Pflegedienst und Ausbildung in erster Hilfe (neue ZApprO)

Neben den vorgeschriebenen Kursen und Praktika müssen Studierende der Zahnmedizin vor der Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung eine Ausbildung in erster Hilfe absolvieren und einen Pflegedienst (1 Monat) ableisten. Die Nachweise müssen beim HLfGP eingereicht und anerkannt werden.

Ausbildung in erster Hilfe

Der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe kann insbesondere durch folgende Bescheinigungen erfolgen:

  1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes e. V., der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. oder des Malteser Hilfsdienstes e.V.,
  2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist,
  3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Pflegediensthelfer oder Schwesternhelferin oder eine Bescheinigung über eine Sanitätsausbildung,
  4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, über die Ausbildung in erster Hilfe,
  5. eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist.

Ein absolvierter Erste Hilfe-Kurs ist drei Jahre gültig.

Pflegedienst

Ziel des Pflegedienstes ist es, die Studierenden bzw. Studienanwärter*innen in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen. Der Pflegedienst kann vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums ("Semesterferien") in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbarem Pflegeaufwand abgeleistet werden (ein Praktikum im ambulanten Dienst oder Altenheim wird nicht anerkannt). Manche Krankenhäuser machen jedoch zur Bedingung, dass man bereits im Fach Zahnmedizin eingeschrieben ist.

Die Ableistung des Pflegedienstes muss mit einem entsprechenden Zeugnis nachgewiesen werden.

Studierende, die vor Aufnahme des Zahnmedizinstudiums eine krankenpflegerische Tätigkeit, z.B. im Sanitätsdienst der Bundeswehr, im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes durchgeführt haben, bekommen diese Tätigkeit als Pflegedienst angerechnet. Das gleiche gilt für folgende Ausbildungsberufe:

  • eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme,
  • eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,
  • eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,
  • eine Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege,
  • eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,
  • eine Ausbildung in der Altenpflege,
  • eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau oder
  • eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.

Auch ein im Ausland geleisteter Pflegedienst kann angerechnet werden.