Betriebsanweisungen sind Anweisungen der Vorgesetzten an die Beschäftigten mit dem Ziel, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Stoffe oder Stoffgemische sicher zu verwenden und dadurch Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Sie unterstützen die Vorgesetzten bei der Unterweisung der Beschäftigten und helfen den Beschäftigten, sich bei ihren Tätigkeiten sicher verhalten zu können.
Immer dann, wenn technischen Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, um Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden, dann sind diese durch organisatorische Maßnahmen und Regeln für sicherheitsgerechtes Verhalten zu ergänzen.
Erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bestimmt und für konkrete Anwendungsfälle (z. B. Umgang mit einem Gefahrstoff oder einer Maschine) in Betriebsanweisungen schriftlich festgelegt werden.
Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, und damit jedes/jeder Vorgesetzten, die u.a. geregelt ist im Arbeitsschutzgesetz und in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1), in der Betriebssicherheitsverordnung, in der Gefahrstoffverordnung sowie in spezifischen Unfallverhütungsvorschriften.
Betriebsanweisungen sind den Beschäftigten durch Aushang, Auslegen oder ein Aushändigen vor Arbeitsbeginn bekannt zu machen. Die Beschäftigten müssen Betriebsanweisungen jederzeit einsehen können.
Betriebsanweisungen sind schriftlich, in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen.
Betriebsanweisungen müssen objekt- und adressatenbezogen sein, d. h. sie regeln z. B. eine Anlage, ein Verfahren, den Einsatz eines Gefahrstoffes für die Beschäftigten(gruppen), die damit umgehen.
Gleichartige Gefahren und gleichartige Schutzmaßnahmen an einem oder mehreren Arbeitsplätzen können in einer Betriebsanweisung zusammengefasst werden.
Betriebsanweisungen müssen so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können.
Der Umfang einer Betriebsanweisung sollte die Größe einer DIN A4-Seite nicht überschreiten.
Betriebsanweisungen sollten grafisch einheitlich gestaltet sein, i.d.R. in "Blau" für die Bedienung von Maschinen oder für Arbeitsverfahren, in "Orange" bzw. „ROT“ für Gefahrstoffe und in "Grün" zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung.
Bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen sollten insbesondere folgende Punkte Berücksichtigung finden und ausreichend beschrieben werden: