Aufstiegsfortbildung

Beruflich Qualifizierte mit beruflicher Aufstiegsfortbildung

Laut Hessischem Hochschulgesetz § 54 Abs. 2  Nr. 4 wird Meisterinnen und Meistern die allgemeine Hochchulzugangsberechtigung für alle Studiengänge an hessischen Hochschulen zuerkannt.

Folgende Personen haben einem der Meisterprüfung gleichgestellten Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung und somit auch die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung:

  • Personen mit Fortbildungsabschlüssen nach §§ 53 und 54 Berufsbildungsgesetz oder nach §§ 42 und 42a der Handwerksordnung, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Stunden umfassen. Hierzu zählen z.B. staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker, staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte, Fachkaufleute (z.B. Fachkauffrau – Einkauf und Logistik), Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter, Controllerinnen und Controller, Handelsassistentinnen und Handelsassistenten, Pharmareferentinnen und Pharmareferenten im Bereich der IHK sowie Fachwirtinnen und Fachwirte
  • Personen mit staatlichen Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen Schiffsdienst, z.B. Angestellte des nautischen oder des technischen Schiffsdienstes, die eines staatlichen Befähigungszeugnisses bedürfen, Schiffsärzte, Seefunkerinnen und Seefunker, die Inhaber eines Seefunkzeugnisses 1. oder 2. Klasse sind, Zahlmeisterinnen und Zahlmeister
  • Personen mit Abschlüssen an Fachschulen,  z.B. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, staatlich anerkannte Fachwirtinnen und Fachwirte für Sozialdienste, staatlich geprüfte Gestalterinnen und Gestalter, staatlich geprüfte  Agrarbetriebswirtinnen und Agrarbetriebswirte, staatlich geprüfte Wirtschafterinnen und Wirtschafter, staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker sowie staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte. Wichtiger Hinweis: Die Ausbildung an Fachschulen muss jedoch auf der Grundlage der Anforderungen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (KMK-Beschluss vom 07.11.2002 i.d.F. vom 09.10.2009) über Fachschulen erfolgt sein. Hierüber ist bei einer Bewerbung eine Bescheinigung der besuchten Fachschule beizufügen oder das Berufszeugnis verfügt über den entsprechenden Vermerk.
  • Personen mit Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe sofern diese Lehrgänge einen zeitlichen Umfang von mindestens 400 Stunden umfassen, z.B. Fachkinderkrankenschwester und Fachkinderkrankenpfleger, OP-Krankenschwester und OP-Krankenpfleger
  • Personen mit Abschlüssen vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen sofern diese Lehrgänge einen zeitlichen Umfang von mindestens 400 Stunden umfassen, z.B. Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
Ob eine Ausbildung ein mit der Meisterprüfung vergleichbarer Abschluss der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist, wird erst nach vorliegen der entsprechenden Unterlagen nach Prüfung entschieden. Hier liegt die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen bei der Goethe-Universität.

Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien haben hingegen eine fachgebundene Hochschulreife (dem bisherigen Ausbildungsweg entsprechend), sofern zudem eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird, z.B. Ökonom/-in (VWA) oder Betriebswirt/-in (VWA).

Kontakt

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