Elternzeit

Wenn beide Eltern arbeiten, stellt sich nach der Geburt des Kindes oft eine wichtige Frage: Wer soll das Kind betreuen? Die Elternzeit soll Eltern ermöglichen, sich hier frei zu entscheiden.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz mit den Neureglungen zur Elternzeit gelten für Geburten ab dem 01.01.2007, für Eltern deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren wurden, die sich am 01.01.2007 in Elternzeit befunden oder ein Kind in Vollzeitpflege in ihrem Haushalt aufgenommen haben.

Nach der Geburt des Kindes können entweder die Mutter oder der Vater die Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Elternzeit kann auch von beiden Elternteilen gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Elternzeit steht allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu. Gleiches gilt gemäß der EltZlVO auch für Beamtinnen und Beamte

Anspruch auf Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von zwölf  Monaten der Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden (vorteilhaft, z.B. bei der Einschulung des Kindes).

Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Da die Elternzeit auch von beiden Elternteilen getrennt in Anspruch genommen werden kann, sind die Kombinationsmöglichkeiten recht vielfältig.

Bei einer Adoption oder der Aufnahme eines Kindes in Vollzeitpflege kann die dreijährige Elternzeit bis zum achten Lebensjahres ab der Aufnahme des Kindes in Anspruch genommen werden.

a) Die Elternzeit für die Mütter beginnt frühestens mit dem ersten Tag nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Begrenzung bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes mit angerechnet.


Beispiel:

Geburt des Kindes: 20.03.2006
Ende der Mutterschutzfrist: 15.05.2006
Beginn der Elternzeit für die Mutter: 16.05.2006
Maximale Elternzeit an einem Stück bis zum: 19.03.2009 (Vollendung 3. Lebensjahr des Kindes)

b) Für die Väter beginnt die Elternzeit frühestens ab dem Tag nach der Geburt des Kindes (für die Geburt des Kindes erhält der Vater einen Tag Arbeitsbefreiung gem. § 29 Abs. (1) Nr.a) TV-G-U).


Beispiel:

Geburt des Kindes: 20.03.2006
Beginn der Elternzeit für den Vater: 21.03.2006
Maximale Elternzeit an einem Stück bis zum: 19.03.2009 (Vollendung 3. Lebensjahr des Kindes)

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Dieser besteht auch dann, wenn sich die Zeiträume bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres jedes Kindes überschneiden.

Bei einer gleichzeitigen Beanspruchung der Elternzeit durch beide Elternteile wird die vom anderen Elternteil beanspruchte Elternzeit im Falle einer Übertragung von 12 Monaten nicht mit angerechnet.

Beispiel:
Die Mutter nimmt für das 1. Lebensjahr des Kindes die Elternzeit alleine. Ab dem 2. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nehmen Mutter und Vater gemeinsam Elternzeit.
In diesem Fall hat zwar die Mutter den Anspruch auf Elternzeit voll ausgeschöpft. Der Vater jedoch kann seine noch nicht in Anspruch genommene Elternzeit zwischen Geburt und 1. Geburtstag des Kindes auf die Zeit nach dem 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahr übertragen.

Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jedes Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, 30 Stunden nicht übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt. Dies gilt nicht, wenn die/der Arbeitnehmer/in während der Elternzeit bei ihrem/seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Wurde vor der Elternzeit bereits mehr Erholungsurlaub gewährt, als unter Berücksichtigung der Kürzung zugestanden hat, wird der Erholungsurlaub nach der Elternzeit um die zu viel gewährten Urlaubstage gekürzt.

Wird während der Elternzeit nicht in Teilzeit gearbeitet, hat der Arbeitgeber den restlichen Erholungsurlaub nach Ende der Elternzeit im laufenden und nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Er erlischt nicht zum 30.09. des Folgejahres. Wird der Erholungsurlaub jedoch im laufenden und nächsten Kalenderjahrs nach Elternzeit nicht in Anspruch genommen, verfällt er.

Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich (formlos) vom Arbeitgeber verlangt werden. Als Anlage ist in jedem Fall eine Kopie der Geburtsurkunde oder der Geburtsbescheinigung für das Kindergeld beizufügen, aus der das Geburtsdatum des Kindes hervorgeht. Der Vorgesetzte (Geschäftsführende/r Direktor/Leiter/in und die/der Dekanin/Dekan) der/des Arbeitnehmerin/s muss den Antrag auf Gewährung von Elternzeit mit seiner Unterschrift zur Kenntnis nehmen. Nach Eingang in der Personalabteilung wird die Elternzeit schriftlich gewährt.

Ausführliche Informationen und die Gesetztestexte zum Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz können in der Abteilung Personalservices angefordert und werden auch bei jeder Schwangerschaftsanzeige an die Eltern verschickt. Die Broschüren sind auch beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter www.bmfsfj.de einzusehen.