spezielle Informationen für Outgoings 2023/24​

Liebe ERASMUS-Teilnehmer*innen 2023/24,

hier auf dieser Seite finden Sie die Informationen speziell zu Ihrem ERASMUS-Jahrgang. 

Alle jahrgangsübergreifenden Infos finden Sie in den allgemeinen Informationen für Outgoings.

ONLINE LEARNING AGREEMENT
Das Learning Agreement wird auch im Jahrgang 2023/24 als 
OLA = Online Learning Agreement abgeschlossen. Nur in Ausnahmefällen, in denen der OLA-Prozess nicht funktioniert oder die Gasthochschule das Verfahren nicht anbietet, kann auf die alte Learning Agreement-Vorlage zurück gegriffen werden, die Ihnen im Workflow Ihres Teilnehmer*innenkontos als Download zur Verfügung gestellt wird. 
Leitfaden OLA, FAQ OLA, Zeichnungsberechtigte im Fachbereich/Institut sowie weitere Informationen zum OLA und zum alten Learning Agreement finden Sie in den allgemeinen Informationen für Outgoings .

Alle regulär bis 01. April 2023 eingegangenen Bewerbungen wurden anhand der Meldungen der Programmbeauftragten bearbeitet, d.h. als nominiert oder abgelehnt markiert. Bewerber*innen, die nominiert wurden, können sich nun ihre Teilnahmebestätigungen herunterladen. In einem nächsten Schritt werden die Stipendiensummen errechnet, die ab Juni im Teilnehmer*innenkonto eingesehen werden können. Danach stehen auch die Teilnahmebestätigungen inkl. Stipendiensumme als Download zur Verfügung.

Herzliche Grüße

Ihr Outgoing-Team, Global Office 

Höhe des Zuschusses in 2023/24

Wer erhält einen Mobilitätszuschuss? 

alle regulären ERASMUS-Teilnehmenden (d.h. bis auf die mit Zielland Schweiz oder ERASMUS-Freemover/Zero Grant-Studierende)

Wie hoch ist der Mobilitätszuschuss?

Die Höhe der ERASMUS-Förderraten für die drei Ländergruppen wird vom DAAD bundesweit einheitlich vorgegeben. Wir als entsendende Hochschule sind verpflichtet, diese vorgegebenen Raten unverändert anzuwenden.

Ländergruppe 1: Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Schweden: Monatspauschale 600€ (Tagespauschale 20,00€) - maximale Sockelförderung 2.400€ bei einem Semester, 4.800€ bei zwei Semestern  

Ländergruppe 2: Belgien, (Deutschland), Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Zypern: Monatspauschale 540€ (Tagespauschale 18,00€) maximale Sockelförderung 2.160€ bei einem Semester, 4.320€ bei zwei Semestern

Ländergruppe 3: Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn: Monatspauschale 490€ (Tagespauschale 16,33333333€) maximale Sockelförderung 1.960€ bei einem Semester, 3.920€ bei zwei Semestern 


Auf die Sockelförderung kommen ab dem Jahr 2022/23 Social Top ups für Teilnehmende mit geringeren Chancen in Höhe von 250€ monatlich (8,33333333€ pro Fördertag), und Förderung für Green Travel, über die Sie Informationen im nächsten Punkt finden.


Die finanziellen Informationen auf dieser Seite gelten lediglich für ein Studium im Gastland, nicht für ein Online-Studium außerhalb des Gastlandes.

Um die Zugänge zum Erasmus+ Programm chancengerechter zu gestalten und zukünftig mehr Studierende für das Programm zu gewinnen, erhalten die folgenden Zielgruppen eine finanzielle Zusatzförderung (250€ pro Monat) durch das Top up „geringere Chancen“:  
  • Teilnehmende aus einem nicht-akademischen Elternhaus
  • erwerbstätige Studierende
  • Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung 
  • Studierende, die ihren Auslandsaufenthalt mit Kind/ern durchführen,

Dieser Zuschuss für Teilnehmende mit geringeren Chancen ist für Geförderte nur jeweils einmal anwendbar, auch wenn mehrere der Kriterien zum Erhalt der Förderung erfüllt sind. Mit dem Top up für Praktika und grünes Reisen sind die Zuschüsse für Teilnehmende mit geringeren Chancen kombinierbar.  

Wie sind die „geringeren Chancen“ nachzuweisen?

Im Sinne eines einfachen Zugangs zum Programm sind Nachweis- und Dokumentationspflicht für Top ups niederschwellig gestaltet:

  • vorerst genügt eine Selbsterklärung der Teilnehmenden
  • Nachweise müssen aber auf Anfrage vorgelegt werden bzw. im Teilnehmer:innenkonto hochgeladen werden

Ab 2023/24 können auch Teilnehmer*innen ins Vereinigte Königreich Social Top-ups erhalten.

Voraussetzungen:

  • Beide Elternteile oder Bezugspersonen verfügen über keinen Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule
  • Im Ausland absolvierte Studiengänge eines Elternteils, die in Deutschland nicht als solche anerkannt werden (Bspw. Physiotherapie), gelten im Rahmen der Förderfähigkeitskriterien für den Erhalt der Zusatzförderung als akademischer Abschluss.
Nachweis:
  • Selbsterklärung, in welcher von der begünstigten Person die Zugangsvoraussetzungen und das Vorhandensein von Nachweisen bestätigt werden, sowie das Einverständnis erklärt wird, diese Nachweise auf Aufforderung der entsendenden Hochschule vorzuhalten.

Voraussetzungen:

  • Die Tätigkeit muss mindestens ohne Unterbrechung regelmäßig sechs Monate mit zeitlichem Bezug zur Mobilität ausgeübt worden sein. Der Beschäftigungszeitraum beginnt also mindestens 6 Monate vor Bewerbung und endet spätestens mit Antritt der Mobilität.
  • Während des Mindestzeitraumes der Ausübung vor Bewerbung muss der monatliche Erwerb über 450€ und unter 850€ (Nettoverdienst aller Tätigkeiten pro Monat aufaddiert) liegen.
  • Die Tätigkeit muss nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Vertragsverhältnis ausgeübt werden (Änderung von 22/23).
  • Die Tätigkeit wird nicht in Selbstständigkeit ausgeübt.
  • Studiengänge, bei denen ein festes Gehalt gezahlt wird (bspw. duale Studiengänge) sind ausgenommen.
  • Die Tätigkeit im Entsendeland wird während des Auslandsaufenthaltes nicht fortgeführt (eine Kündigung ist keine  Voraussetzung, die Tätigkeit kann auch pausiert werden).
Nachweis:
  • Selbsterklärung, in welcher von der begünstigten Person die Zugangsvoraussetzungen und das Vorhandensein von Nachweisen bestätigt werden, sowie das Einverständnis erklärt wird, diese Nachweise auf Aufforderung der entsendenden Hochschule vorzuhalten.

Teilnehmende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung können das Social Top-up (€250/Monat) beantragen:

  

Voraussetzungen bei Studierenden mit einer Behinderung:

  • Grad der Behinderung von wenigstens 20
Nachweis (verpflichtend):
  • Selbsterklärung
  • Schwerbehindertenausweis
  • oder Bescheid Landessozialamt

Voraussetzungen bei Studierenden mit chronischer Erkrankung:

  • Chronische Erkrankung mit finanziellem Mehrbedarf im Ausland

Nachweis (verpflichtend):

  • Selbsterklärung
  • Ärztliches Attest, welches bestätigt, dass auf Grund der vorliegenden chronischen Erkrankung ein finanzieller Mehrbedarf im Ausland entsteht


ODER

Teilnehmende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung können die Realkosten im Rahmen eines Realkostenantrags bis zu einer Maximalhöhe von 15.000€ pro Semester und Mobilität bzw. 30.000€ pro Studienjahr und Mobilität erstattet bekommen. Auch vorbereitende Reisen, die der Erkundung der Umstände vor Ort als Vorbereitung auf eine bereits bewilligte Mobilität, dienen, können gefördert werden. 

Voraussetzungen:

  • Grad der Behinderung von wenigstens 20 
  • oder Chronische Erkrankung mit finanziellem Mehrbedarf im Ausland
  • Verwendung der Mittel dient während der Durchführung einer Mobilität der Abdeckung auslandsbedingter Mehrkosten auf Grund der Behinderung oder chronischen Erkrankung
Nachweis:
  • Selbsterklärung
  • Schwerbehindertenausweis
  • oder Bescheid Landessozialamt
  • Realkostenantrag

Teilnehmende mit Kind(ern) können das Social Top-up (€250/Monat) beantragen:

Voraussetzungen:

  • Teilnehmende, die ihr/e Kind/er während des gesamten Auslandsaufenthaltes mitnehmen. Bei der Mitnahme mehrerer Kinder erhöht sich der Zuschuss nicht.
  • Falls ein teilnehmendes Paar 2 Kinder mit in den Auslandsaufenthalt nimmt, kann der Zuschuss für beide Teilnehmer:innen gewährt werden.
Nachweis der Förderfähigkeit:
  • Selbsterklärung, in welcher von der begünstigten Person die Zugangsvoraussetzungen und das Vorhandensein von Nachweisen bestätigt werden, sowie das Einverständnis erklärt wird, diese Nachweise auf Aufforderung der entsendenden Hochschule vorzuhalten.
  • Ein Scan der Geburtsurkunde(n) (vor der Mobilität per Mail ans Global Office)
  • Reiseunterlagen des Kindes/der Kinder (nach der Mobilität per Mail ans Global Office)


ODER

Teilnehmende, die ihr/e Kind/er während des gesamten Auslandsaufenthaltes mitnehmen, können die Realkosten im Rahmen eines Realkostenantrags bis zu einer Maximalhöhe von 15.000€ pro Semester und Mobilität bzw. 30.000€ pro Studienjahr und Mobilität erstattet bekommen. Auch vorbereitende Reisen, die der Erkundung der Umstände vor Ort als Vorbereitung auf eine bereits bewilligte Mobilität, dienen, können gefördert werden. 

Voraussetzungen:

  • Teilnehmende, die ihr/e Kind/er während des gesamten Auslandsaufenthaltes mitnehmen. Bei der Mitnahme mehrerer Kinder erhöht sich der Zuschuss nicht.
  • Falls ein teilnehmendes Paar 2 Kinder mit in den Auslandsaufenthalt nimmt, kann der Zuschuss für beide Teilnehmer:innen gewährt werden.
Nachweis:
  • Selbsterklärung
  • Scan der Geburtsurkunde(n) 
  • Reiseunterlagen des Kindes/der Kinder
  • Realkostenantrag

Green Travel

Laut dem EU Green Deal soll die EU bis 2050 Klimaneutralität erreichen und alle EU-Maßnahmen und Strategien sollen helfen, dieses Ziel zu erreichen. Für das ERASMUS-Programm Studium im Ausland, das nach wie vor den Schwerpunkt auf physische Mobilität ins Gastland legt, bedeutet das, dass der ökologische Fußabdruck graduell kleiner werden soll. Green Travel bedeutet also nachhaltiges Reisen.

Als Motivation für eine umweltfreundlichere An- oder Abreise an die und von der Gasthochschule erhalten ERASMUS-Teilnehmer*innen zusätzliche finanzielle Förderung. Die An- und/oder Rückreise muss per Bahn, Bus oder im Auto per Fahrgemeinschaft (z.B. mit anderen ERASMUS-Teilnehmer*innen bzw. anderen Personen, die sowieso die gleiche Destination haben) erfolgen, Reisende per Fähre (z.B. nach Skandinavien) erhalten die Förderung ebenfalls, wenn der Rest ihrer Reise per Bus, Bahn oder Fahrgemeinschaft erfolgt. Flugreisende erhalten keine Green Travel-Förderung.

Die Green Travel-Förderung besteht aus:

  • einer pauschale Fördersumme von 50€ 
  • bis zu 4 zusätzliche Reisetage in Höhe der Tagespauschale der Ländergruppe (20€ oder 18€ oder 16,33333333€)
  • analog bis zu 4 Tage mal 8,33333333€ (=1/30 von 250€), falls der/die Teilnehmer:in einen Social Top-up erhält 

Voraussetzungen:

  • Die An- und/oder Rückreise muss per Bahn, Bus oder im Auto per Fahrgemeinschaft mit anderen ERASMUS-Teilnehmer*innen erfolgen. Reisende per Fähre (z.B. nach Skandinavien) erhalten die Förderung ebenfalls, wenn der Rest ihrer Reise per Bus, Bahn oder Fahrgemeinschaft erfolgt. 
  • Flugreisende erhalten keine Green Travel-Förderung.
Nachweis:
  • vor der Mobilität: Selbsterklärung, in welcher von der begünstigten Person die Zugangsvoraussetzungen und das Vorhandensein von Nachweisen bestätigt werden, sowie das Einverständnis erklärt wird, diese Nachweise auf Aufforderung der entsendenden Hochschule vorzuhalten.
  • Nachweise über Green Travel nach Hin- bzw. Rückreise (im Teilnehmer*innenkonto hochzuladen)

Auszahlung der Förderung: 

  • Die Förderung wird anteilig mit erster und zweiter Förderrate ausgezahlt und ggf. bei Auszahlung der zweiten Rate korrigiert. 
  • Sollten keine Nachweise zum Green Travel vorhanden sein, muss eine bereits gezahlte Förderung zurückgezahlt werden.

Auszahlungsmodalitäten des ERASMUS Mobilitätszuschusses

Wie hoch ist die Förderung?

Nachdem der uns zur Verfügung stehende Etat bekannt ist und auch die Anzahl der Green Travel- und Social top up-Kandidat*innen, konnte die Berechnung der Förderdauer erfolgen. Bei einem Aufenthalt von 1 Semester werden in 2023/24 anfänglich pauschal 4 monatliche Förderraten berechnet, (120 Fördertage) und bei 2 Semestern 8 Förderraten (240 Fördertage), auch wenn das Auslandsstudium länger oder kürzer geplant ist oder dauern sollte. Bei einem Trimester gilt die Semester-Regelung, bei 2 Trimestern und 3 Trimestern die Regelung für 2 Semester. 

Bitte beachten Sie: Die anfangs berechnete Gesamtsumme beruht auf 120 bzw. 240 Fördertagen = von der Gasthochschule nachgewiesener Studienaufenthalt im Gastland. D.h. wenn die Zahl der Fördertage geringer ist, reduziert sich die finale Gesamtsumme entsprechend und entspricht nicht mehr der Pauschalsumme! Die Pauschalsumme ist gleichzeitig auch die maximale Fördersumme. Wenn Ihr Studienaufenthalt länger als 120/240 Tage dauert, können die zusätzlichen Tage nicht gefördert werden, sind also Zero Grant-Tage.

Wann erfolgt die Auszahlung der Förderung?

Die Auszahlung der Zuschüsse an die Teilnehmenden erfolgt zentral durch das Global Office und in der Regel in zwei Raten. Wir weisen den Teilnehmenden innerhalb von vier Wochen nach Upload des unterschriebenen Grant Agreement (und danach Einreichung im Papieroriginal) die erste Rate in Höhe von ca. 75% der anfangs berechneten Gesamtsumme auf ihr Konto an. Studierende, die erst im SoSe 2024 ins Ausland gehen, erhalten ihre erste Rate ab Anfang Januar 2024. Nachdem diese Auszahlung getätigt ist, sind Änderungen der Förderung bis zur Endabrechnung des Auslandsstudiums nicht mehr möglich, außer bei Verlängerungen oder Verkürzungen um ein Semester. 

Was passiert bei Verlängerungen des ERASMUS-Aufenthaltes?
Bei um ein Semester verlängerten Studienaufenthalten kann der Verlängerungszeitraum gefördert werden mit weiteren Förderraten, wenn Sie diese Verlängerung im Teilnehmer*innenkonto 1 Monat (30 Tage) vor dem ursprünglich geplanten, im System hinterlegten Studienende beantragen und nur, falls wir noch ausreichende Fördermittel haben. Die Verlängerungsrate würde frühestens in der zweiten Januarhälfte 2024 ausgezahlt. Falls Sie die Verlängerung nicht beantragen, wird der Verlängerungszeitraum als sogenannte "Zero Grant Tage" berücksichtigt, also leider ungefördert. Geringe Verlängerungen um wenige Tage oder Wochen müssen zwar von uns erfasst werden, können aber nicht gefördert werden, wenn sie die noch nicht feststehende maximale Förderdauer (siehe oben) überschreiten. Bitte beachten Sie, dass laut ERASMUS-Regelwerk nur die Zeiträume finanziell gefördert werden können, die vorher geplant und vereinbart sind und deren physische Durchführung durch die Gasthochschule bestätigt werden. Wenn Ihre im Teilnehmer*innenkonto eingetragene, geplante Studiendauer unter der der Pauschale zugrunde liegenden maximalen Förderdauer liegt, müssen Sie eine Verlängerung beantragen, um die verlängerte Dauer gefördert zu bekommen. 

tagesgenaue Abrechnung der finanziellen ERASMUS-Förderung bei kürzeren Aufenthalten

Da wir verpflichtet sind, Ihren Studienaufenthalt im Nachhinein tagesgenau zu erfassen, werden wir dies anhand des dann vorliegenden, von der Gasthochschule in einer Confirmation bestätigten Anfangs- und Enddatums der physischen Mobilität machen. Falls sich dabei herausstellt, dass Ihr Studienaufenthalt die pauschalen Monate unterschritten hat, also kürzer war als der für die komplette Pauschalsumme zu Grunde liegende und nötige Förderzeitraum, müssen wir die Förderung nachträglich tagesgenau neu berechnen und die 25%-Rate = Schlussrate anteilig reduzieren oder bei sehr kurzen Aufenthalten (unter 90 Tagen bei einem oder 180 Tagen bei zwei Semestern) auf Null setzen und einen Teilbetrag der ersten Rate zurückfordern.
Gleiches gilt, wenn die ursprünglich geplante Dauer unter 120 bzw. 240 Tagen lag, der tatsächliche Aufenthalt länger war als geplant, aber eine Verlängerung nicht oder nicht fristgerecht beantragt wurde, da wir dann leider nur den ursprünglich geplanten Zeitraum und nicht die tatsächliche Dauer fördern dürfen.
Bei denen, die ein kurzes Semester oder ein einzelnes Trimester an der Gasthochschule machen, wird es definitiv so sein, dass der tatsächliche Zeitraum im Nachhinein so kurz ist, dass eine Teilrückzahlung der ersten Rate notwendig wird. Generell gilt: Die Mindestförderdauer bei ERASMUS beträgt 2 Monate bzw. 60 Tage, kürzere Aufenthalte sind nicht gestattet und damit nicht förderfähig.

Auszahlung der sogenannten 25%-Rate oder Schlussrate

Die ausstehende 25%-Rate oder Schlussrate wird erst an die Teilnehmenden überwiesen, nachdem die geforderten einzureichenden bzw. hochzuladenden Unterlagen nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes eingegangen sind und die EU Online Survey und der erste OLS-Sprachtest komplettiert wurden. Ihr Anspruch auf 100% der schlussendlich berechneten Förderung ist an die fristgerechte Erledigung aller abschließenden administrativen Schritte geknüpft.

Auszahlungstermine für die Schlussrate für beendete und auch abgebrochene Mobilitäten des WS 2023/24 immer zu Anfang und zur Mitte eines Monats, beginnend im Februar 2024. Auszahlungen für die Schlussrate der Jahresaufenthalte und SoSem 24-Mobilitäten beginnen frühestens ab Juni 24.

Sichern Sie sich 500 € für Ihren Erasmus Aufenthalt 2024!

Liebe Erasmus-Stipendiatinnen und Erasmus-Stipendiaten für ein Studium im Ausland,

in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner Santander haben Sie die Möglichkeit, eine einmalige Bezuschussung in Höhe von 500 Euro für das Erasmus+ Programm zu erhalten – und das notenunabhängig. Lassen Sie sich diese Chance nicht entgehen und melden Sie sich an!

Für die Bewerbung müssen Sie lediglich nachweisen, dass Sie an der Goethe Universität eingeschrieben und Teilnehmende des Erasmus-Programms Studium im Ausland sind. Dies erfolgt über das Hochladen der entsprechenden Dokumente, den Immatrikulationsnachweis sowie das Erasmus-Zertifikat.

Sie möchten sich bewerben oder kennen jemanden, der sich unbedingt bewerben sollte?

So funktioniert es:

  1. Registrierung auf Santander Scholarships vornehmen und das Benutzerkonto bestätigen.
  2. Füllen Sie das Bewerbungsformular das Erasmus+ Programm bis zum 15. März 2024 aus.
  3. Laden Sie dort alle erforderlichen Dokumente im Bewerbungsformular hoch und schicken die Bewerbung ab.

Nach Ablauf der Bewerbungsphase am 15. März 2024 werden die Begünstigten per Losverfahren ausgewählt. Die Auszahlung der Förderung erfolgt im Anschluss durch das Global Office der Goethe Universität.

Sie haben noch Fragen zum Programm oder benötigen Hilfe bei der Bewerbung? Dann melden Sie sich gerne direkt bei den Kolleg:innen von Santander Universitäten unter: Universitaeten@santander.de

Sie möchten ins Ausland und vorher Ihre Sprachkenntnisse verbessern?

Das Sprachenzentrum der GU bietet z.T. Vorbereitungssprachkurse für Erasmus sowie auch weitere Sprachkurse in den Semesterferien oder auch semesterbegleitend an für Sprachen, die Unterrichts- oder Landessprache Ihrer ERASMUS-Mobilität sind. Weitere Infos unter http://www.sprachenzentrum.uni-frankfurt.de

Die Kursteilnahme von ERASMUS-Teilnehmer:innen 2023/24 an den Kursen wird vom GO finanziell aus ERASMUS-Mitteln unterstützt - siehe hier auf der Seite der Punkt Erstattung kostenpflichtiger Sprachkurse.

Welche Sprachkurse werden finanziell gefördert? 
  • Vorbereitungssprachkurs Spanisch oder Französisch des Sprachenzentrums der GU im Sommersemester 2023  (Teilnahmegebühr 60€) für ERASMUS-Teilnehmer*innen 2023/24  
  • andere Sprachkursen des Sprachenzentrums der GU im Semester vor dem ERASMUS-Aufenthalt (nicht früher!) 
  • vorbereitende und semesterbegleitende Sprachkurse an der Gasthochschule bzw. im Gastland 
  • Außerhalb des Sprachenzentrums der GU angebotene Kurse können leider nicht gefördert werden. D.h. kostenpflichtige Sprachkurse oder sprachpraktische Übungen aus dem regulären Studium (z.B. Wirtschaftsenglisch oder Sprachkurse der Romanisten, Anglisten etc.) werden nicht gefördert, und auch Kurse außerhalb der GU werden nicht gefördert (VHS, andere Sprachschulen). 

Wie hoch ist die Förderung?

Für die Übernahme der Sprachkursgebühren stehen in ERASMUS leider nur begrenzte Mittel zur Verfügung, in Höhe der jeweiligen Sprachkursgebühren, aber insgesamt für maximal 2 Sprachkurse und insgesamt nicht mehr als 100€ pro Teilnehmer*in. 

