Zugangsvoraussetzungen |
- Bachelorabschluss der Goethe-Universität mit Romanistik im Haupt- oder Nebenfach oder ein vergleichbarer Abschluss einer deutschen oder ausländischen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern.
Über die Anerkennung und Vergleichbarkeit der Abschlüsse entscheidet der Prüfungsausschuss.
- Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 (GeR), nachzuweisen durch:
- einen Bachelorabschluss in einem amerikanistischen oder anglistischen Studiengang im In- und Ausland; oder - eine Hochschulzugangsberechtigung für ein englischsprachiges Land; oder - ein Abiturzeugnis, das mindestens drei Jahre Englisch dokumentiert, wobei die Benotung nicht schlechter als „ausreichend (4,0)“ bzw. fünf Punkte sein darf; oder - ein Zertifikat über erfolgreich absolvierte Sprachkurse von deutschen und/oder ausländischen Universitäten, deren Zielniveau den oben angegebenen Voraussetzungen entspricht, wobei das Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) explizit erwähnt sein muss; oder - Fachgutachten, Lektorenprüfungen oder Zertifikate, die im Rahmen von Auslandsaufenthalten, in Universitätssprachkursen, in VHS-Kursen oder im Selbststudium erworben wurden, die die erforderlichen Sprachkenntnisse dokumentieren, wobei das Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GeR) explizit erwähnt sein muss. Über die Anerkennung weiterer Sprachnachweise (z.B. TOEFL, IELTS, Cambridge Certificate, etc.) entscheidet der Zulassungsausschuss.
- Portugiesischkenntnisse auf dem Niveau B1 (GeR), nachzuweisen durch:
- einen Bachelorabschluss der Goethe-Universität in Romanistik in dem die entsprechenden Sprachkenntnisse im Portugiesischen erreicht wurden; oder - einen Bachelorabschluss in Romanistik mit einem Schwerpunkt in Lusitanistik einer anderen deutschen oder ausländischen Hochschule; oder - eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Land, in dem Portugiesisch Amtssprache ist; oder - einen Einstufungstest des Instituts für Romanische Sprachen und Literaturen der Goethe-Universität
- Studienbewerberinnen und -bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung und ausländischem grundständigen Abschluss müssen zudem ausreichende Deutschkenntnisse entsprechend der DSH-Ordnung nachweisen.
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