Gefahrstoffe


Pikt Gefahrstoffe

Stoffe oder Stoffgemische können giftig, reizend, ätzend, brennbar, brandfördernd, explosionsfähig oder umweltgefährlich sein. Außerdem können sie die Atemwege oder die Haut sensibilisieren, Krebs erzeugen, die Fortpflanzung gefährden sowie das Erbgut verändern oder die Gesundheit auf andere Weise gefährden.

Stoffe oder Gemische, die eine oder mehrere solcher Eigenschaften haben, sind Gefahrstoffe.

Um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nicht zu beeinträchtigen oder die Gefährdung so gering wie möglich zu halten, hat der Arbeitgeber das Arbeitsschutzgesetz zu beachten und die nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Zur Umsetzung sind Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), z.B. TRGS 526 Laboratorien, und das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschriften, Regeln, Informationen), z.B. DGUV Information 213-850 Sicheres Arbeiten in Laboratorien (Laborrichtlinien), anzuwenden. 

Sicherheitsdatenblatt, Kennzeichnung, Gefahrstoffverzeichnis

Für Gefahrstoffe muss der Hersteller/Lieferant dem Anwender Sicherheitsdatenblätter bereitstellen. Sicherheitsdatenblätter liefern alle wichtigen Informationen zu den Gefahren, die von einem Stoff oder Stoffgemisch ausgehen, sowie zur sicheren Verwendung.

Gefahrstoffe sind auf ihrer Verpackung und im Sicherheitsdatenblatt mit Gefahrenpiktogrammen, Signalwort („Gefahr“ oder „Achtung“), Gefahrenhinweisen (H-Sätze) und Sicherheitshinweisen (P-Sätze) gekennzeichnet.

Auf Grundlage des Sicherheitsdatenblattes und unter Berücksichtigung der spezifischen Verwendung des Gefahrstoffes muss er Arbeitgeber schriftliche Betriebsanweisungen zum sicheren Umgang mit Gefahrstoffen erstellen und die Beschäftigten anhand dieser unterweisen. Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen müssen den Beschäftigten zugänglich sein.

Verwender von Gefahrstoffen müssen ein Verzeichnis der verwendeten Gefahrstoffe (Gefahrstoffverzeichnis) mit folgenden Mindestangaben erstellen und regelmäßig aktualisieren: 

1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,

2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften mit Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt

3. Angaben zu verwendeten Mengenbereichen,

4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

An der Goethe-Universität kann zur Erfassung der Gefahrstoffe das Lager- und Katastersystem für Chemikalien CLAKS (LCI SYSTEMS GmbH) verwendet werden.

Neben der Möglichkeit die Gefahrstoffe zu erfassen (Gefahrstoffkataster), bietet es weitere nützliche Anwendungen und Informationen, u.a. Überblick über Bestände, Lagerortkartei, Beschriftung von Gebinden, Sicherheitsdatenblätter.

Für Informationen und zur Hilfe bei der Einrichtung und Verwendung von CLAKS können Sie sich an arbeitsschutz@uni-frankfurt.de wenden.

Schutzmaßnahmen

Allgemeine Schutzmaßnahmen nach GefStoffV

Der Arbeitgeber darf die Beschäftigten erst dann Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aufnehmen lassen, nachdem er eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen hat.

Gefahrstoffe oder Verfahren sind, soweit möglich, durch nicht oder weniger gefährliche zu ersetzen (Substitutionsgebot nach §7 GefStoffV).

Gefährdungen der Beschäftigten sind auszuschließen bzw. durch geeignete Schutzmaßnahmen auf ein Minimum zu reduzieren.

Dabei ist folgende Rangfolge zu beachten:

  1. Geeignete emissionsfreie/-arme Verfahren sowie geeignete Arbeitsmittel und Materialien verwenden. Stand der Technik beachten.
  2. Kollektive technische Schutzmaßnahmen, wie z.B. geeignete Absaugung an der Gefahrenquelle sowie angemessene Be- und Entlüftung und geeignete organisatorische Maßnahmen umsetzen.
  3. Individuelle Schutzmaßnahmen festlegen, u.a. die Bereitstellung/Verwendung persönlicher Schutzausrüstung (PSA).
  • Alle verwendeten Stoffe und Gemische müssen identifizierbar sein.
  • Gefahrstoffe müssen mit den Informationen zu ihrer Einstufung, den von ihnen ausgehenden Gefahren und zu beachtende Schutzmaßnahmen gekennzeichnet sein.
  • Beschäftigte dürfen in Arbeitsbereichen, in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich nehmen.
  • Gefahrstoffe dürfen nicht in Lebensmittelbehältern, nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arznei-, Lebens- oder Futtermitteln aufbewahrt oder gelagert werden.

Sind allgemeine Schutzmaßnahmen (§ 8 GefStoffV) nicht ausreichend, dann sind zusätzliche Schutzmaßnahmen (§ 9 GefStoffV) erforderlich. 

Besondere Schutzmaßnahmen nach § 10 GefStoffV sind bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B zu ergreifen.

Außerdem ist ein Verzeichnis (Expositionsverzeichnis) über die Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt.