Ein Rücktritt von einer Prüfungsleistung ohne triftigen Grund ist nur innerhalb der Rücktrittsfrist, formlos per E-Mail, möglich. Um nach Ende der Rücktrittsfrist von einer Prüfung zurücktreten, bedarf es gemäß § 23 der SPoL eines triftigen Grundes. Sollten Sie bei einem elektronisch verwalteten Studienanteil aus einem anderen Grund von einer Prüfungsleistung zurücktreten wollen, müssen Sie einen Antrag auf nachträglichen Rücktritt stellen. In diesem Antrag enthalten sein müssen:
Bitte machen Sie ausführliche Angaben zum Rücktrittsgrund und fügen Sie etwaige Nachweise bei. Der Antrag ist im Original beim ZPL einzureichen und muss unterschrieben sein.
Bei nicht elektronisch verwalteten Studienanteilen klären Sie mit Ihren Prüfer*innen ab, ob es sich um einen triftigen Rücktrittsgrund handelt.
Können Sie krankheitsbedingt nicht an einer Prüfung teilnehmen, benötigen Sie eine ärztliche Bestätigung der Prüfungsunfähigkeit. Hierzu muss folgendes von Ihrem Arzt aufgefülltes Formular [URL] im Prüfungsamt eingereicht werden.
Bitte beachten Sie: Sobald Sie eine Prüfung antreten, verliert dass eingereichte ärztliches Attest sowohl für die angetretene als auch für folgende Prüfungen seine befreiende Wirkung. Mit der Prüfungsteilnahme erklären Sie sich für prüfungsfähig und können sich nicht nachträglich auf eine zuvor bescheinigte Prüfungsunfähigkeit berufen.
Ein nachträglicher Rücktritt aus anderen als den unten genannten Gründen ist nur auf Antrag möglich. Dieser muss an den Prüfungsausschuss gerichtet werden und im Original beim ZPL eingereicht werden und unterschrieben sein.
Bei nicht elektronisch verwalteten Studienanteilen klären Sie mit Ihren Prüfer*innen ab, ob es sich bei Ihrem Grund um einen triftigen Rücktrittsgrund handelt.
Wichtig: Denken Sie daran, dass Sie verpflichtet sind zum nächstmöglichen Prüfungstermin anzutreten, wenn Sie von einem Prüfungstermin zurückgetreten sind. Sollten Sie aufgrund einer geplanten Exmatrikulation von einer Wiederholungsprüfung zurücktreten wollen, nehmen Sie auch unsere Informationen zur Entlassung aus dem prüfungsrechtlichen Verhältnis [URL] zur Kenntnis.
Finden zwei oder mehrere Klausuren am selben Tag statt, haben Sie die Möglichkeit, bei den betroffenen Klausuren den Nachschreibetermin wahrzunehmen. Es muss jedoch mindestens eine Prüfung zum regulären Termin wahrgenommen werden. Um am Nachschreibtermin teilnehmen zu können, reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
Sobald uns der Antrag mit allen benötigten Nachweisen vorliegt, werden Sie von uns für den Nachschreibtermin angemeldet bzw. können im Falle von nicht elektronisch verwalteten Prüfungen in Absprache mit der Lehrperson des zweiten Prüfungstermins an der entsprechenden Prüfung teilnehmen. Bitte beachten Sie aber, dass Sie im Falle eines Nichtbestehens eventuell nicht mehr die Möglichkeit einer zeitnahen Wiederholung der Prüfung haben. Die Wiederholungsprüfung können Sie dann gegebenenfalls erst ein oder zwei Semester später ablegen.
Wichtig: Wiederholungsprüfung sind zwingend zum Ersttermin anzutreten.