Bestehen und Nicht-Bestehen von Prüfungen

Das Bestehen bzw. Nicht-Bestehen von Prüfungen ist in § 37 der SPoL festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob ein Modul mit einer einzigen Modulabschlussprüfung abschließt oder mit einer kumulativen Modulprüfung.

Modulabschlussprüfung:

  • Eine Modulabschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens 5 Notenpunkten bewertet worden ist.
  • Eine Modulabschlussprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn alle drei Prüfungsversuche mit weniger als 5 Punkten bewertet und damit         nicht bestanden wurden oder aufgrund einer schwerwiegenden Täuschung der Prüfungsanspruch verloren wurde.

Kumulative Modulprüfungen

  • Kumulative Prüfungen sind bestanden, wenn die errechnete Gesamtnote gemäß § 36 Abs. 4 der SPoL mit mindestens 5 Notenpunkten               bestanden worden ist.

     Beispiel: Ein Modul besteht aus zwei Modulteilprüfungen, deren Gesamtnote durch ein arithmetisches Mittel berechnet wird. In einer                  Teilprüfung werden 3 Punkte erzielt, in der anderen 7 Punkte. Die Prüfung wäre insgesamt mit 5 Punkten bestanden.                       

     Ausgleichsregelung: Es besteht die Möglichkeit, eine nichtbestandene Teilprüfung mit einer anderen Teilprüfung auszugleichen.                                                             Eine abweichende Regelung über den fachspezifischen Anhang ist möglich (bspw. Deutsch und Englisch).

  • Modulteilprüfungen können nur dann miteinander kumuliert werden, wenn ein ernstzunehmender Prüfungsversuch und keine                   Täuschung vorgelegen hat. Als nicht ernstzunehmende Prüfungsversuche zählen u. a. die Nicht-Teilnahme an einer Prüfung, die Abgabe             eines leeren Blattes sowie das Schweigen in einer mündlichen Prüfung. (§ 23 SPoL Abs. 1)
  • Zur Berechnung kumulativer Gesamtnoten sind bei mehreren vorliegenden Prüfungsversuchen in einzelnen Teilprüfungen wird jeweils der           zuletzt erbrachte Prüfungsversuch herangezogen.
  • Die Berechnung der Durchschnittsnote wird im fachspezifische Anhang der jeweiligen Studienanteile festgelegt.                                                     (i. d. R. arithmetisches Mittel oder nach CP gewichtet)
  • Bei der Errechnung der Gesamtnote wird kaufmännisch gerundet. D. h. die Bestehensgrenze liegt entsprechend bei 4,5 Notenpunkte,                 aufzurunden auf 5 Notenpunkte.
  • Zu den Wiederholungsprüfungen bei kumulativen Teilprüfungen beachten Sie bitte auch folgende Seite.