Rechtliche Grundlagen | Bei Tätigkeiten, die die Gesundheit oder die Sicherheit von
Beschäftigten gefährden, muss der Arbeitgeber Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus
Darin werden Auswahl, Bereitstellung, Wartung, Reparatur, Ersatz,
Lagerung von PSA sowie die notwendige Unterweisung der Beschäftigten bzgl.
deren Verwendung geregelt.
Konkrete Auswahl-, Anwendungs- und Umsetzungshilfen finden
sich außerdem in diversen DGUV
– Regeln zu bestimmten PSA-Kategorien und in der DGUV
Information 212-515.
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Kategorien von PSA | PSA ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den
Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung
für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen.
Dazu zählen:
- Schutzkleidung
- Hand- und Armschutz
- Schnitt- und Stechschutz
- Atemschutz
- Fuß- und Knieschutz
- Augen- und Gesichtsschutz
- Kopfschutz
- Gehörschutz
- Hautschutzmittel
- PSA gegen Absturz
- PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen
- PSA gegen Ertrinken
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Pflichten der Vorgesetzten |
Vorgesetzte müssen beurteilen, welchen Gefährdungen die
Beschäftigten bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind (Gefährdungsbeurteilung). Sie
haben geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umsetzen; technische und
organisatorische Schutzmaßnahmen haben dabei Vorrang vor persönlichen
Schutzmaßnahmen. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass möglichst
auf PSA verzichtet werden kann.
Wenn technische und organisatorische Maßnahmen
ausgeschöpft sind, dann ist den Beschäftigten wirksame und geeignete PSA zur
Verfügung zu stellen.
Das Referat Arbeitsschutz unterstützt bei Bedarf bei der
Gefährdungsbeurteilung und berät bei der Auswahl geeigneter PSA.
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Beschaffung | Die Beschaffung von PSA ist Aufgabe der Vorgesetzten bzw.
der einzelnen Bedarfsträger in den Fachbereichen und Verwaltungseinheiten.
Die
Beschaffung von PSA ist dezentral geregelt.
Den Bereichen (in den Fachbereichen den Dekanaten) stehen dafür
Sachmittel zur eigenen Verwaltung zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie auf
den Seiten der Abteilung Zentrale Dienste.
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Pflichten der Beschäftigten |
Beschäftigte sind verpflichtet die Persönliche
Schutzausrüstung zu benutzen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
festgelegt wurde. Sie müssen dazu unterwiesen sein (z.B. anhand einer
Betriebsanweisung, der Labor- oder Werkstattordnung).
Vor jeder Benutzung ist eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen,
defekte bzw. verschlissene PSA darf nicht benutzt werden.
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Zusatzinformation Einlagen in Sicherheitsschuhen |
Sollten Beschäftigte,
die bei ihrer Arbeit Sicherheitsschuhe tragen müssen, orthopädische Einlagen verordnet
bekommen, ist folgendes zu beachten:
Der
Sicherheitsschuh, für den die Einlagen angefertigt werden sollen, muss vom
Hersteller entsprechend zertifiziert sein. Nur so kann sichergestellt werden,
dass der Schuh gegenüber dem geprüften Baumuster durch die Einlagen nicht
verändert und seine Schutzfunktion nicht eingeschränkt wird.
Das ist
Voraussetzung für die Verwendung von Einlagen in Sicherheitsschuhen, da
anderenfalls z.B. die erforderliche Resthöhe unter der Zehenkappe oder die
elektrische Leitfähigkeit beeinträchtigt werden kann.
Empfohlenes
Vorgehen:
- Informieren Sie Ihren Vorgesetzten/Ihre Vorgesetzte.
- Klären
Sie mit einem Orthopädietechniker / einer Orthopädietechnikerin, ob es sich bei
ihren Sicherheitsschuhen um einen zertifizierten Schuh handelt, für den die
verordneten Einlagen herstellt bzw. angepasst werden können. Sollte dies
nicht der Fall sein, benötigen Sie geeignete Sicherheitsschuhe.
- Lassen
Sie sich vom Orthopädietechniker/der Orthopädietechnikerin einen
Kostenvoranschlag für die Anfertigung der Einlagen geben.
- Den
Kostenvoranschlag reichen Sie beim Vorgesetzten/bei der Vorgesetzten ein und
lassen sich die Kostenübernahme bestätigen.
- Anschließend können Sie die Anfertigung der Einlagen beauftragen.
- Die
Rechnung geht zur Kostenübernahme an Ihren Vorgesetzten/Ihre Vorgesetzte oder
wird von diesem/dieser an die zuständige Stelle (in Fachbereichen z. B. das
Dekanat) weitergeleitet.
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