Kind krank

Als freiwilliges oder Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung haben Sie Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach § 45 SGB V, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, behindert oder auf Hilfe angewiesen ist sowie keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Die Erkrankung des Kindes müssen Sie ab dem ersten Tag mit einem ärztlichen Attest nachweisen. Für die Zeit der unbezahlten Arbeitsbefreiung erhalten Sie von der Universität kein Gehalt, haben jedoch auf Antrag Anspruch auf Kinderkrankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung nach § 45 SGB V. 

Als Beamt*in haben Sie nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, als privat krankenversicherter Arbeitnehmer*in nach tarif- oder einzelvertraglichen Vereinbarungen Anspruch auf bezahlte Dienst-oder Arbeitsbefreiung. Zu Voraussetzungen und Umfang berät Sie die Abteilung Personalservices gern.