Gefährdungsbeurteilung


Im Arbeitsschutz nimmt die Gefährdungsbeurteilung eine zentrale Rolle ein. Sie dient der systematischen Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Laut § 5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber für seinen Beschäftigten die mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen.

Für die Erstellung und Fortschreibung von arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen ist die/der Professor*innen bzw. Leiter*innen universitärer Einheiten verantwortlich.

In einigen Verordnungen ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Fachkunde aufgenommen worden (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Gefahrstoffverordnung, Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung, Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern, Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung). Sollten Professor*innen bzw. Leiter*innen universitärer Einheiten nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse verfügen, haben sie sich fachkundig, z.B. durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit, beraten zu lassen. Die Einbeziehung von fachkompetenten Beschäftigten ist bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls wichtig.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung relevanter Gefährdungen der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit mit dem Ziel, die erforderlichen Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit festzulegen. Hierbei müssen alle voraussehbaren Tätigkeiten und Arbeitsabläufe im Betrieb betrachtet werden. Dazu gehören auch Tätigkeiten und Arbeitsabläufe wie z. B. Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Reinigungsarbeiten.  

Prozessschritte zur Gefährdungsbeurteilung

1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten

Hier ist es sinnvoll eine Tabelle anzulegen, die alle im Arbeitskreis durchgeführten Tätigkeiten und die verwendeten Arbeitsmittel (Geräte, Maschinen, etc.) aufführt.

2. Ermitteln der Gefährdungen

Mit Hilfe eines Gefährdungskatalogs (z.B. Merkblatt A 017 der BG RCI) werden dann zu den in der Tabelle aufgeführten Tätigkeiten Gefährdungen ermittelt.

3. Beurteilen der Gefährdungen

Zur Beurteilung der Gefährdung können entsprechende Normen aus den Rechtvorschriften verwendet werden. Gibt es keine entsprechenden Normen kann die Risikomatrix nach Nohl verwendet werden (Dokumentvorlage IFA-Internetveröffentlichung (dguv.de)).

4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik

Hierbei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG zu beachten und nach dem STOP-Prinzip vorzugehen:

1. Substitution

2. Technische Schutzmaßnahmen

3. Organisatorische Schutzmaßnahmen

4. Persönliche Schutzmaßnahmen


5. Durchführen der Maßnahmen

6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen

7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Insbesondere Anpassung im Falle geänderter betrieblicher Gegebenheiten nach § 3 ArbSchG erfordern eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Es bietet sich an die Gefährdungsbeurteilung min. jährlich jeweils vor der Unterweisung der Beschäftigten zu überprüfen und zu aktualisieren, sodass entsprechende Änderungen direkt mit in die Unterweisung integriert werden können. 


Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 12 ArbSchG zur Unterweisung ist zu beachten.

Dokumentation

Die Dokumentation nach § 6 ArbSchG erfordert keine bestimmte Art von Unterlagen. Es kann sich um Unterlagen in Papierform oder aber auch in Form elektronisch gespeicherter Dateien handeln. Aus der Dokumentation muss aber erkennbar sein, dass die Gefährdungsbeurteilung effektiv durchgeführt wurde.

Mindestens sollten sie enthalten:

• Beurteilung der Gefährdungen

• Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einschl. Terminen und Verantwortlichen

• Durchführung der Maßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit

• Datum der Erstellung/Aktualisierung


Spezielle Anforderungen in Arbeitsschutzvorschriften sind zu beachten.


Für nicht stationäre Arbeitsplätze ist dem Arbeitgeber anzuraten, sowohl die Dokumentation der grundlegenden Gefährdungsbeurteilung als auch die Dokumentation der die örtlichen Bedingungen berücksichtigenden ergänzenden Gefährdungsbeurteilung vor Ort, z.B. auf der Baustelle, vorzuhalten.


Ihre Anfrage an das Referat Arbeitsschutz richten Sie bitte an folgende Adresse:

arbeitsschutz@uni-frankfurt.de