§ 3 Gentechnikgesetz - Begriffsbestimmung
Die Projektleitung wird vom Präsidenten schriftlich bestellt (s. § 6 Abs. 4 GenTG). Vorbedingung: Sie müssen Bedienstete/r der Universität sein.
Voraussetzung für eine Bestellung als Projektleiter*in ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde gegenüber der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. I.d.R. müssen durch die Universität folgende Unterlagen als Nachweise für die Sachkunde vorgelegt werden:
Es werden deutsche Sprachkenntnisse mindestens der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen als erforderlich angesehen.
Die oben aufgeführten Unterlagen müssen nicht mehr vorgelegt werden, wenn die Sachkundeanerkennung durch eine Genehmigungs- bzw. Aufsichtsbehörde der anderen Bundesländer erfolgt ist. Hier genügt i.d.R. entweder die entsprechende Urkunde oder die Nennung der Behörde, das Aktenzeichen und Datum der Sachkundeanerkennung.
Die Verantwortlichkeiten der Projektleitung ergibt sich primär aus dem § 27 GenTSV sowie den Übertragungen von Pflichten durch das Bestellungsschreiben und durch allgemeine Verfügungen. So ist mit der Projektleitung u.a. die Aufzeichnungsführung verbunden.
Hinweis: Falls mit humanpathogenen Erregern gearbeitet wird, ist außerdem eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich (Sachkenntnis nach IfSG). Entsprechendes gilt für tierpathogene Erreger; hier ist die Tierseuchenerregerverordnung relevant.
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