Prüfung von Arbeitsmitteln

Rechtliche Grundlagen

Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.

Die Sicherheit eines Arbeitsmittels muss über die gesamte Lebensdauer gewährleistet sein.

Um Sicherheitsmängel an Arbeitsmitteln rechtzeitig zu erkennen und einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können, sind regelmäßige Prüfungen erforderlich.

Arbeitsmittel sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert als Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden (z. B. Elektrische Geräte und Maschinen, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, Flurförderzeuge,  Leitern, Laborgeräte etc.), sowie überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. Aufzugsanlagen, Druckanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen).

Die rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prüfung von Arbeitsmitteln ergibt sich aus der BetrSichV, insbesondere aus den §§ 3, 14, 15 und 16.
Konkretisiert werden die Anforderungen in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), u.a. in der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".

Rechtsverbindliche Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln enthält auch das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), wie z.B. die Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3).

Festlegung der Prüffristen

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie
die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 BetrSichV zu ermitteln und festzulegen.


Arbeitsmittel, bei denen die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Montage zu prüfen.

Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu gefährlichen Situationen führen können, sind nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen und nach außergewöhnlichen Ereignissen, z.B. Unfälle, Veränderungen, längere Nichtbenutzung, zu prüfen.

Überwachungsbedürftige Anlagen

Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten gesetzlich vorgegebene Mindest-Prüffristen.

Ein Teil davon muss durch eine „Zugelassene Überwachungsstelle“ geprüft werden. (Siehe §§ 15, 16 BetrSichV und TRBS 1201)

Überwachungsbedürftigen Anlagen sind:
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälter, Leitungen unter Überdruck, Druckgeräte
- Füllanlagen
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Lageranlagen > 10000 Liter leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten