Liebe ERASMUS-Teilnehmer*innen 2021/22,
hier auf dieser Seite finden Sie die Informationen speziell zu Ihrem ERASMUS-Jahrgang. Alle jahrgangsübergreifenden Infos finden Sie in den allgemeinen Informationen für Outgoings. Da 2020/21 eine neue ERASMUS-Programmgeneration begann, werden die allgemeinen Informationen sukzessive aktualisiert.
ONLINE LEARNING AGREEMENT
Das Learning Agreement wird im Jahrgang 2021/22 als OLA = Online Learning Agreement abgeschlossen. Nur in Ausnahmefällen, in denen der OLA-Prozess nicht funktioniert, kann auf die alte Learning Agreement-Vorlage zurück gegriffen werden, die Ihnen im Workflow Ihres Teilnehmer*innenkontos als Download zur Verfügung gestellt wird.
Leitfaden OLA, FAQ OLA, Zeichnungsberechtigte im Fachbereich/Institut, Ansichtsexemplare OLA und altes Learning Agreement hier rechts zum Download.
Weitere Informationen zum OLA und zum alten Learning Agreement in den allgemeinen Informationen für Outgoings unter https://www.uni-frankfurt.de/38298607/Vor_Ihrer_Abreise#accordeon-f4045ad2 .
Ihre Programmbeauftragten sendeten uns die Meldebögen mit den Nominierungen und Absagen bis 01. April 2021 zu. Wir haben die 770 eingegangenen Online-Bewerbungen nun bearbeitet, sodass Sie Ihren aktuellen Status im Bewerberkonto einsehen und bei erfolgreicher Bewerbung Ihre Teilnahmebestätigungen inkl. Stipendiensumme herunterladen können. Auchsollten die WS 21/22-Starter*innen nun Ihre Learning Agreements vereinbaren - Infos zum Prozedere siehe oben.
Wenn Sie abwarten wollen oder müssen, weil Ihre Gasthochschule den Start des Semesters verschoben oder die Lehre für eine oder mehrere Wochen unterbrochen hat, können Sie dies ebenfalls tun oder, falls das an Ihrer Gasthochschule möglich ist, das Semester im Online-Studium beginnen von Deutschland aus. Falls Ihre Gasthochschule Ihren Aufenthalt aufgrund der Lage absagen sollte, so ist diese Entscheidung bindend und zu akzeptieren. Gleiches gilt für Reiseverbote, die die physische Mobilität unmöglich machen können. Das wäre uns ebenfalls mitzuteilen, da wir nicht immer direkt informiert werden.
Falls an der Gasthochschule ein virtuelles Studium möglich ist, können Sie dieses durchführen. Für rein virtuelle Mobilitäten gibt es allerdings keine finanzielle Förderung.
Wir erfassen die Art der Mobilität (physisch oder virtuell oder Online-Beginn und physische Fortführung) im Bewerbungsverlauf Ihres Teilnehmer:innenkontos kurz vor Start der geplanten Mobilität in einem Fragebogen.
Falls Sie eine physische Mobilität antreten, und diese früher beginnen aufgrund einer vorgeschriebenen Quarantänephase, kann diese in die Förderdauer von max. 144 Tagen bei einem oder 288 Tagen bei zwei Semestern inkludiert werden, wenn Sie beim Upload der Ankunftsbestätigung inkl. Anreisenachweis den Nachweis über die Quarantänephase in den PDF-Upload inkludieren.
Bei einem pandemiebedingten Abbruch der bereits angetretenen physischen Mobilität schreiben Sie uns im Global Office eine Mail an outgoing@uni-frankfurt.de mit dem Betreff ERASMUS 21/22 - Abbruch physische Mobilität – Härtefall und fügen, falls zutreffend, bitte folgenden Text ein: Hiermit teile ich mit, dass ich meine physisch im Gastland angetretene ERASMUS-Mobilität aufgrund der Pandemiesituation abbreche/abgebrochen habe zum Datum DD.MM.YYYY. Ich bestätige, dass ich danach noch Ausgaben hatte oder habe, die direkt und ausschließlich mit dem ERASMUS-Aufenthalt in diesem Land verbunden sind (z.B. Miete, Strom, Zeitkarten ÖPNV) und/oder an virtuellen Aktivitäten vom Gastland oder Heimatland aus teilnehme.
In diesem Fall dürfen wir dann eine Härtefallregelung anwenden, die hier weiter unten bei der Information zu Abrechnung und administrativem Prozedere erläutert wird.
Falls Sie eine physische Mobilität antreten, und diese aufgrund einer Quarantänephase im Gastland oder eines Reiseverbots länger dauert als die maximale Förderdauer, kann (nur in diesem seltenen Einzelfall) die Förderdauer verlängert werden.
Abschließend finden Sie hier die Informationen des DAAD zu ERASMUS und COVID 19: https://eu.daad.de/service/erasmus-und-covid-19/de/76954-erasmus-laeuft-weiter--wegen-covid-19-auch-weiterhin-virtuell/ mit einer Verlinkung auf die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes.
Alle regulären ERASMUS-TeilnehmerInnen - d.h. bis auf die mit Zielland Schweiz oder ERASMUS-Freemover - erhalten neben dem Studiengebührenerlass an der Gasthochschule einen Mobilitätszuschuss. Die Höhe des Zuschusses soll helfen, die Mehrkosten im Ausland aufzufangen, und ist in der Höhe abhängig davon, in welcher Ländergruppe (1, 2 oder 3) das jeweilige Gastland von der EU-Kommission eingeteilt ist.
Bitte beachten Sie, dass der finanzielle Zuschuss in 2021/22 nur für Zeiten physischer Mobilität gezahlt werden kann, d.h. nachgewiesene Studienzeiten im Gastland. Virtuelle Mobilität kann finanziell nicht gefördert werden, nicht von außerhalb des Gastlandes, und auch nicht im Gastland, wenn die Gasthochschule mitteilte, dass sie nur ein virtuelles Semester anbieten wird. Wenn nach Anreise ins Gastland z.B. pandemielagebedingt kurzfristig nur ein Online-Studium angeboten werden kann, ist das eine andere Situation, dann ist eine Förderung möglich.
Das physisch angetretene Auslandsstudium kann gefördert werden bis zum Studienende im Gastland. Wenn die Veranstaltungen im Gastland online absolviert werden, weil z.B. von Präsenzlehre auf Online-Lehre umgestellt werden muss oder Veranstaltungen von der Teilnehmerzahl so groß sind, dass sie eh von Beginn an nur online angeboten werden, dann kann das Auslandsstudium gefördert werden, wenn die ERASMUS-Teilnehmer*innen dorthin angereist sind und dieses Online-Studium dort vor Ort im Zielland durchgeführt wird und ihnen anschließend der physische Aufenthaltszeitraum von der Gasthochschule bestätigt wird. Die finanziellen Informationen auf dieser Seite gelten also lediglich für ein Studium im Gastland, nicht für ein Online-Studium außerhalb des Gastlandes.
Die Höhe der ERASMUS-Förderraten für die drei Ländergruppen wird vom DAAD bundesweit einheitlich vorgegeben und hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht verändert. Wir als entsendende Hochschule sind verpflichtet, diese vorgegebenen Raten unverändert anzuwenden.
Ländergruppe 1: Dänemark, Finnland, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich: Monatspauschale 450€ (Tagespauschale 15,00€)
Ländergruppe 2: Belgien, (Deutschland), Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Zypern: Monatspauschale 390€ (Tagespauschale 13,00€)
Ländergruppe 3: Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn: Monatspauschale 330€ (Tagespauschale 11,00€)
Die Förderung
der im Wintersemester 2021/22 beginnenden physischen Mobilitäten wird aus dem
Etat von 2020/21 gezahlt. Damit setzt die Goethe-Universität eine Vorgabe des
ERASMUS-Programmes um, nach der pandemiebedingt übrige Mobilitätsmittel des
Vorjahres im Folgejahr zur Auszahlung kommen müssen. Da die Grundlage der
Berechnung der Stipendien der Jahrgänge 2021/22 und 2020/21 identisch ist,
entsteht den betroffenen Teilnehmer*innen kein finanzieller Nachteil,
allerdings muss die ihnen im Teilnehmer*innenkonto als Download zur Verfügung gestellte Grant Agreement-Formularvorlage aus dem Jahr 2020/21
Anwendung finden, da wir im Global Office die Mobilität im Vorgängerjahrgang
abrechnen müssen.
Bei einem Aufenthalt von 1 Semester werden in 2021/22 anfänglich pauschal 4,8 Förderraten berechnet, (144 Fördertage) und bei 2 Semestern 9,6 Förderraten (288 Fördertage), auch wenn das Auslandsstudium länger oder kürzer geplant ist oder dauern sollte. Bei einem Trimester gilt die Semester-Regelung, bei 2 Trimestern und 3 Trimestern die Regelung für 2 Semester.
Bitte beachten Sie: Die anfangs berechnete Gesamtsumme beruht auf 144 bzw. 288 Fördertagen = von der Gasthochschule nachgewiesener Studienaufenthalt im Gastland. D.h. wenn die Zahl der Fördertage geringer ist, reduziert sich die finale Gesamtsumme entsprechend und entspricht nicht mehr der Pauschalsumme!
Die Auszahlung der Zuschüsse an die Teilnehmer*innen erfolgt zentral durch das International Office und voraussichtlich in zwei Raten. 75% der anfangs berechneten Gesamtsumme werden an alle Studierenden, die ihr ERASMUS-Studium im WS 2021/22 physisch beginnen, in einer Auszahlung auf ihr angegebenes Konto in Deutschland angewiesen, nachdem sie die Ankunftsbestätigung ins Teilnehmer*innenkonto hochgeladen haben und wir den Beginn der physischen Mobilität erfasst haben. Diese Auszahlungen werden einmal pro Woche getätigt an alle, deren physische Mobilität zwischenzeitlich erfasst wurde.
Studierende, die erst im SoSe 2022 ins Ausland gehen, erhalten Ihre erste Rate voraussichtlich ab Mitte Januar 2022, ebenfalls nachdem der Nachweis des Beginns der physischen Mobilität hochgeladen und abgehakt wurde.
Nachdem diese Auszahlung getätigt ist, sind Änderungen der Förderung bis zur Endabrechnung des Auslandsstudiums nicht mehr möglich, außer bei Verlängerungen oder Verkürzungen um ein Semester. Bei um ein Semester verlängerten Studienaufenthalten kann der Verlängerungszeitraum gefördert werden mit weiteren 4,8 Förderraten, wenn Sie diese Verlängerung im Teilnehmerkonto 1 Monat (30 Tage) vor dem ursprünglich geplanten, im System hinterlegten Studienende beantragen und nur, falls wir noch ausreichende Fördermittel haben. Die Verlängerungsrate würde frühestens in der zweiten Januarhälfte 2022 ausgezahlt. Falls Sie die Verlängerung allerdings nicht beantragen, wird der Velängerungszeitraum als sogenannte "Zero Grant Tage" berücksichtigt, also leider ungefördert. Geringe Verlängerungen um wenige Tage oder Wochen müssen zwar von uns erfasst werden, können aber nicht gefördert werden, wenn sie die 4,8 oder 9,6 Monate (siehe oben) überschreiten. Bitte beachten Sie, dass laut ERASMUS-Regelwerk nur die Zeiträume finanziell gefördert werden können, die vorher geplant und vereinbart sind und deren physische Durchführung durch die Gasthochschule bestätigt werden. Wenn Ihre im Teilnehmerkonto eingetragene, geplante Studiendauer derzeit unter der der Pauschale zugrunde liegenden Dauer von 144 Tagen bzw. 288 Tagen liegt, müssen Sie eine Verlängerung beantragen, um die verlängerte Dauer gefördert zu bekommen bis maximal 144 bzw. 288 Fördertagen.
Da wir verpflichtet sind, Ihren Studienaufenthalt im Nachhinein tagesgenau zu erfassen, werden wir dies anhand des dann vorliegenden, von der Gasthochschule in einer Confirmation bestätigten Anfangs- und Enddatums der physischen Mobilität machen. Falls sich dabei herausstellt, dass Ihr Studienaufenthalt die pauschalen 4,8 Monate bzw. 144 Tage oder 9,6 Monate (288 Tage) unterschritten hat, also kürzer war als der für die komplette Pauschalsumme zu Grunde liegende und nötige Förderzeitraum, müssen wir die Förderung nachträglich tagesgenau neu berechnen und die 25%-Rate = Schlussrate anteilig reduzieren oder bei sehr kurzen Aufenthalten (unter 108 Tagen bei einem oder 216 Tagen bei zwei Semestern) auf Null setzen und einen Teilbetrag der ersten Rate zurückfordern.
Gleiches gilt, wenn die ursprünglich geplante Dauer unter 144 bzw. 288 Tagen lag, der tatsächliche Aufenthalt länger war als geplant, aber eine Verlängerung nicht oder nicht fristgerecht beantragt wurde, da wir dann leider nur den ursprünglich geplanten Zeitraum und nicht die tatsächliche Dauer fördern dürfen.
Bei denen, die ein kurzes Semester oder ein einzelnes Trimester an der Gasthochschule machen, wird es definitiv so sein, dass der tatsächliche Zeitraum im Nachhinein so kurz ist, dass eine Teilrückzahlung der ersten Rate notwendig wird. Generell gilt: Die Mindestförderdauer bei ERASMUS beträgt 3 Monate bzw. 90 Tage, kürzere Aufenthalte sind nicht gestattet und damit nicht förderfähig, Ausnahme ein Trimester.
Die ausstehende sogenannte 25%-Rate oder Schlussrate wird erst an die Teilnehmer*innen überwiesen, nachdem die geforderten einzureichenden bzw. hochzuladenden Unterlagen nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes eingegangen sind und die EU Online Survey und der erste OLS-Sprachtest komplettiert wurden. Ihr Anspruch auf 100% der schlussendlich berechneten Förderung ist an die fristgerechte Erledigung aller abschließenden administrativen Schritte geknüpft.
Auszahlungstermine für die Schlussrate für beendete und auch abgebrochene Mobilitäten des WS 2021/22 immer zu Anfang und zur Mitte eines Monats, beginnend im Februar 2022. Auszahlungen für die Schlussrate der Jahresaufenthalte und SoSem 22-Mobilitäten beginnen frühestens ab Juni 21.
Laut dem EU Green Deal soll die EU bis 2050 Klimaneutralität erreichen und alle EU-Maßnahmen und Strategien sollen dieses Ziel zu erreichen helfen. Für das ERASMUS-Programm Studium im Ausland, das nach wie vor den Schwerpunkt auf physische Mobilität ins Gastland legt, bedeutet das, dass der ökologische Fußabdruck graduell klein werden soll. Grüne Mobilität bedeutet also nachhaltiges Reisen.
Als Motivation der ERASMUS-Teilnehmer*innen für eine umweltfreundlichere An- und Abreise Gasthochschule werden wir im Jahrgang 2021/22 erstmalig eine pauschale Fördersumme von 50€ an diejenigen auszahlen, die z.B. per Bahn, Bus oder im Auto per Fahrgemeinschaft an- und abreisen. Reisende per Fähre (z.B. nach Skandinavien) erhalten die Förderung ebenfalls, wenn der Rest ihrer Reise per Bus, Fähre oder Fahrgemeinschaft erfolgt. Flugreisende dagegen erhalten keine Förderung.
Da Sie für die Erfassung des tatsächlichen Förderbeginns und -endes sowieso mit der Ankunftsbestätigung den Anreise- und der Confirmation of Period of Study Ihren Abreisenachweis ins Teilnehmerkonto hochladen müssen, können wir bei der Erfassung der Daten gleich die Art der Reise mit überprüfen. Die 50€ werden also nach der Beendigung der Mobilität ausgezahlt.
Eine weitere Möglichkeit ist die Unterstützung mit der Förderung von bis zu 4 Reisetagen (= 4 Tagespauschalen in Höhe Ländergruppe 1 = 15€, LG 2 = 13€ und LG 3 = 11€). Hierzu liegen uns aber noch keine Informationen zur Umsetzung um, so dass wir noch nicht wissen, ob und wie die Goethe-Universität das umsetzen wird.
Hier der Link auf die Informationen des DAAD zum Thema GREEN ERASMUS.
Basierend auf dem flexibilisierten ERASMUS-Regelwerk und den Informationen des DAAD ist im Jahrgang 2021/22 eine Unterteilung in 6 Statusgruppen erfolgt. Je nach Statusgruppe und Angaben der teilnehmenden Studierenden finden sich im Folgenden die Informationen zu den für alle Teilnehmer:innen verpflichtenden administrativen Schritten und zu der jeweiligen Abrechnung der ERASMUS-Förderung (Förderung nur für Statusgruppen 1, 3 4 und 5).
ERASMUS-Prozedere - To-Do durch Studierende: Im Teilnehmer:innenkonto sind nach dem korrekten Upload von Learning Agreement und Grant Agreement und der Einreichung des Grant Agreement im Papieroriginal auch die Schritte Ankunftsbestätigung inklusive Nachweis physische Anreise ins Gastland (Flug- oder Zugticket etc.), Verlängerung (i.d.R. Nein angeben), Confirmation of Period of Study/Abreisenachweis (Flug- oder Zugticket etc.), Erfahrungsbericht, Finales Grant Agreement, Transcript und Anerkennung durchzuführen. Der erste OLS-Sprachtest und die abschließende EU-Survey müssen komplettiert werden.
Es kann dann die ursprünglich im Grant Agreement genannte Pauschale voll ausgezahlt werden, d.h. nach der bereits erhaltenen 75%-Rate nach Komplettierung des administrativen ERASMUS-Prozedere auch noch die ausstehende 25%-Rate. Eine tagesgenaue Abrechnung findet also nicht statt.
Einschränkung: Teilnehmer:innen, die im ersten von 2 geplanten Semestern oder Trimestern abbrechen, erhalten nur die pauschale Förderung für ein Semester und müssen also ein Drittel der bereits erhaltenen 75%-Rate zurückzahlen.
Hinweis: Die gleiche Regelung gilt übrigens auch in den seltenen Fällen, in denen eine Mobilität zunächst online beginnt und dann physisch im Gastland fortgeführt wird, aber schließlich pandemiebedingt physisch abgebrochen werden muss und nicht online weitergeführt wird bzw. keine Kosten verursacht.
Es werden nur Reisekosten (Flugticket etc.) übernommen, die durch ERASMUS entstanden sind und trotz Bemühen um Rückzahlung nicht von Dritten erstattet wurden. Diese Förderung erfolgt aus Mobilitätsmitteln. Darüberhinausgehende Kosten (Reservierung, Mietvorauszahlungen) werden nach Anfrage der Studierenden aus OS Mitteln ersetzt bis maximal Förderpauschale siehe Grant Agreement.
ERASMUS-Prozedere - To-Do durch Studierende: Im Teilnehmer:innenkonto sind nach dem korrekten Upload von Learning Agreement und Grant Agreement und der Einreichung des Grant Agreement im Original keine weiteren Schritte durchzuführen. Die oben genannten Nachweise sind in die deutsche oder englische Sprache übersetzt als Attachments an outgoing@uni-frankfurt.de zu senden. Der erste OLS-Sprachtest und die abschließende EU-Survey entfallen.
Das Sprachenzentrum der GU bietet z.T. Vorbereitungssprachkurse für Erasmus sowie auch weitere Sprachkurse an für Sprachen, die Unterrichts- oder Landessprache Ihrer ERASMUS-Mobilität sind. Alle Informationen dazu unter Sprachenzentrum.
Die Kursteilnahme von ERASMUS-Teilnehmer*innen 2021/22 an den Kursen wird vom IO finanziell aus ERASMUS-Mitteln unterstützt - siehe hier auf der Seite der Punkt Erstattung kostenpflichtiger Sprachkurse.
Sprachkurse an der Goethe-Universität: Das IO der GU wird für Studierende, die im Sommersemester 2021 am Vorbereitungssprachkurs Spanisch oder Französisch des Sprachenzentrums der GU teilgenommen hatten, die Teilnahmegebühr in Höhe von 63€ zurückerstatten, wenn sie an ERASMUS 2021/22 teilnehmen. Dazu laden die Sprachkursteilnehmer*innen die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme sowie den Nachweis der Zahlung der Kursgebühren als Scan in einer PDF-Datei in ihr Teilnehmer*innenkonto hoch; dies ist allerdings erst nach Beginn des Auslandsaufenthaltes möglich. Gleiches gilt auch für ERASMUS-Studierende, die im Semester vor dem ERASMUS-Aufenthalt (nicht früher!) an anderen Sprachkursen des Sprachenzentrums teilgenommen haben. Hier der Link zum Sprachenzentrum der GU. Die Auszahlung der Sprachkursförderung erfolgt separat von der sonstigen ERASMUS-Förderung erst in der zweiten Märzhälfte 2022.
Sprachkurse der Gasthochschule: Einige Gasthochschulen bieten – teils kostenlos, teils gegen Gebühr – vorbereitende Sprachkurse vor Beginn des Semesters an. Falls Sie einen vorbereitenden Sprachkurs an der Gasthochschule bzw. im Gastland besuchen, scannen Sie die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme ein und laden Sie diese im PDF-Format in Ihr Teilnehmer*innenkonto hoch. Falls der Kurs kostenpflichtig ist, scannen Sie bitte den Nachweis über die Zahlung der Kursgebühren (Quittung, Überweisungsnachweis) ein und laden Sie diesen in einer einzigen PDF-Datei zusammen mit dem Teilnahmezeugnis in Ihr Teilnehmerkonto im Bereich "Während des Auslandsstudiums" hoch. Gleiches gilt für kostenpflichtige semesterbegleitende Sprachkurse an der Gasthochschule.
Für die Übernahme der Sprachkursgebühren stehen in ERASMUS+ leider nur begrenzte Mittel zur Verfügung, in Höhe der jeweiligen Sprachkursgebühren, aber insgesamt für maximal 2 Sprachkurse und insgesamt nicht mehr als 100€ pro Teilnehmer*in. Teilnehmer:innen an den Vorbereitungssprachkursen zum WS 2021/22 sowie an kostenpflichtigen wintersemesterbegleitenden Sprachkursen laden ihre Unterlagen bis zum 01.03.2022 hoch und erhalten ihre Förderung in der zweiten Märzhälfte 2022. Teilnehmer*innen an Vorbereitungssprachkursen zum SoSe 2022 und an kostenpflichtigen sommersemesterbegleitenden Sprachkursen laden ihre Unterlagen bis zum 15. Juli 2022 hoch und erhalten Ihre Förderung im August 2022. Falls Sie den Einreichungstermin verpasst haben, werden Sie beim nächsten Termin berücksichtigt. Nach dem 15. Juli 2022 eingehende Unterlagen können allerdings nicht mehr berücksichtigt werden.
Kostenpflichtige Sprachkurse oder sprachpraktische Übungen aus dem regulären Studium (z.B. Wirtschaftsfranzösisch oder Sprachkurse der Romanisten) werden nicht gefördert.
Die physischen Mobilitäten nach UK werden in 2021/22 regulär aus ERASMUS-Mitteln gefördert, die Höhe entspricht der Ländergruppe 1 (15€ pro Fördertag, 450€ pro Fördermonat, maximal 2.160€ für 144 Fördertage bei einem Semester und maximal 4.320€ für 288 Fördertage bei zwei Semestern, tagesgenaue Endabrechnung).
Informationen folgen im Mai 2021.