Im Arbeitsschutz nimmt die Gefährdungsbeurteilung eine zentrale Rolle ein. Sie dient der systematischen Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Laut § 5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber für seinen Beschäftigten die mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen.
Für die
Erstellung und Fortschreibung von arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogenen
Gefährdungsbeurteilungen ist die/der Professor*innen bzw. Leiter*innen
universitärer Einheiten verantwortlich.
In einigen
Verordnungen ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eine besondere
Fachkunde aufgenommen worden (z. B. Arbeitsstättenverordnung,
Gefahrstoffverordnung, Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung,
Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern, Arbeitsschutzverordnung
zu künstlicher optischer Strahlung). Sollten
Professor*innen bzw. Leiter*innen universitärer
Einheiten nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügen, haben sie
sich fachkundig, z.B. durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, beraten zu
lassen. Die Einbeziehung von fachkompetenten Beschäftigten ist bei der
Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls wichtig.
Die
Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung
relevanter Gefährdungen der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit mit dem Ziel, die
erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen.
Hierbei müssen alle voraussehbaren Tätigkeiten und Arbeitsabläufe im Betrieb
betrachtet werden. Dazu gehören auch Tätigkeiten und Arbeitsabläufe wie z. B.
Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Reinigungsarbeiten.
1. Festlegen
von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
Hier ist es sinnvoll eine Tabelle
anzulegen, die alle im Arbeitskreis durchgeführten Tätigkeiten und die
verwendeten Arbeitsmittel (Geräte, Maschinen, etc.) aufführt.
2. Ermitteln
der Gefährdungen
Mit Hilfe eines Gefährdungskatalogs (z.B.
Merkblatt A 017 der BG RCI) werden dann zu den in der Tabelle
aufgeführten Tätigkeiten Gefährdungen ermittelt.
3. Beurteilen
der Gefährdungen
Zur Beurteilung der Gefährdung können
entsprechende Normen aus den Rechtvorschriften verwendet werden. Gibt es keine
entsprechenden Normen kann die Risikomatrix nach Nohl verwendet werden (Dokumentvorlage
IFA-Internetveröffentlichung (dguv.de)).
4. Festlegen
konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik
Hierbei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG zu beachten und nach dem STOP-Prinzip vorzugehen:
1. Substitution
2. Technische Schutzmaßnahmen
3. Organisatorische Schutzmaßnahmen
4. Persönliche Schutzmaßnahmen
5. Durchführen der Maßnahmen
6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung
Insbesondere Anpassung im Falle geänderter betrieblicher Gegebenheiten nach § 3 ArbSchG erfordern eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Es bietet sich an die Gefährdungsbeurteilung min. jährlich jeweils vor der Unterweisung der Beschäftigten zu überprüfen und zu aktualisieren, sodass entsprechende Änderungen direkt mit in die Unterweisung integriert werden können.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 12 ArbSchG zur Unterweisung ist zu beachten.
Die
Dokumentation nach § 6 ArbSchG erfordert keine bestimmte Art von Unterlagen. Es
kann sich um Unterlagen in Papierform oder aber auch in Form elektronisch
gespeicherter Dateien handeln. Aus der Dokumentation muss aber erkennbar sein,
dass die Gefährdungsbeurteilung effektiv durchgeführt wurde.
Mindestens
sollten sie enthalten:
• Beurteilung der Gefährdungen
• Festlegung konkreter
Arbeitsschutzmaßnahmen einschl. Terminen und Verantwortlichen
• Durchführung der Maßnahmen und
Überprüfung der Wirksamkeit
• Datum der Erstellung/Aktualisierung
Spezielle
Anforderungen in Arbeitsschutzvorschriften sind zu beachten.
Für nicht
stationäre Arbeitsplätze ist dem Arbeitgeber anzuraten, sowohl die
Dokumentation der grundlegenden Gefährdungsbeurteilung als auch die
Dokumentation der die örtlichen Bedingungen berücksichtigenden ergänzenden
Gefährdungsbeurteilung vor Ort, z.B. auf der Baustelle, vorzuhalten.