Wie bekommt man die Sprachkursgebühren zurückerstattet?

Im Teilnehmer*innenkonto hochladen (in einer Datei):

  • Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme 
  • Nachweis über die Zahlung der Kursgebühren (Quittung, Überweisungsnachweis) 
Wann erfolgt die Auszahlung?
  • Teilnehmende an den Vorbereitungssprachkursen zum WS 2023/24 sowie an kostenpflichtigen wintersemesterbegleitenden Sprachkursen laden ihre Unterlagen bis zum 15.03.2024 hoch und erhalten ihre Förderung Ende März 2024.
  • Teilnehmende an Vorbereitungssprachkursen zum SoSe 2024 und an kostenpflichtigen sommersemesterbegleitenden Sprachkursen laden ihre Unterlagen bis zum 31. Juli 2024 hoch und erhalten Ihre Förderung im August 2024. 
  • Falls Sie den Einreichungstermin verpasst haben, werden Sie beim nächsten Termin berücksichtigt. 
  • Nach dem 31. Juli 2024 eingehende Unterlagen können nicht berücksichtigt werden.

Verlängerungen, z.B. durch

  • einen früheren Studienstart 
  • Vorbereitungssprachkurs im Gastland 
  • oder ein späteres Studienende 

müssen Sie bis spätestens 30 Tage vor dem im System hinterlegten ursprünglich geplanten Studienende  im Teilnehmer*innenkonto im Bereich "Während des Auslandsaufenthaltes" beantragt werden. (Diese Beantragung ist also erst möglich, wenn die Ankunftsbestätigung von Ihnen hochgeladen und vom GO erfasst wurde.)

Ein Verlängerungsantrag ist auch dann nötig, wenn Ihre tatsächliche Studiendauer länger ist als die im System hinterlegte geplante Studiendauer (pauschal berechnete Tage pro Semester), und Sie einige Tage oder Wochen länger als geplant studieren werden, da laut ERASMUS-Regelwerk nur die Zeiträume finanziell gefördert werden können, die vorher geplant und vereinbart sind. Alle weiteren Informationen zum Prozedere finden Sie unter Verlängerung

Eine weitere Förderung ist  nicht garantiert, ggf. ist eine Verlängerung nur als ERASMUS-Freemover möglich, falls nicht mehr genügend Fördermittel vorhanden sind. Für die Genehmigung der Verlängerung im System ist es nötig, dass zuerst Ihr/e Frankfurter Programmbeauftragte/r und danach Ihre Gasthochschule der Verlängerung zustimmen. Bitte informieren Sie die Zuständigen darüber, diese Zustimmung per formloser Email direkt an outgoing@em.uni-frankfurt.de zu senden.

Mobilitäten an Partneruniversitäten im Vereinigten Königreich können ab 2023/24 wieder mit den üblichen Stipendiensätzen für die Ländergruppe 1 und den neuen Zusatzförderungen (Green bzw. Social Top-ups) des regulären ERASMUS Programm finanziell gefördert werden.
Die Goethe-Universität Frankfurt informiert jährlich gemäß der Mitteilungsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mv/gesamt.pdf ) bei wiederkehrenden Bezügen oder Überschreitung der Summe der Zahlungen von 1.500€ Ihr zuständiges Finanzamt über die entsprechenden Zahlungen. Der /die Zahlungsempfänger*in hat eigenverantwortlich steuerliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in Bezug auf die Einnahmen zu erfüllen (§12 MV). Hinweise zur Steuerfreiheit von Stipendien sind unter §3 Nr.44 des Einkommensteuergesetzes nachzulesen.

Infos und Anträge für weitere Förderung

ab Mai 2024 hier erhältlich


Kontakt

Goethe-Universität Frankfurt
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Eschersheimer Landstraße 155
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3. Stock
60323 Frankfurt am Main