Strahlenschutz und Betäubungsmittelrecht
- Funktion: Der Strahlenpass dient der Dokumentation der beruflichen Strahlenexposition und gewährleistet die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte zum gesundheitlichen Schutz exponierter Personen.
- Inhalt: Der Strahlenpass enthält persönliche Daten des Inhabers, Angaben zum Arbeitgeber, Arbeitsmedizinische Untersuchungen sowie die Dokumentation der Strahlenexposition.
- Notwendigkeit: Personen, die beruflich in Strahlenschutzbereichen in fremden Anlagen tätig sind, benötigen einen Strahlenpass (§ 68 StrlSchV).
- Eigentum: Der Strahlenpass ist Eigentum des Passinhabers und nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beim Referat Strahlenschutz abzuholen.
- Beantragung: Der Strahlenpass wird nach Vorlage der vollständigen Unterlagen vom Referat Strahlenschutz zu der zuständigen Behörde geschickt und dort registriert.
- Gültigkeit: Der Strahlenpass wird für eine Dauer von 6 Jahren registriert. Anschließend kann er (unter gewissen Voraussetzungen) verlängert werden oder ein Folgepass registriert werden.
- Notwendige Unterlagen für die Beantragung des Strahlenpasses:
- - Personalausweis (Name, Vorname(n), Geburtsname, Geburtsdatum & -ort, Geschlecht (m, w, d), Staatsangehörigkeit)
- - Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer), falls keine vorhanden ist, wird die Sozialversicherungsnummer benötigt
- - Ärztliche Bescheinigung zur Tauglichkeit (§§ 77, 79 StrlSchV)
- - Angaben der bisherigen Strahlenexposition (eigene Angaben, Vorlage bisheriger Strahlenpässe, Mitteilung bisheriger Arbeitsgeber)
Wenn Sie einen Strahlenpass benötigen, setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung. Beachten Sie, dass die ärztliche Untersuchung notwendig ist und die Registrierung des Passes durch die zuständige Behörde erfolgen muss.
- Personendosimetrie: Sie dient der Ermittlung der Personendosis zur Gewährleistung des Strahlenschutzes sowie der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte.
- Dosimeter: Sie dienen der Messung der Personendosis, wobei das jeweilige Einsatzgebiet und Gefährdungspotential die Auswahl des Dosimeters bestimmen. Zusätzlich zum amtlichen Dosimeter kann ebenfalls die Nutzung nicht-amtlicher Dosimeter zielführend sein.
- Wer wird überwacht: Personen, die im Strahlenschutzbereich arbeiten, werden überwacht (§ 64 StrlSchV). Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich (Effektive Dosis < 1 mSv, Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse < 15 mSv und eine lokale Hautdosis < 50 mSv).
Bei Rückfragen oder Unklarheiten unterstützen wir Sie gerne bei der Auswahl des passenden Dosimeters für Ihre Anwendung.
Die Entsorgung radioaktiver Abfälle wird zentral durch die Strahlenschutzgruppe organisiert. Bei der Übergabe der Abfälle sind folgende Inhalte erforderlich:
- Aktivität + Referenzdatum
- Nuklid(e)
- Form (fest, flüssig, brennbar, nicht brennbar, wässrig, organische Lösungsmittel)
- Volumen
Die Abgabe radioaktiver Präparate zur Lagerung kann ebenfalls an die Strahlenschutzgruppe erfolgen, wobei folgende Informationen notwendig sind:
- Aktivität + Referenzdatum (Kalibrierzertifikat)
- Nuklid(e)
- Hersteller
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- Funktion: Der Strahlenpass dient der Dokumentation der beruflichen Strahlenexposition und gewährleistet die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte zum gesundheitlichen Schutz exponierter Personen.
- Inhalt: Der Strahlenpass enthält persönliche Daten des Inhabers, Angaben zum Arbeitgeber, Arbeitsmedizinische Untersuchungen sowie die Dokumentation der Strahlenexposition.
- Notwendigkeit: Personen, die beruflich in Strahlenschutzbereichen in fremden Anlagen tätig sind, benötigen einen Strahlenpass (§ 68 StrlSchV).
- Eigentum: Der Strahlenpass ist Eigentum des Passinhabers und nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beim Referat Strahlenschutz abzuholen.
- Beantragung: Der Strahlenpass wird nach Vorlage der vollständigen Unterlagen vom Referat Strahlenschutz zu der zuständigen Behörde geschickt und dort registriert.
- Gültigkeit: Der Strahlenpass wird für eine Dauer von 6 Jahren registriert. Anschließend kann er (unter gewissen Voraussetzungen) verlängert werden oder ein Folgepass registriert werden.
- Notwendige Unterlagen für die Beantragung des Strahlenpasses:
- - Personalausweis (Name, Vorname(n), Geburtsname, Geburtsdatum & -ort, Geschlecht (m, w, d), Staatsangehörigkeit)
- - Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer), falls keine vorhanden ist, wird die Sozialversicherungsnummer benötigt
- - Ärztliche Bescheinigung zur Tauglichkeit (§§ 77, 79 StrlSchV)
- - Angaben der bisherigen Strahlenexposition (eigene Angaben, Vorlage bisheriger Strahlenpässe, Mitteilung bisheriger Arbeitsgeber)
Wenn Sie einen Strahlenpass benötigen, setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung. Beachten Sie, dass die ärztliche Untersuchung notwendig ist und die Registrierung des Passes durch die zuständige Behörde erfolgen muss.
- Personendosimetrie: Sie dient der Ermittlung der Personendosis zur Gewährleistung des Strahlenschutzes sowie der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte.
- Dosimeter: Sie dienen der Messung der Personendosis, wobei das jeweilige Einsatzgebiet und Gefährdungspotential die Auswahl des Dosimeters bestimmen. Zusätzlich zum amtlichen Dosimeter kann ebenfalls die Nutzung nicht-amtlicher Dosimeter zielführend sein.
- Wer wird überwacht: Personen, die im Strahlenschutzbereich arbeiten, werden überwacht (§ 64 StrlSchV). Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich (Effektive Dosis < 1 mSv, Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse < 15 mSv und eine lokale Hautdosis < 50 mSv).
Bei Rückfragen oder Unklarheiten unterstützen wir Sie gerne bei der Auswahl des passenden Dosimeters für Ihre Anwendung.
Die Entsorgung radioaktiver Abfälle wird zentral durch die Strahlenschutzgruppe organisiert. Bei der Übergabe der Abfälle sind folgende Inhalte erforderlich:
- Aktivität + Referenzdatum
- Nuklid(e)
- Form (fest, flüssig, brennbar, nicht brennbar, wässrig, organische Lösungsmittel)
- Volumen
Die Abgabe radioaktiver Präparate zur Lagerung kann ebenfalls an die Strahlenschutzgruppe erfolgen, wobei folgende Informationen notwendig sind:
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