Das Bestehen bzw. Nicht-Bestehen von Prüfungen ist in § 37 der SPoL festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob ein Modul mit einer einzigen Modulabschlussprüfung abschließt oder mit einer kumulativen Modulprüfung.
Gemäß § 8 der Studien- und Prüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge werden Module in der Regel mit einer einzigen Prüfung abgeschlossen. In begründeten Fällen können Module aber auch mit einer kumulativen Modulprüfung abschließen.
Wichtig: Für die Kumulation von Modulteilprüfungen gelten für Studierende mit Studienbeginn vor dem WiSe2023/24 und Studierende mit Studienbeginn ab dem Wintersemester unterschiedliche Regelungen. Für Studierende mit Studienbeginn ab dem WiSe 2023/24 gibt es gemäß SPoL 2023 keine Ausgleichsregelung mehr!
Beispiel: Ein Modul besteht aus zwei Modulteilprüfungen, deren Gesamtnote durch ein arithmetisches Mittel berechnet wird. In einer Teilprüfung werden 3 Punkte erzielt, in der anderen 7 Punkte. Die Prüfung wäre insgesamt mit 5 Punkten bestanden.
Ausgleichsregelung: Es besteht die Möglichkeit, eine nichtbestandene Teilprüfung mit einer anderen Teilprüfung auszugleichen. Eine abweichende Regelung über den fachspezifischen Anhang ist möglich (bspw. Deutsch und Englisch).