Strahlenschutz und Betäubungsmittelrecht

Das Referat ist der zentrale Ansprechpartner für Angehörige der Universität und Behörden in Bezug auf die Pflichten, Aufgaben und Fragestellungen im Zusammenhang mit strahlenschutzrechtlichen Angelegenheiten (ionisierende Strahlen, Röntgen, Laser) sowie Themenbereiche des Betäubungsmittel- und Grundstoffüberwachungsgesetzes.

Die Goethe-Universität agiert als Betreiberin von Bereichen und Anlagen gemäß dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung, und sie wird durch den Präsidenten nach außen hin vertreten. Zur Erfüllung der damit einhergehenden Aufgaben wurde ein Strahlenschutzbevollmächtigter ernannt. Im Bereich der übrigen Rechtsgebiete bietet das Referat Beratung und Unterstützung für die verantwortlichen Personen an.

Das Aufgabengebiet des Referats umfasst unter anderem:

  • Beratung der verantwortlichen Personen und Nutzer zur praktischen Umsetzung der   gesetzlichen Vorschriften.
  • Planung und Koordination der administrativen Abläufe in den genannten Rechtsgebieten, Überwachung der Einhaltung von behördlichen und internen Fristen.
  • Organisation und Prüfung des jährlich zu erstellenden Strahlenschutzkatasters.
  • Durchführung von Genehmigungsverfahren und Anzeigen gemäß Atomgesetz, Strahlenschutzgesetz und -verordnung.
  • Bestellung und Abberufung der Strahlenschutzbeauftragten und ihrer Stellvertreter.
  • Bereitstellung von Informationen, Unterstützung und Beratung für die Strahlenschutzbeauftragten und Leiter von Arbeitsgruppen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
  • Pflege der Dokumentation von Strahlenschutz- oder Überwachungsbereichen sowie der vorhandenen strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen.
  • Umsetzung zentraler Überwachungsaufgaben, wie etwa Kontaminationskontrollen, Abfallentsorgung, Überwachung von Personen mit Strahlenexposition (Filmdosimetrie) und Messungen elektromagnetischer Strahlung.
  • Erstellung und Aktualisierung von Vorlagen (Strahlenschutzanweisungen, Unterweisungen gemäß §63 StrSchV, Personendateien zur Überwachung der arbeitsmedizinischen Vorsorge, Personendosimetrie, Strahlenpässe usw.).
  • Überwachung und Kontrolle der Einhaltung von Genehmigungen einschließlich der dazugehörigen Auflagen durch Inspektionen sowie die Prüfung der gesetzlich geforderten Aufzeichnungen in regelmäßigen Abständen und die Verfolgung der Bearbeitung festgestellter Mängel.

Zuständigkeiten

Um Sie möglichst gut bei Ihrem Anliegen zu unterstützen, beachten Sie bitte die Zuständigkeitsbereiche der Strahlenschutzbeauftragten der unterschiedlichen Fachbereiche.

Institut für Angewandte Physik 

Institut für Biophysik

Institut für Kernphysik

Physikalisches Institut 

Institut für Anorganische Chemie

Institut für Pharmazeutische Biologie

Zentrales Isotopenlabor

Institut für Molekulare Medizin

Wenden Sie sich bei allgemeinen Anfragen gerne direkt an uns.

  • Funktion: Der Strahlenpass dient der Dokumentation der beruflichen Strahlenexposition und gewährleistet die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte zum gesundheitlichen Schutz exponierter Personen.
  • Inhalt: Der Strahlenpass enthält persönliche Daten des Inhabers, Angaben zum Arbeitgeber, Arbeitsmedizinische Untersuchungen sowie die Dokumentation der Strahlenexposition.
  • Notwendigkeit: Personen, die beruflich in Strahlenschutzbereichen in fremden Anlagen tätig sind, benötigen einen Strahlenpass (§ 68 StrlSchV).
  • Eigentum: Der Strahlenpass ist Eigentum des Passinhabers und nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beim Referat Strahlenschutz abzuholen. 
  • Beantragung: Der Strahlenpass wird nach Vorlage der vollständigen Unterlagen vom Referat Strahlenschutz zu der zuständigen Behörde geschickt und dort registriert.
  • Gültigkeit: Der Strahlenpass wird für eine Dauer von 6 Jahren registriert. Anschließend kann er (unter gewissen Voraussetzungen) verlängert werden oder ein Folgepass registriert werden. 
  • Notwendige Unterlagen für die Beantragung des Strahlenpasses: 
    • - Personalausweis (Name, Vorname(n), Geburtsname, Geburtsdatum & -ort, Geschlecht (m, w, d), Staatsangehörigkeit)
    • - Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer), falls keine vorhanden ist, wird die Sozialversicherungsnummer benötigt
    • - Ärztliche Bescheinigung zur Tauglichkeit (§§ 77, 79 StrlSchV)
    • - Angaben der bisherigen Strahlenexposition (eigene Angaben, Vorlage bisheriger Strahlenpässe, Mitteilung bisheriger Arbeitsgeber)

Wenn Sie einen Strahlenpass benötigen, setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung. Beachten Sie, dass die ärztliche Untersuchung notwendig ist und die Registrierung des Passes durch die zuständige Behörde erfolgen muss.

  • Personendosimetrie: Sie dient der Ermittlung der Personendosis zur Gewährleistung des Strahlenschutzes sowie der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte. 
  • Dosimeter: Sie dienen der Messung der Personendosis, wobei das jeweilige Einsatzgebiet und Gefährdungspotential die Auswahl des Dosimeters bestimmen. Zusätzlich zum amtlichen Dosimeter kann ebenfalls die Nutzung nicht-amtlicher Dosimeter zielführend sein. 
  • Wer wird überwacht: Personen, die im Strahlenschutzbereich arbeiten, werden überwacht (§ 64 StrlSchV). Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich (Effektive Dosis < 1 mSv, Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse < 15 mSv und eine lokale Hautdosis < 50 mSv). 

Bei Rückfragen oder Unklarheiten unterstützen wir Sie gerne bei der Auswahl des passenden Dosimeters für Ihre Anwendung.

Die Entsorgung radioaktiver Abfälle wird zentral durch die Strahlenschutzgruppe organisiert. Bei der Übergabe der Abfälle sind folgende Inhalte erforderlich:

  • Aktivität + Referenzdatum
  • Nuklid(e)
  • Form (fest, flüssig, brennbar, nicht brennbar, wässrig, organische Lösungsmittel)
  • Volumen

Die Abgabe radioaktiver Präparate zur Lagerung kann ebenfalls an die Strahlenschutzgruppe erfolgen, wobei folgende Informationen notwendig sind:

  • Aktivität + Referenzdatum (Kalibrierzertifikat)
  • Nuklid(e)
  • Hersteller
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  • Funktion: Der Strahlenpass dient der Dokumentation der beruflichen Strahlenexposition und gewährleistet die Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte zum gesundheitlichen Schutz exponierter Personen.
  • Inhalt: Der Strahlenpass enthält persönliche Daten des Inhabers, Angaben zum Arbeitgeber, Arbeitsmedizinische Untersuchungen sowie die Dokumentation der Strahlenexposition.
  • Notwendigkeit: Personen, die beruflich in Strahlenschutzbereichen in fremden Anlagen tätig sind, benötigen einen Strahlenpass (§ 68 StrlSchV).
  • Eigentum: Der Strahlenpass ist Eigentum des Passinhabers und nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beim Referat Strahlenschutz abzuholen. 
  • Beantragung: Der Strahlenpass wird nach Vorlage der vollständigen Unterlagen vom Referat Strahlenschutz zu der zuständigen Behörde geschickt und dort registriert.
  • Gültigkeit: Der Strahlenpass wird für eine Dauer von 6 Jahren registriert. Anschließend kann er (unter gewissen Voraussetzungen) verlängert werden oder ein Folgepass registriert werden. 
  • Notwendige Unterlagen für die Beantragung des Strahlenpasses: 
    • - Personalausweis (Name, Vorname(n), Geburtsname, Geburtsdatum & -ort, Geschlecht (m, w, d), Staatsangehörigkeit)
    • - Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer), falls keine vorhanden ist, wird die Sozialversicherungsnummer benötigt
    • - Ärztliche Bescheinigung zur Tauglichkeit (§§ 77, 79 StrlSchV)
    • - Angaben der bisherigen Strahlenexposition (eigene Angaben, Vorlage bisheriger Strahlenpässe, Mitteilung bisheriger Arbeitsgeber)

Wenn Sie einen Strahlenpass benötigen, setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung. Beachten Sie, dass die ärztliche Untersuchung notwendig ist und die Registrierung des Passes durch die zuständige Behörde erfolgen muss.

  • Personendosimetrie: Sie dient der Ermittlung der Personendosis zur Gewährleistung des Strahlenschutzes sowie der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte. 
  • Dosimeter: Sie dienen der Messung der Personendosis, wobei das jeweilige Einsatzgebiet und Gefährdungspotential die Auswahl des Dosimeters bestimmen. Zusätzlich zum amtlichen Dosimeter kann ebenfalls die Nutzung nicht-amtlicher Dosimeter zielführend sein. 
  • Wer wird überwacht: Personen, die im Strahlenschutzbereich arbeiten, werden überwacht (§ 64 StrlSchV). Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich (Effektive Dosis < 1 mSv, Organ-Äquivalentdosis der Augenlinse < 15 mSv und eine lokale Hautdosis < 50 mSv). 

Bei Rückfragen oder Unklarheiten unterstützen wir Sie gerne bei der Auswahl des passenden Dosimeters für Ihre Anwendung.

Die Entsorgung radioaktiver Abfälle wird zentral durch die Strahlenschutzgruppe organisiert. Bei der Übergabe der Abfälle sind folgende Inhalte erforderlich:

  • Aktivität + Referenzdatum
  • Nuklid(e)
  • Form (fest, flüssig, brennbar, nicht brennbar, wässrig, organische Lösungsmittel)
  • Volumen

Die Abgabe radioaktiver Präparate zur Lagerung kann ebenfalls an die Strahlenschutzgruppe erfolgen, wobei folgende Informationen notwendig sind:

  • Aktivität + Referenzdatum (Kalibrierzertifikat)
  • Nuklid(e)
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