Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind.
Um Sicherheitsmängel an Arbeitsmitteln rechtzeitig zu erkennen und einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können, sind regelmäßige Prüfungen erforderlich.
Arbeitsmittel sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definiert als Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden (z. B. Elektrische Geräte und Maschinen, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, Flurförderzeuge, Leitern, Laborgeräte etc.), sowie überwachungsbedürftige Anlagen (z.B. Aufzugsanlagen, Druckanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen).
Rechtsverbindliche Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln enthält auch das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), wie z.B. die Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3).
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie
die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 BetrSichV zu ermitteln und festzulegen.
Arbeitsmittel, bei denen die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Montage zu prüfen.
Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu gefährlichen Situationen führen können, sind nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen und nach außergewöhnlichen Ereignissen, z.B. Unfälle, Veränderungen, längere Nichtbenutzung, zu prüfen.
Für überwachungsbedürftige Anlagen gelten gesetzlich
vorgegebene Mindest-Prüffristen.
Ein Teil davon muss durch eine „Zugelassene
Überwachungsstelle“ geprüft werden. (Siehe §§ 15, 16 BetrSichV und TRBS 1201)
Überwachungsbedürftigen Anlagen sind:
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälter, Leitungen unter Überdruck, Druckgeräte
- Füllanlagen
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Lageranlagen > 10000 Liter leichtentzündliche oder hochentzündliche
Flüssigkeiten
Die sichere Verwendung von tragbaren Leitern und Tritten ist in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern" konkretisiert diese Regelungen.
Die sichere Verwendung von Leitern und Tritten schließt die regelmäßige Prüfung, die Instandhaltung, den Transport, die Lagerung und die Reinigung mit ein.
Leitern und Tritte sind regelmäßig wiederkehrend, mindestens jährlich, durch eine zur Prüfung befähigte Person im Rahmen einer Sicht- und Funktionsprüfung zu prüfen.
Die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) hat dafür das webbasierte Training „Leitern und Tritte: Grundlagen und Prüfung“ entwickelt. Dieses vermittelt die notwendigen Kenntnisse für befähigte Personen zur Prüfung von Leitern und Tritten.
Damit können Beschäftigte an der Goethe-Universität, die von ihren Vorgesetzten als befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritte benannt werden sollen, die erforderlichen Kenntnisse als befähigte Person zur Prüfung von Leitern und Tritten erwerben und, nach erfolgreicher Absolvierung eines Multiple-Choice-Tests, ein entsprechendes Zertifikat erlangen.
Die schriftliche Benennung der Beschäftigten zur befähigten Person zur Prüfung von Leitern und Tritten ist von den Vorgesetzten zusammen mit dem Zertifikat aufzubewahren und ergänzt die Gefährdungsbeurteilung nach §5 Arbeitsschutzgesetz.
Die Kenntnisse als befähigte Person zur Leiterprüfung können selbstverständlich auch durch andere externe Schulungen erworben werden.
Hinweis:
Prüfung von Druckanlagen:
Wiederkehrende Prüfung von Autoklaven zur Sterilisation
Wiederkehrende Prüfung von Versuchsautoklaven
Wiederkehrende Prüfung von Druckbehältern für Helium und Stickstoff
Formblatt Prüfkataster Autoklaven
Prüfung von elektrischen Arbeitsmitteln: