§ 3 Gentechnikgesetz - Begriffsbestimmung
Die Projektleitung wird vom Präsidenten schriftlich bestellt (s. § 6 Abs. 4 GenTG). Hierfür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an wenn eine Position in einer Projektleitung übernommen werden soll. Wir sprechen dann alles Weitere mit Ihnen ab und schicken Ihnen Details zu Voraussetzungen und Vorgehen.
Wenn eine Sachkundeanerkennung durch eine Genehmigungs- bzw. Aufsichtsbehörde der anderen Bundesländer bereits erfolgt ist genügt i.d.R. entweder die entsprechende Urkunde oder die Nennung der Behörde, das Aktenzeichen und Datum der Sachkundeanerkennung.
Die Verantwortlichkeiten der Projektleitung ergibt sich primär aus dem § 27 GenTSV sowie den Übertragungen von Pflichten durch das Bestellungsschreiben und durch allgemeine Verfügungen. So ist mit der Projektleitung u.a. die Aufzeichnungsführung verbunden.
Hinweis: Falls mit humanpathogenen Erregern gearbeitet wird, ist außerdem eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich (Sachkenntnis nach IfSG). Entsprechendes gilt für tierpathogene Erreger; hier ist die Tierseuchenerregerverordnung relevant.