Persönliche Schutzausrüstung


Rechtliche Grundlagen

Bei Tätigkeiten, die die Gesundheit oder die Sicherheit von Beschäftigten gefährden, muss der Arbeitgeber Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus

Darin werden Auswahl, Bereitstellung, Wartung, Reparatur, Ersatz, Lagerung von PSA sowie die notwendige Unterweisung der Beschäftigten bzgl. deren Verwendung geregelt. Konkrete Auswahl-, Anwendungs- und Umsetzungshilfen finden sich außerdem in diversen DGUV – Regeln zu bestimmten PSA-Kategorien und in der DGUV Information 212-515.

Kategorien von PSA

PSA ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit zu schützen.

Dazu zählen:

- Schutzkleidung
- Hand- und Armschutz
- Schnitt- und Stechschutz
- Atemschutz
- Fuß- und Knieschutz
- Augen- und Gesichtsschutz
- Kopfschutz
- Gehörschutz
- Hautschutzmittel          
- PSA gegen Absturz
- PSA zum Retten aus Höhen und Tiefen
- PSA gegen Ertrinken

Pflichten der Vorgesetzten

Vorgesetzte müssen beurteilen, welchen Gefährdungen die Beschäftigten bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind (Gefährdungsbeurteilung). Sie haben geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umsetzen; technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben dabei Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass möglichst auf PSA verzichtet werden kann.

Wenn technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschöpft sind, dann ist den Beschäftigten wirksame und geeignete PSA zur Verfügung zu stellen.

Das Referat Arbeitsschutz unterstützt bei Bedarf bei der Gefährdungsbeurteilung und berät bei der Auswahl geeigneter PSA.  

Beschaffung

Die Beschaffung von PSA ist Aufgabe der Vorgesetzten bzw. der einzelnen Bedarfsträger in den Fachbereichen und Verwaltungseinheiten.

Die Beschaffung von PSA ist dezentral geregelt.

Den Bereichen (in den Fachbereichen den Dekanaten) stehen dafür Sachmittel zur eigenen Verwaltung zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Abteilung  Zentrale Dienste

Pflichten der Beschäftigten

Beschäftigte sind verpflichtet die Persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, die im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurde. Sie müssen dazu unterwiesen sein (z.B. anhand einer Betriebsanweisung, der Labor- oder Werkstattordnung).

Vor jeder Benutzung ist eine Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen, defekte bzw. verschlissene PSA darf nicht benutzt werden.

Zusatzinformation Einlagen in Sicherheitsschuhen

Sollten Beschäftigte, die bei ihrer Arbeit Sicherheitsschuhe tragen müssen, orthopädische Einlagen verordnet bekommen, ist folgendes zu beachten:

Der Sicherheitsschuh, für den die Einlagen angefertigt werden sollen, muss vom Hersteller entsprechend zertifiziert sein. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Schuh gegenüber dem geprüften Baumuster durch die Einlagen nicht verändert und seine Schutzfunktion nicht eingeschränkt wird.

Das ist Voraussetzung für die Verwendung von Einlagen in Sicherheitsschuhen, da anderenfalls z.B. die erforderliche Resthöhe unter der Zehenkappe oder die elektrische Leitfähigkeit beeinträchtigt werden kann.

Empfohlenes Vorgehen:

  1. Informieren Sie Ihren Vorgesetzten/Ihre Vorgesetzte.
  2. Klären Sie mit einem Orthopädietechniker / einer Orthopädietechnikerin, ob es sich bei ihren Sicherheitsschuhen um einen zertifizierten Schuh handelt, für den die verordneten Einlagen herstellt bzw. angepasst werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, benötigen Sie geeignete Sicherheitsschuhe.
  3. Lassen Sie sich vom Orthopädietechniker/der Orthopädietechnikerin einen Kostenvoranschlag für die Anfertigung der Einlagen geben.
  4. Den Kostenvoranschlag reichen Sie beim Vorgesetzten/bei der Vorgesetzten ein und lassen sich die Kostenübernahme bestätigen.
  5. Anschließend können Sie die Anfertigung der Einlagen beauftragen.
  6. Die Rechnung geht zur Kostenübernahme an Ihren Vorgesetzten/Ihre Vorgesetzte oder wird von diesem/dieser an die zuständige Stelle (in Fachbereichen z. B. das Dekanat) weitergeleitet.


Ihre Anfrage an das Referat Arbeitsschutz richten Sie bitte an folgende Adresse:

arbeitsschutz@uni-frankfurt.de