Prüfung von Arbeitsmitteln

Rechtliche Grundlagen

Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.

Die Sicherheit eines Arbeitsmittels muss über die gesamte Lebensdauer gewährleistet sein.

Um Sicherheitsmängel an Arbeitsmitteln rechtzeitig zu erkennen und einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können, sind regelmäßige Prüfungen erforderlich.

Arbeitsmittel sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert als Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden (z. B. Elektrische Geräte und Maschinen, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, Flurförderzeuge,  Leitern, Laborgeräte etc.), sowie überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. Aufzugsanlagen, Druckanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen).

Die rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prüfung von Arbeitsmitteln ergibt sich aus der BetrSichV, insbesondere aus den §§ 3, 14, 15 und 16.
Konkretisiert werden die Anforderungen in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), u.a. in der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".

Rechtsverbindliche Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln enthält auch das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), wie z.B. die Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3).

Festlegung der Prüffristen

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie
die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 BetrSichV zu ermitteln und festzulegen.


Arbeitsmittel, bei denen die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Montage zu prüfen.

Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu gefährlichen Situationen führen können, sind nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen und nach außergewöhnlichen Ereignissen, z.B. Unfälle, Veränderungen, längere Nichtbenutzung, zu prüfen.

Überwachungsbedürftige Anlagen

Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten gesetzlich vorgegebene Mindest-Prüffristen.

Ein Teil davon muss durch eine „Zugelassene Überwachungsstelle“ geprüft werden. (Siehe §§ 15, 16 BetrSichV und TRBS 1201)

Überwachungsbedürftigen Anlagen sind:
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälter, Leitungen unter Überdruck, Druckgeräte
- Füllanlagen
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Lageranlagen > 10000 Liter leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten

Prüfung von Leitern und Tritten

Die sichere Verwendung von tragbaren Leitern und Tritten ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" konkretisiert diese Regelungen.

Die sichere Verwendung von Leitern und Tritten schließt die regelmäßige Prüfung, die Instandhaltung, den Transport, die Lagerung und die Reinigung mit ein.

Erläuternde Hinweise zu den Vorschriften enthält die DGUV Information 208-016 ‚Die Verwendung von Leitern und Tritten'.

Leitern und Tritte sind regelmäßig wiederkehrend, mindestens jährlich, durch eine zur Prüfung befähigte Person im Rahmen einer Sicht- und Funktionsprüfung zu prüfen.

Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) hat dafür das webbasierte Training „Leitern und Tritte: Grundlagen und Prüfung“  entwickelt. Dieses vermittelt die notwendigen Kenntnisse für befähigte Personen zur Prüfung von Leitern und Tritten.

Damit können Beschäftigte an der Goethe-Universität, die von ihren Vorgesetzten als befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritte benannt werden sollen, die erforderlichen Kenntnisse als befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritten erwerben und, nach erfolgreicher Absolvierung eines Multiple-Choice-Tests, ein entsprechendes Zertifikat erlangen.

Die schriftliche Benennung der Beschäftigten zur befähigten Person zur Prüfung von Leitern und Tritten ist von den Vorgesetzten zusammen mit dem Zertifikat aufzubewahren und ergänzt die Gefährdungsbeurteilung nach §5 Arbeitsschutzgesetz.

Mit der ebenfalls von der BGHW zur Verfügung gestellten App „Leiter-Check“  können Leiterprüfungen ganz einfach durchgeführt und dokumentiert werden; oder Sie verwenden die Prüfliste, die im Angang der DGUV Information 208-016 ‚Die Verwendung von Leitern und Tritten' enthalten ist.

Die Kenntnisse als befähigte Person zur Leiterprüfung können selbstverständlich auch durch andere externe Schulungen erworben werden.

Hinweis: 

Für jede Leiter ist eine Prüfübersicht (Checkliste; siehe Anhang DGUV Information 208-016) zu führen und gemeinsam mit der weiteren Arbeitsschutzdokumentation (z.B. Unterweisungsnachweise und Gefährdungsbeurteilungen) aufzubewahren. 
Zusätzlich können Prüfplaketten an den Leitern angebracht werden, damit der Prüfstatus direkt an jeder Leiter erkennbar ist. 
Prüfplaketten erhalten Sie nicht vom Referat Arbeitsschutz.