Stoffe oder Stoffgemische können giftig, reizend, ätzend, brennbar, brandfördernd, explosionsfähig oder umweltgefährlich sein. Außerdem können sie die Atemwege oder die Haut sensibilisieren, Krebs erzeugen, die Fortpflanzung gefährden sowie das Erbgut verändern oder die Gesundheit auf andere Weise gefährden.
Stoffe oder Gemische, die eine oder mehrere solcher Eigenschaften haben, sind Gefahrstoffe.
Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nicht zu beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering wie möglich zu halten, hat der Arbeitgeber das Arbeitsschutzgesetz zu beachten und die nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Zur Umsetzung sind Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), z.B. TRGS 526 Laboratorien, und das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschriften, Regeln, Informationen), z.B. DGUV Information 213-850 Sicheres Arbeiten in Laboratorien (Laborrichtlinien), anzuwenden.
Für Gefahrstoffe muss der Hersteller/Lieferant dem Anwender Sicherheitsdatenblätter bereitstellen. Sicherheitsdatenblätter liefern alle wichtigen Informationen zu den Gefahren, die von einem Stoff oder Stoffgemisch ausgehen, sowie zur sicheren Verwendung.
Gefahrstoffe sind auf ihrer Verpackung und im Sicherheitsdatenblatt mit Gefahrenpiktogrammen, Signalwort („Gefahr“ oder „Achtung“), Gefahrenhinweisen (H-Sätze) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze) gekennzeichnet.
Auf Grundlage des Sicherheitsdatenblattes und unter Berücksichtigung der spezifischen Verwendung des Gefahrstoffes muss er Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen erstellen und die Beschäftigten anhand dieser unterweisen. Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen müssen den Beschäftigten zugänglich sein.
Verwender von Gefahrstoffen müssen ein Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe (Gefahrstoffverzeichnis) mit folgenden Mindestangaben erstellen und regelmäßig aktualisieren:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften mit Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt
3. Angaben zu verwendeten Mengenbereichen,
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.
An der Goethe-Universität kann zur Erfassung der Gefahrstoffe das Lager- und Katastersystem für Chemikalien CLAKS (LCI SYSTEMS GmbH) verwendet werden.
Neben der Möglichkeit die Gefahrstoffe zu erfassen (Gefahrstoffkataster), bietet es weitere nützliche Anwendungen und Informationen, u.a. Überblick über Bestände, Lagerortkartei, Beschriftung von Gebinden, Sicherheitsdatenblätter.
Allgemeine Schutzmaßnahmen nach GefStoffV
Gefahrstoffe oder Verfahren sind, soweit möglich, durch nicht oder weniger gefährliche zu ersetzen (Substitutionsgebot nach §7 GefStoffV).
Dabei ist folgende Rangfolge zu beachten:
Sind allgemeine Schutzmaßnahmen (§ 8 GefStoffV) nicht ausreichend, dann sind zusätzliche Schutzmaßnahmen (§ 9 GefStoffV) erforderlich.
Besondere Schutzmaßnahmen nach § 10 GefStoffV sind bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B zu ergreifen.