Regularien der Präsidentschaftswahl

Das Verfahren für die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin der Goethe-Universität wird geregelt durch: 

Verfahrensschritte für die Wahl für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten der Goethe-Universität bis zum Wahltag: 

  • Auswahl der Kandidat*innen: „Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet gemäß § 86, 2 HHG der Hochschulrat unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern des Senats eine Findungskommission.“ (§ 33, 1 WO) Der Findungskommission gehören je drei Vertreter*innen des Hochschulrats und des Senats an. Die Findungskommission beschließt das Anforderungsprofil, sichtet die eingegangenen Bewerbungen und entscheidet, welche Bewerber*innen zur Öffentlichen Anhörung eingeladen werden sollen. 
  • Öffentlich Anhörung der Kandidat*innen: Die von der Findungskommission ausgewählten Kandidat*innen stellen sich und ihr Programm dem Erweiterten Senat und dem Hochschulrat hochschulöffentlich vor. 
  • Wahlvorschlag: Nach der öffentlichen Anhörung der Kandidat*innen erstellt der Hochschulrat nach Beratung mit dem Erweiterten Senat einen Wahlvorschlag, der mehrere Namen enthalten soll. (§ 86,2 HHG , §§ 33,6 WO) 
  • Wahl: Über die Wahl und die Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten entscheidet der Erweiterte Senat in geheimer Wahl. „Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Erweiterten Senats auf sich vereinigt.“ (§39, 2 HHG, § 33,10 WO) 

An der Wahl beteiligte Organe der Goethe-Universität: 

Hochschulrat
„Dem Hochschulrat gehören elf Mitglieder an […] Fünf Mitglieder werden vom Senat, vier vom Präsidium und eines vom Stiftungskuratorium vorgeschlagen […] Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums.“ (§ 86 HHG

Erweiterter Senat
„Für die Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten gehören dem Senat auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter stimmberechtigt an (Erweiterter Senat )“ ( § 36,4 HHG,§32,1WO)