Projektleiter*in für gentechnische Arbeiten

§ 3 Gentechnikgesetz - Begriffsbestimmung

10. Projektleiter [ist]
eine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Obliegenheiten die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit oder einer Freisetzung durchführt.

Die Projektleitung wird vom Präsidenten schriftlich bestellt (s. § 6 Abs. 4 GenTG). Vorbedingung: Sie müssen Bedienstete/r der Universität sein.
Voraussetzung für eine Bestellung als Projektleiter*in ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde gegenüber der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. I.d.R. müssen durch die Universität folgende Unterlagen als Nachweise für die Sachkunde vorgelegt werden:

  • Formblatt S
  • Abschluss eines naturwissenschaftlichen oder (veterinär-)medizinischen Hochschulstudiums durch Hochschulabgangsurkunde (Diplomurkunde oder -zeugnis, Masterurkunde, 3. Ärztliche Prüfung, Promotionsurkunde)
  • Nachweis für die mindestens 3-jährige Erfahrung auf dem Gebiet der Gentechnik z.B. durch Bestätigungsschreiben zur Sachkunde
    oder
    Publikationsliste (aus den Titeln sollte hervorgehen, dass gentechnische Arbeitsmethoden angewandt wurden; ggf. Beilage von Publikationen). Bei den Publikationen bittet das RP-Gießen um Kennzeichnung der Passagen im Methodenteil, die vom Antragsteller selbstständig durchgeführt wurden.
  • Zertifikat über die Teilnahme an einem Fortbildungskurs gemäß § 28 GenTSV. Eine Liste von Kursen für Projektleiter und Beauftragte für Biologische Sicherheit finden Sie hier.
  • Das Regierungspräsidium Gießen verlangt zusätzlich eine Bestätigung zur Zuverlässigkeit des Projektleiters durch den Arbeitgeber (in diesem Fall durch die Abteilung Personalservices). Hierfür muss der Abteilung ein polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei der Behörde) vorliegen.

Es werden deutsche Sprachkenntnisse mindestens der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen als erforderlich angesehen.

Die oben aufgeführten Unterlagen müssen nicht mehr vorgelegt werden, wenn die Sachkundeanerkennung durch eine Genehmigungs- bzw. Aufsichtsbehörde der anderen Bundesländer erfolgt ist. Hier genügt i.d.R. entweder die entsprechende Urkunde oder die Nennung der Behörde, das Aktenzeichen und Datum der Sachkundeanerkennung.

Die Verantwortlichkeiten der Projektleitung ergibt sich primär aus dem § 27 GenTSV sowie den Übertragungen von Pflichten durch das Bestellungsschreiben und durch allgemeine Verfügungen. So ist mit der Projektleitung u.a. die Aufzeichnungsführung verbunden.

Hinweis: Falls mit humanpathogenen Erregern gearbeitet wird, ist außerdem eine Erlaubnis nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich (Sachkenntnis nach IfSG). Entsprechendes gilt für tierpathogene Erreger; hier ist die Tierseuchenerregerverordnung relevant.


Kontakt

Referat Biologische Sicherheit

Campus Westend, SKW-Gebäude 
Räume 02.C107/108/109/110
HPF 310
Rostocker Straße 2
60323 Frankfurt am Main

E-Mail:
BiologischeSicherheit@uni-frankfurt.de
Fax: 069/798 23067

Dr. Heike Körber - Referatsleitung
Telefon: 069/798 23657

Dr. Achim Werckenthin
Telefon: 069/798 23675

Dr. Petra Bernardi
Telefon: 069/798 23653

N.N. - Assistenz
Telefon: 069/798 23641