollten sich Änderungen an dieser Regelung ergeben, informieren wir Sie kurzfristig.



23. April: Beschäftigte

Beschäftigte > Neuer Abschnitt eingefügt"Corona-Arbeitsschutzverordnung - Antigen-Schnelltests für Beschäftigte"


Mit Wirkung zum 20.04.2021 ist die „Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ in Kraft getreten.

Diese verpflichtet die Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten (Homeoffice/ mobiles Arbeiten), zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test (Antigen-Schnelltest AST) zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.
Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten müssen, hat der Arbeitgeber mindestens zwei Tests (Antigen-Schnelltests) pro Kalenderwoche anzubieten.


Ausgabe von Schnelltests an der Goethe-Universität

Das Land hat vorgesehen, Schnelltest für die Beschäftigten der hessischen Hochschulen zur Verfügung zu stellen. Ein erstes Kontingent wurde uns für Ende des Monats angekündigt, sobald die Schnelltest angekommen sind, werden sie an die Fachbereiche und Abteilungen weitergegeben und von diesen an ihre Beschäftigten ausgegeben.



22. April: Lehrende

Lehrende > Lehrverpflichtungsverordnung > Neu eingefügt: "Diese Regelung wird letztmalig auf das Sommersemester 2021 ausgedehnt."


15. April: Beschäftigte

Beschäftigte > Abschnitt „Arbeitsorganisation: Präsenz, mobil oder Home Office“ _ „Vorgaben für Tätigkeiten an Bildschirm-/Büroarbeitsplätzen und in Laboratorien“ > Neu eingefügt ... "Bund und Länder haben sich erneut darauf verständigt, die Gültigkeit der Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) bis zum 30. Juni zu verlängern."...



12. April: Forschende 

Neu >> Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) > Projektförderung zum Thema „Erholung, Erneuerung und Resilienz in einer Postpandemischen Welt

Das BMBF fördert multilaterale Forschung zu mittel- und langfristigen gesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie aus international und transnational vergleichender Perspektive. In internationalen Forschungsverbünden soll eine der folgenden wesentlichen Herausforderungen angegangen werden: Verringerung von Ungleichheit und Verwundbarkeit, Sorge für eine widerstandsfähige und nachhaltige Gesellschaft, Sorge für demokratische Governance und politische Teilhabe, Weiterentwicklung verantwortungsbewusster und inklusiver digitaler Innovation sowie Sicherstellung wahrheitsgetreuer und wirksamer Kommunikation und Mediennutzung. Die Projektlaufzeit soll zwischen 24 und 36 Monate betragen. Interessenbekundungen sind bis 14. Juni 2021 vorzulegen. Weitere Informationen auf den Seiten des BMBF.


08. April: Beschäftigte 

> Aktualisiertes Formular: Erfassungsbogen für den Arbeitgeber gem. Infektionsschutzgesetz – Corona 

und

> Ergänzung bei Häusliche Quarantäne / Infektion mit SARS-CoV-2 > Meldeverfahren bei Infektionsverdacht / Anordnung häuslicher Quarantäne durch das Gesundheitsamt 

"Damit Infektionsketten schnell unterbrochen werden können, ist darüber hinaus zu beachten, dass eine Information an den Krisenstab erfolgen soll, wenn 

  • der Verdacht einer Infektion besteht, z.B. Auftreten von Symptomen, positiver Laien-Selbsttest, Durchführung eines Corona-Tests auf ärztliche Anordnung. 
  • ein Infektionsrisiko (Kontakt zu einer infizierten Person) besteht, ohne dass das Gesundheitsamt eine Anordnung getroffen hat. 

Auch in diesen Fällen sollen keine weiteren Präsenzarbeiten durchgeführt werden."


30. März: Lehrende > Lehrveranstaltungen > Neu eingefügt: Livestream inkl. Aufzeichnung und Webkonferenzen

Livestream (inkl. Aufzeichnung) 

Die HRZ-Medientechnik kann nach vorheriger Anmeldung aus vielen Räumen am Campus Westend und Riedberg Livestreams anbieten (Link zur Liste der geeigneten Räume). Mit einem solchen Livestream können Sie eine passive Teilnahme anbieten, ohne dass für Nutzende eine Präsenz am Campus erforderlich ist. In der Regel werden Ton, Präsentation (PPT, Dokumentenkamera, etc.) und Videobild (Dozierende, Tafelanschrieb, Bench, etc.) übertragen. Dieses Verfahren bietet jedoch keinen audiovisuellen Rückkanal z.B. für einen begleitenden Video-Chat. Rückfragen der Online-Teilnehmenden können aber z.B. per Mail erfolgen. Die Kapazitäten sind begrenzt, eine bestätigte Buchung mit Vorlauf von mindestens drei Wochen ist zwingend erforderlich. Am Campus Niederrad bestehen abweichende Regelungen, da dort die Medienbetreuung in eigener Regie stattfindet. 

Webkonferenzen 

Sollten Sie Zoom als Webkonferenzdienste einsetzen wollen, müssten Sie das z.B. über einen eigenen, mitgebrachten Laptop o.ä. tun. Diese Dienste sind nicht mit der Infrastruktur in den Gebäuden kompatibel! Die in einigen Räumen verbauten Dozenten-PC sind derzeit nicht geeignet, dort Webcams oder Mikrofone anzuschließen. Die in den Räumen verbauten Kameras sind nicht mit diesen PCs verbunden und können auch nicht mit Ihrem Laptop o.ä. verbunden werden. Sie stehen ausschließlich für Aufzeichnung bzw. Livestream zur Verfügung. Aufgrund bestehender technischer Begrenzungen sind weitergehende Anwendungen nicht möglich. An einzelnen Gebäude-Pforten sind in einem begrenzten Umfang Kameras und Mikrofone zum Ausleihen hinterlegt.


15. März: Studierende > RMV-Übergangsticket

Nach Auskunft des AStA wird es ab dem 31.03.2021 wieder eine herunterladbare Sonderbescheinigung als Ersatz für einen gültigen Semesterticket-Aufdruck geben.


09. März: Beschäftigte 

Neuer Absatz bei > Veranstaltungen 

"... Bis auf Weiteres dürfen wissenschaftliche Tagungen und Kongresse ausschließlich in digitaler Form stattfinden, da diese ansonsten aufgrund des zu erwartenden Zuspruchs aus dem In- und Ausland und damit verbundenen Reisen zur Erhöhung der Kontaktzahlen und damit zur Verschärfung des Infektionsgeschehens beitragen könnten. ..."

und 

> Neuer Absatz beiArbeitsorganisation > Vorgaben für Tätigkeiten an Bildschirm-/Büroarbeitsplätzen und in Laboratorien

"... Bund und Länder haben sich am 3. März darauf verständigt, die bisher schon geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) bis zum 30. April zu verlängern. Als Vorgesetzte beachten Sie bitte: Die ausgefüllten Formulare zur Feststellung der Notwendigkeit von Präsenzarbeit sind durch die jeweiligen Vorgesetzen zu archivieren und müssen im jeweiligen Arbeitsbereich für eventuell stattfindende behördliche Nachfragen vorgehalten werden. Die Weiterleitung an die Abteilung Personalservice ist nicht notwendig. Es gilt weiterhin: ..."



11. Februar: Beschäftigte > Homeoffice > Neue Formulare: > Einzelne Beschäftigte / > für Bereiche und > Merkblätter zur schriftlichen Begründung der Notwendigkeit von Präsenzarbeit


08. Februar: Beschäftigte > Arbeitsorganisation: Präsenz, mobil oder Home-Office > Ergänzung bei: Risikogruppen

....

Verfahren zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen für Beschäftigte die zu den Risikogruppen gehören und deren Präsenzarbeit für die Aufrechterhaltung des uneingeschränkten Fortbetriebs, auch in der aktuellen Lage, zwingend notwendig ist (bspw. für ortsgebundene IT-Infrastruktur, Werkstätten, Hausmeisterdienste, Reparatur- und Wartungsaufgaben, Not- und Bereitschaftsdienste etc.): 

  • Die Beschäftigten müssen der Personalabteilung und ihren Vorgesetzten die ärztliche Bescheinigung (ohne Angabe der Erkrankung) über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe vorlegen. 
  • Der / die Vorgesetzte legt gemeinsam mit dem Arbeitsschutz und evtl. dem / der Beschäftigten die notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß der Rechtsgrundlage für besonders schutzbedürftige Beschäftigte (BMAS) fest. 
  • Nach Umsetzung der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz und Unterweisung der Beschäftigten durch den Vorgesetzten, ist eine Arbeit in Präsenz wieder möglich. 
  • Änderungen der Rechtsbestimmungen werden durch die Vorgesetzten zeitnah nach Bekanntwerden in Absprache mit dem Arbeitsschutz umgesetzt. 
  • Beide Seiten, Vorgesetzte und Beschäftigte, haben die festgelegten Schutzmaßnahmen einzuhalten. 
  • Der Arbeitsweg und die Auswahl des Beförderungsmittels liegen nicht im Verantwortungsbereich (oder der Fürsorgepflicht) der Vorgesetzten, dies ist Privatsache der Beschäftigten. 
  • Die SBV hat die Möglichkeit, sich die festgelegten Schutzmaßnahmen durch den Arbeitsschutz erläutern zu lassen und ggf. Nachbesserungen auf Grundlage der Verordnungen zu fordern. 
  • Freistellungen liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich der Vorgesetzten oder des Arbeitgebers und dürfen nur durch diese angewiesen werden.

...


08. Februar: Beschäftigte und Allg. Hinweis und Infos > Mund-Nasen-Bedeckungen (Community-Masken) > Aktualisiert > Bibliotheken und Magazine

Bibliotheken und Magazine:

Bei strikter Einhaltung der Abstandsregelung von mind. 1,50 m besteht keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: 

  • a. in den Thekenbereichen, wenn diese mit einer Trennvorrichtung (Spuckschutz) ausgestattet sind
  • b. in den Magazinbereichen
  • c. in den Werkstätten 
  • d. für Beschäftigte, die sich alleine in Büros aufhalten, auch wenn diese nicht nur sitzen 

Auch bei strikter Einhaltung der Abstandsregelung von mind. 1,50 m besteht eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: 

  • a. wenn die/der Beschäftigte den Arbeitsbereich (alle genannten Bereich unter 1.) verlässt 
  • b. bei Besuch eines anderen Büros / Bereichs 
  • c. wenn der Arbeitsbereich auch von anderen als Verkehrsfläche genutzt wird, wie bspw. bei der Sortierung von Büchern vor Aufzüge 
  • d. und bei Dienstbesprechungen in Präsenz (auch bei Einnahme eines Sitzplatzes)


27. Januar 2021: Beschäftigte > Arbeitsorganisation > Anpassungen bei "Vorgaben für Tätigkeiten an Bildschirm-/Büroarbeitsplätzen und in Laboratorien" und NEU: Ergänzung der Abschnitte "Homeoffice" und Präsenzarbeit"

Arbeitgeber sind aktuell verpflichtet, ihren Mitarbeitenden, sofern eine Präsenz vor Ort aus zwingenden Gründen nicht unverzichtbar ist, die Arbeit aus dem Homeoffice zu ermöglichen. Die Reduktion der Kontakte im Arbeitsumfeld soll damit noch effektiver zum Abflachen der Corona-Infektionskurve beitragen. Für dennoch nötige Arbeit in Präsenz gelten klare Vorgaben. Präzise, aktualisierte Informationen für die Umsetzung an der Goethe-Universität sind zu finden unter "Arbeitsorganisation" (s.o). 


21. Januar 2021: Beschäftigte > Betreuung von Kinder > Aktualisiert: PDF "Verfahrensablauf bei der Kinderbetreuung"
20. Januar 2021: Beschäftigte > Arbeitsorganisation > "Homeoffice / mobile Arbeit" > Aktuelle Beschlüsse zum Home-Office


19. Januar 2021: Beschäftigte > Ergänzung bei > Dienstreisen > b) Dienstreisen ins Ausland

Neu... Für Rückkehrer aus internationalen Risikogebieten sind die jeweils aktuellen Regelung zur Testung und der Einhaltung einer Quarantäne zu beachten: Themenbereich Quarantäne und Einreise | Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (hessen.de) eine Übersicht der Quarantäneregeln finden Sie hier: Übersicht Quarantäne (PDF).


14. Januar 2021: Veranstaltungen > Beschäftigte / Allgemeine Informationen 

Das Land Hessen hat seine Corona-Verordnung am 11.01.2021 aktualisiert. Vor diesem Hintergrund hat die Goethe-Universität die Vorgaben für Präsenzveranstaltungen noch einmal angepasst. Veranstaltungen sollen nach Möglichkeit zurzeit immer digital durchgeführt werden. 

Neu: Aufgrund der zum 11.01.2021 aktualisierten Corona-Verordnung des Landes Hessen zur Reduktion der gegenwärtig hohen Corona-Infektionszahlen können bis auf weiteres, über bereits genehmigte Präsenz- und Lehrveranstaltungen hinaus, keine weiteren Veranstaltungen gestattet werden. Die Lehrenden werden aufgefordert, bereits genehmigte Veranstaltungen auf ihre Notwendigkeit in Präsenz zu prüfen und diese, wenn möglich, ausschließlich in digitaler Form fortzuführen

Wissenschaftliche Tagungen und Kongresse dürfen ebenfalls derzeit ausschließlichen in digitaler Form stattfinden, da diese ansonsten aufgrund des zu erwartenden Zuspruchs aus dem In- und Ausland und damit verbundenen Reisen zur Erhöhung der Kontaktzahlen und damit zur Verschärfung des Infektionsgeschehens beitragen könnten.

Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Praxisveranstaltungen wie Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten, eintägige Exkursionen, sportpraktische Übungen und im engeren Sinne vergleichbare Veranstaltungen. Diese gilt insbesondere auch für auch für Klausuren und Prüfungen, die weiterhin in Präsenz stattfinden dürfen. Informationen zu diesen finden Sie unter folgenden Links: Prüfungen Lehrveranstaltungen.

Taschensender/ Headsets können während der Pandemie nicht mehr ausgeliehen und genutzt werden. Ein Desinfizieren der Mikrofone ist nicht möglich. Es können aktuell nur Handmikrofone genutzt werden. Wenn Sie eine Anschaffung aus eigenen Mitteln planen, müssen Sie sich zwingend mit der HRZ Medientechnik in Verbindung setzen, da die Sender mit der Infrastruktur des Raumes kompatibel sein müssen. mt-support@uni-frankfurt.de


12. Januar 2021: Beschäftigte > Arbeitsorganisation > Risikogruppen

Neu: Besonders zu beachten ist: Für Mitarbeitende, die nach RKI-Standards zu einer Risikogruppe zählen (Informationen und Hilfestellungen des RKI) sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Eine Risiko-Einschätzung ist sehr vielschichtig, eine eindeutige Einstufung in eine Risikogruppe daher nicht möglich. Zur individuellen Bewertung der Risikofaktoren bedarf es daher einer medizinischen Begutachtung, die in Form einer Bescheinigung/eines Attests (ausgestellt durch Facharzt/ Allgemeinmediziner/in) bestätigt wird. Diese/s ist der Personalabteilung auf Nachfrage vorzulegen. Das ärztliche Attest bescheinigt, dass Sie "eine Person mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf sind. Welche Diagnose genau vorliegt, soll nicht angegeben werden. Das Attest wird auch nicht zu den Akten genommen. 

Grundsätzlich wird auf Basis einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen durch den Vorgesetzten ermittelt, welche Maßnahmen (gemäß BMAS „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ (PDF)) erforderlich sind, um Beschäftigten der Risikogruppe vor den mit der Ausübung ihrer Tätigkeit verbundenen gesundheitlichen Gefahren, gerade im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen, effektiv zu schützen. 

Personen, die ein erhöhtes Risiko tragen einen schweren COVID-19 Krankheitsverlauf zu erleiden, dürfen keinen Kontakt mit wechselndem Publikum / Kunden haben. Zu prüfen ist dabei insbesondere die Zuweisung eines Einzelzimmers, eine Tätigkeit in Randzeiten oder auch die Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen von Umsetzungen oder Abordnungen. Den Risikogruppen (ab Gruppe 3 „soll“ gemäß der Empfehlung des BMAS (PDF)) die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Dienst/ihre Arbeitsleistung, sofern möglich, in Telearbeit / Homeoffice oder mobiles von zuhause aus zu erbringen. 

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sind von dieser Möglichkeit insbesondere ausgenommen die Beschäftigten in Bereichen der Landesverwaltung, deren Fortbetrieb auch in der aktuellen Lage uneingeschränkt sichergestellt werden muss (bspw. ortsgebundene IT-Infrastruktur, Werkstätten, Hausmeisterei etc.). Die Dienststellenleitung legt für ihre Dienststelle die Ausnahmebereiche fest. (Dienstanweisung zum Umgang mit dem Corona-Virus im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (PDF)). 

Soweit sowohl Telearbeit / Homeoffice oder mobiles Arbeiten, insbesondere wegen der Besonderheiten der jeweiligen Aufgabe, als auch die Präsenzarbeit mit Schutzmaßnahmen nicht möglich sind, sind die betroffenen Mitarbeitenden von der Arbeit freizustellen. Dies gilt ebenfalls für Mitarbeitende, die mit Pflegebedürftigen im selben Haushalt leben. Ebenfalls mobil oder im Homeoffice können nach Absprache mit ihrem Vorgesetzten Eltern arbeiten, die aufgrund der Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder nicht anderweitig organisieren können. Für die Beschäftigung von Schwangeren gelten ebenfalls besondere Regeln (PDF).


08. Januar 2021: Beschäftigte > Arbeitsorganisation > Betreuung von Kindern

Neu: Aufgrund der Verlängerung des Lockdowns müssen viele Eltern ihre Kinder wieder in verstärktem Umfang betreuen. Daher ist in Abstimmung mit der/dem Vorgesetzten weiterhin die Möglichkeit zu Telearbeit/Homeoffice oder mobilem Arbeiten bevorzugt zu gewähren. Sofern durch die Aufhebung der Präsenzpflicht und/oder von (Teil-)Schließungen die Arbeitsleistung aufgrund der Betreuungssituation nicht oder nur teilweise erbracht werden kann, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine (teilweise) Freistellung möglich.. ...


16. Dezember: Beschäftigte > Arbeitsorganisation > Ergänzung bei "Homeoffice / mobile Arbeit"

Ergänzung: ... Für das Homeoffice oder die mobile Arbeit eventuell entstehende Kosten können auf Antrag gegen Einzelnachweis und Freigabe durch die/den Vorgesetzten über dezentrale Mittel abgerechnet werden. ...


15. Dezember: Geänderte Öffnungszeiten > Mensen & Cafeterien > (Beschäftigte / Allgemeine Informationen)

Alle Mensen und Cafeterien schließen bereits ab dem 16.12.2020 und bleiben bis voraussichtlich 15.01.2021 geschlossen. Das Studentenwerk Frankfurt am Main geht ab dem 23.12.2020 in die Weihnachtspause.

Das von CampuService betriebene Café „Sturm & Drang“ am Campus Westend ist in der Zeit vom 19. Dezember 20202 bis enschließlich 10. Januar 2021 geschlossen.


01. Dezember: Beschäftigte, Allgemeine Informationen > Ergänzung/Änderung bei Mund-Nasen-Bedeckungen (Community-Masken) > Laut der mit Wirkung zum 1. Dezember aktualisierten Corona-Verordnung des Landes Hessen muss während des Aufenthalts in den Verkehrsbereichen, Veranstaltungsräumen, Sitzungsräumen und Prüfungsräumen der Goethe-Universität eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

01. Dezember: Beschäftigte, Allgemeine Informationen > Ergänzung/Änderung bei Veranstaltungen.

Laut der mit Wirkung zum 1. Dezember aktualisierten Corona-Verordnung des Landes Hessen zur Reduktion der gegenwärtig hohen Corona-Infektionszahlen können bis auf weiteres über bereits genehmigte Präsenz- und Lehrveranstaltungen hinaus keine weiteren Veranstaltungen gestattet werden. Dieses gilt gleichermaßen für wissenschaftliche Tagungen und Kongresse, da diese aufgrund des zu erwartenden Zuspruchs aus dem In- und Ausland und damit verbundenen Reisen zur Erhöhung der Kontaktzahlen und damit zur Verschärfung des Infektionsgeschehens beitragen können. Daher dürfen auch Tagungen und Kongresse derzeit ausschließlichen in digitaler Form stattfinden.


18. November: Ergänzung bei Veranstaltungen (Beschäftigte / Allgemeine Hinweise und Informationen)

Taschensender/ Headsets können während der Pandemie nicht mehr ausgeliehen und genutzt werden. Ein Desinfizieren der Mikrofone ist nicht möglich. Es können aktuell nur Handmikrofone genutzt werden. Wenn Sie eine Anschaffung aus eigenen Mitteln planen, müssen Sie sich zwingend mit der HRZ Medientechnik in Verbindung setzen, da die Sender mit der Infrastruktur des Raumes kompatibel sein müssen. mt-support@uni-frankfurt.de


17. November: PDF eingefügt bei "Häusliche Quarantäne / Infektion mit SARS-CoV-2" > "Meldeverfahren bei Infektionsverdacht / Anordnung häuslicher Quarantäne durch das Gesundheitsamt" 

Grundlage unseres Vorgehens und unserer Festlegungen sind die RKI-Standards zur Kontaktpersonen-Nachverfolgung, wie sie auch von den Gesundheitsämtern angewendet werden. 


11. November: Beschäftigte > Arbeitsorganisation > Betreuung von Kindern

Die Regelungen zur Betreuung von Kindern durch Universitätsbeschäftigte in der aktuellen Situation wurden aktualisiert: 

Trotz Regelbetrieb in den KiTas (NEU) und Schulen (Ende Aktualisierung) müssen viele Eltern ihre Kinder weiterhin in größerem Umfang betreuen. Daher ist hier auch in diesen Fällen weiterhin die Möglichkeit zu Telearbeit/Homeoffice oder mobilem Arbeiten (NEU ab hier, inklusive Formular-Downloads) in Abstimmung mit der/dem Vorgesetzten bevorzugt zu gewähren. Sofern aufgrund von (Teil-)Schließungen die Arbeitsleistung aufgrund der Betreuungssituation nicht oder nur teilweise erbracht werden kann, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine (teilweise) Freistellung möglich. Den Verfahrensablauf inklusive der entsprechenden Voraussetzungen und notwendigen Nachweise finden Sie hier.


10. November: Beschäftigte > Dienstreisen > b) Dienstreisen ins Ausland | > Häusliche Quarantäne / Infektion mit SARS-CoV-2

Die Quarantäne bei Auslandsdienstreisen kann aufgehoben werden (NEU), wenn frühestens fünf Tage nach Einreise ein RT-PCR-Test auf SARS-CoV-2 negativ ausfällt. 

Für die häusliche Quarantäne in Bezug auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 gilt NEU: Sind Kinder im selben Haushalt von einer amtlichen Quarantäne betroffen, ist in diesem Zeitraum das Arbeiten in Präsenz nicht erlaubt. Arbeiten in Präsenz sind auch nicht erlaubt, wenn die Corona-App eine rote Warnmeldung anzeigt. Nach Absprachen mit dem Gesundheitsamt und dem Krisenstab kann nach Vorlage eines negativen Testergebnisses (RT-PCR Test) die Arbeit in Präsenz wieder aufgenommen werden. 

Außerdem: Damit Infektionsketten schnell unterbrochen werden können, ist es wichtig ebenfalls zu melden, wenn auf Grund (NEU) eines Kontaktes zu einer infizierten Person (Ende neue Info) oder bei Symptomen auf ärztliche Anordnung ein Corona-Test erfolgt. Beschäftigte haben Ihre Vorgesetzten und den Krisenstab (krisenstab@uni-frankfurt.de oder 069/798-23688) unaufgefordert zu informieren. (NEU:) Dazu ist der Erfassungsbogen zu verwenden. 

Für „Urlaub und Quarantänerisiko“ gilt, dass bei Rückkehr aus einem internationalen Risikogebiet eine behördliche häusliche Quarantäne für 10 Tage einzuhalten ist. (NEU:) Die Quarantäne kann aufgehoben werden, wenn frühestens fünf Tage nach Einreise ein RT-PCR-Test auf SARS-CoV-2 negativ ausfällt.


06. November: Beschäftigte > Häusliche Quarantäne / Infektionen mit SARS-CoV-2

Ergänzung bei "der Einstufung als Kontaktperson der Kategorie I mit engem Kontakt („höheres“ Infektionsrisiko) nach der RKI-Definition" > (auch wenn in der Corona-App eine rote Warnmeldung erscheint)


04. November: Beschäftigte > Arbeitsorganisation: Präsenz, mobil oder Home-Office | > Häusliche Quarantäne / Infektionen mit SARS-CoV-2

Angesichts der aktuellen Corona-Infektionsentwicklung sollen die Beschäftigten der Goethe-Universität vorerst bevorzugt mobil oder im Homeoffice arbeiten. Unter strikter Beachtung der RKI-Standards ist das Arbeiten für Beschäftigte, deren Anwesenheit zur Aufrechterhaltung insbesondere des universitären Lehr-, Verwaltungs- und Infrastrukturbetriebs notwendig ist, in Präsenz jedoch möglich. Außerdem weist die Goethe-Universität darauf hin, dass jetzt immer sofort der gesamte Haushalt unter Quarantäne steht, wenn eines seiner Mitglieder positiv auf Corona getestet wurde.


03. November: Beschäftigte > Universitätsbibliothek > Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für alle Besucher*innen in der UB JCS verpflichtend. Diese Verpflichtung gilt auf allen Wegen in den Gebäuden. Neu: auch beim Sitzen an gebuchten Arbeitsplätzen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nun erforderlich.


03. November: Merkblätter und Dokumente > Grafik „Verlauf einer SARS-CoV-2 Infektion und Diagnosemöglichkeiten


02. November: Studierende > Lehrveranstaltungen (Teilnahmenachweis)

Für Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2020/21 wird die regelmäßige Teilnahme als Teilnahmenachweis ausgesetzt, es sei denn, es wird zu einzelnen Präsenz-Lehrveranstaltungen eine abweichende Regelung getroffen. Bei virtuellen Lehrveranstaltungen sind abweichende Regelungen, die eine regelmäßige Teilnahme einfordern, ausgeschlossen.


30. Oktober: Studierende / Lehrende > Prüfungen (Prüfungszeiträume & Prüfungsankündigung)

Die Prüfungen und Nachprüfungen des WiSe 2020/21 mit bis zu 12 Teilnehmenden werden von den Fachbereichen RKI-konform organisiert und die Prüfungen und Nachprüfungen des WiSe 2020/21 mit mehr als 12 Teilnehmenden werden zentral koordiniert. Die Prüfungszeiträume des Wintersemesters 2020/21 sind vom 22.02. bis 19.03.2021 für Prüfungen und vom 22.03. bis 09.04.2021 für Nachprüfungen.


28. Oktober: Mund-Nasen-Bedeckungen (Community-Masken) > Bei "Beschäftigte" und "Allgemeine Informationen"

Ergänzung: Aufgrund der veränderten Pandemielage hat die Stadt Frankfurt am 27.10.2020 per Änderung der Allgemeinverfügung angeordnet, dass ab sofort die Pflicht besteht, eine Mund-Nasen-Bedeckung auch außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum zu tragen. Dies betrifft nun auch die Freiflächen des Campus Westend der Goethe-Universität. Auch hier ist ab sofort das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Personen, die sich auf dem Gelände aufhalten, verpflichtend.


21. Oktober: Beschäftigte (Dienstreisen > Dienstreisen innerhalb von Deutschland

Ergänzung: Von Dienstreisen innerhalb Deutschlands in durch das RKI ausgewiesene Risikogebiete ist Abstand zu nehmen. Nur in Ausnahmefällen, aus nachweislich zwingend dienstlichen Erfordernissen, darf nach Prüfung eine Genehmigung durch den Vorgesetzten und das Dekanat erfolgen.


13. Oktober: Beschäftigte 


Verlängerung des RMV-Ersatztickets: Ab sofort kann eine bis zum 31.03.2021 gültige Sonderbescheinigung selbst ausgedruckt werden.


Die Informationen für Beschäftigte im Abschnitt "Mund-Nasen-Bedeckungen (Community-Masken)" (Corona-Seiten der Goethe-Universität) sind aktualisiert worden. Das Land Hessen schreibt in seiner aktualisierten Corona-Verordnung ab Freitag, dem 2. Oktober 2020, innerhalb von Gebäuden der Goethe-Universität das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor.