Ein Rücktritt von einer Prüfungsleistung ohne triftigen Grund ist nur innerhalb der Rücktrittsfrist, formlos per E-Mail, möglich. Um nach Ende der Rücktrittsfrist von einer Prüfung zurücktreten, bedarf es gemäß § 23 der SPoL eines triftigen Grundes. Sollten Sie bei einem elektronisch verwalteten Studienanteil aus einem anderen Grund von einer Prüfungsleistung zurücktreten wollen, müssen Sie einen Antrag auf nachträglichen Rücktritt stellen. In diesem Antrag enthalten sein müssen:
Bitte machen Sie ausführliche Angaben zum Rücktrittsgrund und fügen Sie etwaige Nachweise bei. Der Antrag ist im Original beim ZPL einzureichen und muss unterschrieben sein.
Bei nicht elektronisch verwalteten Studienanteilen klären Sie mit Ihren Prüfer*innen ab, ob es sich um einen triftigen Rücktrittsgrund handelt.
Können Sie krankheitsbedingt nicht an einer Prüfung teilnehmen, benötigen Sie eine ärztliche Bestätigung der Prüfungsunfähigkeit. Hierzu muss folgendes von Ihrem Arzt aufgefülltes Formular [URL] im Prüfungsamt eingereicht werden.
Bitte beachten Sie: Sobald Sie eine Prüfung antreten, verliert dass eingereichte ärztliches Attest sowohl für die angetretene als auch für folgende Prüfungen seine befreiende Wirkung. Mit der Prüfungsteilnahme erklären Sie sich für prüfungsfähig und können sich nicht nachträglich auf eine zuvor bescheinigte Prüfungsunfähigkeit berufen.
Ein nachträglicher Rücktritt aus anderen als den unten genannten Gründen ist nur auf Antrag möglich. Dieser muss an den Prüfungsausschuss gerichtet werden und im Original beim ZPL eingereicht werden und unterschrieben sein.
Bei nicht elektronisch verwalteten Studienanteilen klären Sie mit Ihren Prüfer*innen ab, ob es sich bei Ihrem Grund um einen triftigen Rücktrittsgrund handelt.
Wichtig: Denken Sie daran, dass Sie verpflichtet sind zum nächstmöglichen Prüfungstermin anzutreten, wenn Sie von einem Prüfungstermin zurückgetreten sind. Sollten Sie aufgrund einer geplanten Exmatrikulation von einer Wiederholungsprüfung zurücktreten wollen, nehmen Sie auch unsere Informationen zur Entlassung aus dem prüfungsrechtlichen Verhältnis [URL] zur Kenntnis.
Finden zwei oder mehrere Klausuren zur selben Zeit statt oder ist es Ihnen aufgrund von Standortwechseln (z. B. Riedberg / Westend) zeitlich nicht möglich, eine der Klausuren rechtzeitig wahrzunehmen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, für eine der betroffenen Klausuren den Nachschreibetermin wahrzunehmen.
Da dem ZPL nicht alle Prüfungstermine vorliegen, liegt der Nachweis, dass eine zeitgleiche Teilnahme nicht möglich ist in Zweifelsfällen bei den Studierenden.
Um am Nachschreibetermin teilnehmen zu können, reichen Sie bitte folgende Unterlagen mit den folgenden Informationen ein:
Der Antrag kann formlos per E-Mail eingereicht werden.
Sobald uns der Antrag mit allen erforderlichen Nachweisen vorliegt, werden Sie von uns für den Nachschreibetermin angemeldet bzw. können, bei nicht elektronisch verwalteten Prüfungen, in Absprache mit der Lehrperson am entsprechenden Termin teilnehmen.
Bitte beachten Sie, dass im Falle eines Nichtbestehens unter Umständen keine zeitnahe Wiederholung der Prüfung möglich ist. Eine Wiederholungsprüfung kann gegebenenfalls erst ein oder zwei Semester später abgelegt werden.
Wichtig:
Wiederholungsprüfungen sind zwingend zum Ersttermin anzutreten.