Projektleiter*in für gentechnische Arbeiten

§ 3 Gentechnikgesetz - Begriffsbestimmung

10. Projektleiter [ist]
eine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Obliegenheiten die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit oder einer Freisetzung durchführt.

Die Projektleitung wird vom Präsidenten schriftlich bestellt (s. § 6 Abs. 4 GenTG). Hierfür müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Anstellung an der Goethe-Universität (Ausnahmen sind ggf. möglich).
  • Deutsche Sprachkenntnisse mindestens der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
  • Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder (veterinär-)medizinischen Hochschulstudiums.
  • Nachweis für die mindestens 3-jährige Erfahrung auf dem Gebiet der Gentechnik z.B. durch Bestätigungsschreiben zur Sachkunde oder Publikationsliste.
  • Teilnahme an einem Fortbildungskurs gemäß § 28 GenTSV. Eine Liste von Kursen für Projektleiter und Beauftragte für Biologische Sicherheit finden Sie hier.
  • Bestätigung zur Zuverlässigkeit der Projektleitung durch den Arbeitgeber (dafür muss ein Führungszeugnis in der Personalakte vorliegen).

Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an wenn eine Position in einer Projektleitung übernommen werden soll. Wir sprechen dann alles Weitere mit Ihnen ab und schicken Ihnen Details zu Voraussetzungen und Vorgehen.

Wenn eine Sachkundeanerkennung durch eine Genehmigungs- bzw. Aufsichtsbehörde der anderen Bundesländer bereits erfolgt ist genügt i.d.R. entweder die entsprechende Urkunde oder die Nennung der Behörde, das Aktenzeichen und Datum der Sachkundeanerkennung.

Die Verantwortlichkeiten der Projektleitung ergibt sich primär aus dem § 27 GenTSV sowie den Übertragungen von Pflichten durch das Bestellungsschreiben und durch allgemeine Verfügungen. So ist mit der Projektleitung u.a. die Aufzeichnungsführung verbunden.

Hinweis: Falls mit humanpathogenen Erregern gearbeitet wird, ist außerdem eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich (Sachkenntnis nach IfSG). Entsprechendes gilt für tierpathogene Erreger; hier ist die Tierseuchenerregerverordnung relevant.