Zielgerichtete Verhaltensbeispiele für Beschäftigte


Beleidigungen

Drohungen, Beleidigungen und körperliche Gewalt bedeuten eine deutliche Übertretung der Regeln des Zusammenlebens.

Beleidigung im Sinne des § 185 Strafgesetzbuch (StGB) ist die ehrverletzende Kundgabe einer Missachtung, Nichtachtung oder Geringschätzung des Betroffenen.

Was Sie tun können:

  • Beleidigung nicht übergehen, sondern zurückweisen.
  • Grundsätzlich werden Beleidigungsdelikte durch die Ermittlungsbehörden nur auf Strafantrag verfolgt. Dieser ist im Rahmen einer Strafanzeige zu stellen. Antragsberechtigt ist der Verletzte selbst.
  • In Einzelfällen, nämlich immer dann, wenn die Beleidigung gegen einen Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen wird, ist dem Dienstvorgesetzten (der Präsidentin) ein eigenständiges Antragsrecht verliehen.
  • Mitarbeitende der Universität können sich zur Beratung mit dem Justitiariat in Verbindung setzen. Sofern eine Beleidigung vorliegt und diese in einem dienstlichen Bezug steht, unterstützt das Justitiariat die Mitarbeitenden bei der Erstattung der Strafanzeige und dem Stellen eines Strafantrages.

Diskriminierung

Was ist Diskriminierung?

Diskriminierung bezeichnet Formen von Benachteiligung, Abwertung, Stigmatisierung oder Ausschluss aufgrund eines schützenswerten Merkmals.

Entscheidend für eine Benachteiligung ist das Ergebnis, nicht das Motiv. D.h. es kommt nicht darauf an, ob eine Diskriminierung aus Absicht, aus Gedankenlosigkeit, durch Anwendung einer allgemeinen Verwaltungspraxis etc. geschieht.

Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) werden folgende Merkmale als schützenswert genannt:

  • Ethnische Herkunft und rassistische Zuschreibungen,
  • Geschlecht (umfasst auch Trans*¬ und Inter*Personen),
  • Religion oder Weltanschauung (umfasst auch Nichtzugehörigkeit zu einer Religion oder Weltanschauung),
  • Behinderung,
  • Lebensalter,
  • sexuelle Identität

Darüber hinaus sind für den Hochschulbereich relevant:

  • soziale Herkunft bzw. der soziale Status,
  • Familienstatus.

Was ist zu tun?

  • Je nach Situation kann es sinnvoll sein, die Diskriminierung direkt anzusprechen.
  • Fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll vom Vorfall an
  • Nehmen Sie Beratung und Unterstützung in Anspruch, bspw. durch die Antidiskriminierungsstelle
  • Wenn Sie in Ihrem Umfeld diskriminierende Vorfälle und Praktiken wahrnehmen, beziehen Sie Stellung gegen die Diskriminierung und unterstützen Sie Betroffene.

Mobbing

Was ist Mobbing?

Mobbing bedeutet, dass eine Person über einen längeren Zeitraum systematisch bekämpft, schikaniert oder feindselig ausgegrenzt wird. Im Gegensatz zu Konflikten befindet sich der/die Betroffene in einer absolut unterlegenen Position in dem Sinne, dass er/sie die Situation mit eigenem Verhalten und ohne Unterstützung nicht positiv für sich wenden kann.

Die Hintergründe sind vielfältig: Mobbing kann sich z.B. aus einem eskalierten Konflikt heraus entwickeln, aber auch, z.B. stressbedingt, im Rahmen eines gruppendynamischen Prozesses entstehen.

Was ist zu tun:

Betroffene sollten sich unbedingt fachkundig beraten lassen. Den Beschäftigten steht hier die Psychologische Personalberatung zur Verfügung.

KollegInnen, die merken, dass jemand schikanös bzw. abwertend behandelt wird sollten in eigenem Interesse nicht wegsehen, sondern Stellung beziehen oder zumindest Hilfe organisieren: was heute einem/einer KollegIn geschieht, kann einen demnächst auch selbst betreffen (s.o.)

Führungskräfte sind gut beraten, Mobbingversuche sofort zu unterbinden, denn Mobbing bindet die Aufmerksamkeit und die Energie der gesamten Arbeitsgruppe und belastet das Betriebsklima.

Auch hier berät die Psychologische Personalberatung.

Cybermobbing

Cybermobbing ist jede Form von über einen längeren Zeitraum andauernde Beleidigung, Belästigung, Bedrohung oder Bloßstellen eines anderen Menschen unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel. Nicht zu wissen, wer der andere ist, kann Betroffenen Angst machen und diese verunsichern. 

Mögliche Interventionsmöglichkeiten sind:

  • Sperren des Cyber-Mobbers, oder als letzter Ausweg Änderung der eigenen Kontaktdaten
  • Keine Reaktion auf Provokationen
  • Beweissicherung durch Screenshots von E-Mails und SMS
  • Justitiariat beratend hinzuziehen
  • In schwerwiegenden Fällen kann die Polizei eingeschaltet werden.
  • Den Ermittlungsbehörden stehen weitergehende Möglichkeiten der Ermittlung eines Anonymus offen. 
  • Das Einklagen zivilrechtlicher Ansprüche ist schwierig und macht zumeist die Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig.

Sexualisierte Belästigung oder Gewalt

Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt beschreibt jede sexualisierte Form von Grenzüberschreitung. Angefangen bei strafrechtlich nicht relevanten Handlungen, wie z. B. sexistische Sprache und ungewollte Berührungen, bis hin zu strafrechtlich relevanten Grenzverletzungen.

Nähere Auskunft gibt Ihnen die Dienstvereinbarung zur Konfliktlösung und einem partnerschaftlichen Umgang am Arbeitsplatz

sowie die Broschüre „Grenzen wahren. Sexualisierte Diskriminierung und Gewalt an der Hochschule

Was Sie tun können, wenn Sie sexuell belästigt wurden:

  • Nehmen Sie Gefühle des Unbehagens ernst.
  • Sagen Sie Nein, wenn Sie sich belästigt fühlen.
  • Notieren Sie ggf. den Vorfall (Datum, Name, Ort, möglichen Zeugen).

Erste AnsprechpartnerInnen können u.a. sein:

  • Ein/Eine Vorgesetzte/r
  • Vertreterin des Bereichs Personal
  • Aufsichtspersonen vor Ort: Pförtner, Bibliotheksaufsicht

Vertrauliche Beratung bieten:

  • Gleichstellungsbeauftragte
  • Antidiskriminierungsstelle
  • Psychologische Personalberatung

Störungen im Lehrbetrieb

Gewalttätigkeiten, fortgesetzte und wiederholte Belästigungen oder Bedrohungen und Störungen von Lehrveranstaltungen oder des ordnungsgemäßen Verwaltungs-oder Dienstbetriebes, können einen Verstoß gegen die Hausordnung darstellen. 

In Konfliktfällen ist folgendes Verhalten zu empfehlen:

  • Fordern Sie den Störer/die Störerin auf, den Raum, das Sprechzimmer, das Büro oder den Hörsaal zu verlassen.
  • Kommt der Störer/die Störerin der Aufforderung nicht nach, stellen sie diese erneut und kündigen Sie an, dass Sie nötigenfalls den Sicherheitsdienst hinzuziehen werden. 
  • Ziehen Sie den Sicherheitsdienst hinzu, wenn der Störer/die Störerin die Räumlichkeiten dennoch nicht verlässt.
  • Ein mündlich ausgesprochenes Hausverbot sollte im Nachgang durch das Justitiariat geprüft und ggf. schriftlich bestätigt werden, damit die formalen Voraussetzungen eingehalten werden. Wird ein Hausverbot ausgesprochen, ist dieses regelmäßig sofort vollziehbar. Jede Zuwiderhandlung stellt einen strafrechtlichen Hausfriedensbruch im Sinne des §123 StGB dar, der dazu berechtigt, die Polizei zu rufen!

Suizidandrohung oder -versuch

Wenn Studierende Mitarbeitern oder Lehrenden der Goethe-Universität gegenüber Angst, Panik oder Selbsttötungsgedanken äußern, dann ignorieren Sie dies nicht, sondern nehmen Sie die Situation ernst.

  • Hören Sie zu und versuchen Sie, die Situation zu verstehen. 
  • Geben Sie keine Ratschläge und spielen Sie das Problem nicht herunter. Vermeiden Sie jede moralische Wertung und zeigen Sie sich nicht schockiert von dem, was Ihnen die/der Betroffene erzählt. Diskutieren Sie nicht über den Sinn oder die Richtigkeit von Suizid.
  • Schalten Sie unbedingt professionelle Hilfe ein. 

In einer lebensentscheidenden Akutsituation erhalten Sie Hilfe durch die Polizei, Rettungsdienste oder lokale Psychiatrieeinrichtungen.

  • Akute Krisensituation: betroffene Person nicht alleine lassen, Vertrauen aufbauen. Nach Möglichkeit sprechen Sie die Person mit Namen an, das schafft Identität. Drängen Sie die betroffene Person nicht zu etwas und üben Sie keinen psychischen Druck aus. Sorgen Sie für Diskretion und halten Sie Schaulustige fern. Halten Sie Kontakt zur betroffenen Person, bis professionelle Hilfe erfolgt.

Vandalismus und verfassungsfeindliche Äußerungen

Was Sie tun können:

  • Polizei und Hochschulleitung verständigen
  • Auf Sachbeschädigung und verbale Äußerungen zurückweisend reagieren, nicht ignorieren.
  • Über Strafbarkeit informieren und aufklären
  • Tat ohne Selbstgefährdung beenden
  • Tatwerkzeug ohne Selbstgefährdung sicherstellen und der Polizei übergeben
  • Beweise (z.B. Foto) sichern und Texte/Symbole nicht entfernen
  • Augenzeugen notieren