FlexiKids-Fonds

2022_01_20_Flexikids_Logo

Fonds zur flexiblen Kinderbetreuung zu Randzeiten - Für Mitarbeiter*innen und Promotionsstudierende der Goethe-Universität

Der FlexiKids-Fonds ist ein Pilotprojekt und richtet sich an Beschäftigte der Goethe-Universität und immatrikulierte Promotionsstudierende der Goethe-Universität Frankfurt am Main mit Kindern im Alter 0 bis 14 Jahren (bei Kindern mit Behinderung im Alter 0-25 Jahre). Der Fonds soll Eltern die Möglichkeit bieten, flexibel eine Betreuung zu Randzeiten in Anspruch nehmen zu können, wenn keine reguläre Betreuung während einer notwendigen beruflichen Tätigkeit zur Verfügung steht, z.B. Labortätigkeiten am Abend oder Veranstaltungen am Wochenende. Die Betreuung findet durch von den Eltern selbst organisierte Betreuungspersonen (Babysitter*in, Tageseltern, Notbetreuung privater Anbieter) statt. Das Angebot gilt nur für dienstliche Anlässe, die außerhalb der hier definierten Regelbetreuungszeiten der Kita, Schule, Krippe etc. stattfinden.


FAQ


Das Angebot umfasst die Übernahme bzw. Bezuschussung der Kosten für eine flexible Kinderbetreuung zu den hier festgelegten Randzeiten der regulären Betreuung. Die Betreuung muss aufgrund einer dienstlichen Tätigkeit erforderlich sein. Private Gründe für die Betreuung wie etwa Krankheit des Kindes oder des*der Partner*in sind ausgeschlossen. Im Jahr können maximal bis zu 600€ pro Person aus dem Fonds beantragt werden. Das Alter der zu betreuenden Kinder muss zwischen 0-14 Jahren, bei Kinder mit Behinderung im Alter 0-25 Jahren, liegen. Die Kinderbetreuung darf auch im privaten Haushalt des*der Arbeitnehmers*in stattfinden.

Das Angebot richtet sich an alle Beschäftigte und immatrikulierte Promotionsstudierende der Goethe-Universität Frankfurt am Main mit Kindern im Alter 0 bis 14 Jahren (bei Kindern mit Behinderung im Alter 0-25 Jahre). Promovierende müssen entweder an der Goethe-Universität beschäftigt oder als Promotionsstudierende an der Goethe-Universität immatrikuliert sein (Immatrikulationsnachweis).

Achtung!: Ausgeschlossen ist eine Übernahme der Kosten für Professor*innen. Dies begründet sich aus dem hessischen Besoldungsgesetz (§ 1 Abs. 1 HBesG. Nach § 2 Abs. 1 HBesG), wonach Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem*der Beamt*in eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen unwirksam sind. 

Die Randzeiten sind festgelegt auf wochentags 16.00 Uhr – 07.30 Uhr und Samstag/Sonntag von 07.30 Uhr – 07.30 Uhr. Nur zu diesen festgelegten Zeiten können Sie einen Antrag auf Kostenerstattung/-bezuschussung für die Kinderbetreuung stellen. 

Der Fonds zur flexiblen Kinderbetreuung ist kein Fonds zur Notfallbetreuung, d.h. Krankheit/Ausfall der regulären Betreuung können nicht über den Fonds finanziert werden (hierzu gehören bspw. auch irreguläre Schließzeiten der Kitas aufgrund von Ferien, Personalmangel, Corona-Pandemie, oder private Gründe wie Krankheit des Partners/Kindes). Steuerrechtlich deckt der Fonds nur zwingende, berufliche veranlasste Gründe in der Höhe bis zu 600 € pro Person/Kalenderjahr ab und nur kurzfristige Betreuungsbedarfe. Kurzfristig ist dieser, wenn er weder absehbar noch unbegrenzt ist. Die Betreuung darf maximal 1 Woche dauern. Zugleich muss der Betreuungsbedarf aus zwingenden und beruflichen Gründen resultieren.

Die Festlegung der Randzeiten können sich nicht am individuellen Bedarf orientieren, da der Fonds kein Ersatz für eine reguläre Betreuung sein darf. Es können keine privaten Gründe wie Krankheit oder mögliche Sonderschließzeiten der Kitas berücksichtigt werden. Auch der Ausfall der Betreuung aufgrund der Corona-Pandemie kann über den Fonds nicht abgedeckt werden.

Als dienstliche notwendige Tätigkeiten zählen:

  • Teilnahme/Organisation von Tagungen, Konferenzen, Workshops, Abendveranstaltungen
  • Notwendige Labortätigkeiten/notwendige Feldforschung, Betreuung von Praktika, die nicht in den regulären Arbeitszeiten ausgeführt werden können
  •  Wochenendseminare, Weiterbildungsseminare am Wochenende, Gremienarbeit
  • sonstige dienstliche Tätigkeiten.

Die Notwendigkeit der Betreuung wird von der*dem Vorgesetzten bzw. dem*der Betreuer*in der Promotion nachgewiesen (Formular mit Antrag per E-Mail einreichen).

Die Inanspruchnahme des Angebots pro Person kann nur temporär, max. bis zu 1 Woche erfolgen. Im Jahr kann bis zu einer Summe von 600 € pro Person beantragt werden, unabhängig von der Häufigkeit der Inanspruchnahme des Fonds. Der zu erstattende Betrag pro Betreuungsstunde wird auf max. 25 € begrenzt. Etwaige Mehrkosten müssen Sie selbst tragen.

Das Angebot gilt nur solange, bis die jährliche zur Verfügung stehende Gesamtsumme des Fonds ausgeschöpft ist.

Bitte geben Sie im Antrag an, zu welchem Datum, Uhrzeit und in welchem Stundenumfang die Betreuung in Anspruch genommen werden soll.

Die beauftrage Betreuungsperson darf kein*e Angehörige*r sein und muss entweder institutionell angebunden oder zur Betreuung von Kindern geschult/geeignet sein (Babysitter*innen-Schulung, Studium der Pädagogik, Pfleger*in, Erzieher*in, Tageseltern etc.).

Das Formular für den Antrag auf Kostenerstattung für flexible Betreuung muss ausgefüllt und für eine Rückmeldung vor Betreuungsbedarf möglichst frühzeitig beim Familien-Service des Gleichstellungsbüros (als E-Mail) eingereicht werden. Die Einreichung des Antrags ist auch rückwirkend, bis zu 3 Tage nach erfolgter Betreuung, möglich. Eine Rückmeldung über die Zusage der Übernahme/Bezuschussung der Kosten ist so jedoch nicht möglich und es kann vorkommen, dass der Antrag nicht bewilligt werden kann.

Bei Antrag für besonderen Betreuungsbedarf, d. h. bei Kindern mit Behinderung im Alter 0-25 Jahre, bitte ärztlichen Nachweis mit dem Formular des Familien-Service einreichen. Der Familien-Service prüft nach Eingang des Antrags die Unterlagen und versucht Ihnen möglichst frühzeitig eine Rückmeldung zur Übernahme/Bezuschussung der Kosten zu geben.

Die Berücksichtigung der Anträge erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge und nur solange bis die Höhe des Fonds ausgeschöpft wurde.

Die Betreuungspersonen (Babysitter*in, Tageseltern etc.) füllen nach der erfolgten Betreuung das Abrechnungsformular des Familien-Service aus und reichen dieses direkt beim Familien-Service ein (Vorgabe: bis 14 Tage nach der Betreuung und für den Antragsmonat Dezember bis spätestens zum 7. Dezember des Jahres).

Es kann mehrere Gründe dafür geben, warum Ihr eingereichter Antrag nicht bewilligt wurde. Zu den häufigsten Gründen zählen:

  • Der Betreuungszeitraum entspricht nicht den vorgeschriebenen Randzeiten.
  • Eine dienstliche Notwendigkeit ist nicht gegeben.
  • Der Antrag ist unvollständig.
  • Der Fonds zur Kostenerstattung ist bereits ausgeschöpft.
  • Sie haben den maximalen Betrag der Kostenerstattung bereits erreicht.
  • Die Qualifikation der Betreuungsperson ist nicht ausreichend/gegeben.

Die Betreuungspersonen (Babysitter*in, Tageseltern etc.) füllen nach der erfolgten Betreuung das Abrechnungsformular des Familien-Service aus und reichen dieses direkt beim Sekretariat des Gleichstellungsbüros ein (siehe Kontakt Sekretariat/ postalisch oder E-Mail) ein (Vorgabe: bis 14 Tage nach der Betreuung und für den Antragsmonat Dezember bis spätestens zum 7. Dezember des Jahres). Die Angabe der Steuernummer/ID bzw. Umsatzsteuer/ID ist verpflichtend. Die Rechnung wird direkt vom Familien-Service beglichen und das Geld an die Betreuungsperson überwiesen. Der zu erstattende Betrag wird direkt an die Rechnungssteller*innen überwiesen.

Flyer

Kontakt

Beratungsanfragen nehmen wir gerne entgegen unter:
beratung-familie@uni-frankfurt.de.

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Sara Schnier
Referentin Familien-Service

Tel.: +49 69 798-18688

E-Mail: s.schnier@em.uni-frankfurt.de  

Raum 05.C111


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