Betriebsanweisungen

Rechtliche Grundlage

Betriebsanweisungen sind Anweisungen der Vorgesetzten an die Beschäftigten mit dem Ziel, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Stoffe oder Stoffgemische sicher zu verwenden und dadurch Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Sie unterstützen die Vorgesetzten bei der Unterweisung der Beschäftigten und helfen den Beschäftigten, sich bei ihren Tätigkeiten sicher verhalten zu können.

Immer dann, wenn technischen Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, um Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden, dann sind diese durch organisatorische Maßnahmen und Regeln für sicherheitsgerechtes Verhalten zu ergänzen.

Erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bestimmt und für konkrete Anwendungsfälle (z. B. Umgang mit einem Gefahrstoff oder einer Maschine) in Betriebsanweisungen schriftlich festgelegt werden.

Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, und damit jedes/jeder Vorgesetzten, die u.a. geregelt ist im Arbeitsschutzgesetz und in der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1), in der Betriebssicherheitsverordnung, in der Gefahrstoffverordnung sowie in spezifischen Unfallverhütungsvorschriften.

Betriebsanweisungen sind den Beschäftigten durch Aushang, Auslegen oder ein Aushändigen vor Arbeitsbeginn bekannt zu machen. Die Beschäftigten müssen Betriebsanweisungen jederzeit einsehen können.

Darüber hinaus sollten Betriebsanweisungen als Grundlage für die Unterweisung genutzt werden. Eine entsprechende Verpflichtung besteht z. B. in Unfallverhütungsvorschriften und in der Gefahrstoffverordnung.

Art, Form und Inhalte von Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen sind schriftlich, in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen.

Betriebsanweisungen müssen objekt- und adressatenbezogen sein, d. h. sie regeln z. B. eine Anlage, ein Verfahren, den Einsatz eines Gefahrstoffes für die Beschäftigten(gruppen), die damit umgehen.

Gleichartige Gefahren und gleichartige Schutzmaßnahmen an einem oder mehreren Arbeitsplätzen können in einer Betriebsanweisung zusammengefasst werden.

Betriebsanweisungen müssen so konkret abgefasst sein, dass sie in praktisches Verhalten oder Handeln umgesetzt werden können.

Der Umfang einer Betriebsanweisung sollte die Größe einer DIN A4-Seite nicht überschreiten.

Betriebsanweisungen sollten grafisch einheitlich gestaltet sein, i.d.R. in "Blau" für die Bedienung von Maschinen oder für Arbeitsverfahren, in "Orange" bzw. „ROT“ für Gefahrstoffe und in "Grün" zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung. 

Bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen sollten insbesondere folgende Punkte Berücksichtigung finden und ausreichend beschrieben werden:

1. Anwendungsbereich
2. Gefahren für Mensch und Umwelt
3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
4. Verhalten bei Störungen
5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
6. Instandhaltung

Bei Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe nach § 14 GefStoffV ist eine Gliederung der Inhalte gemäß TRGS 555 zwingend vorgegeben.

Alle Punkte stehen in einem besonderen Zusammenhang, d. h. unter anderem, dass zu benannten Gefahren auch geeignete Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt sein müssen!

Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe

Für die Erstellung von Betriebsanweisungen zum Umgang mit Gefahrstoffen kann u.a. das Gefahrstoffinformationssystem Chemikalien GisChem genutzt werden. Über "Gefahrstoffsuche" finden Sie u.a. Betriebsanweisungsentwürfe für viele wichtige Stoffe und Produktgruppen.
Darüber hinaus können Sie mit dem Modul GisChem-Interaktiv ausgehend von einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt für beliebige Stoffe und Gemische eine Betriebsanweisung erstellen.

Verschiedene Unfallversicherungsträger (z.B. Berufsgenossenschaften) stellen auf ihren Internetseiten Muster-Betriebsanweisungen zur Verfügung, z. B. die:

BGHM oder die BGRCI 

Auch das Referat Arbeitsschutz der Goethe-Universität stellt zu Ihrer Unterstützung ausgewählte Muster-Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe bzw. Muster-Betriebsanweisungen für Gefahrstoffgruppen bereit.

Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel und Maschinen

Für die Erstellung von Betriebsanweisungen für Maschinen/Arbeitsmittel/Verfahren etc. können ebenfalls Muster-Betriebsanweisungen genutzt werden, z. B. von der 

BGHM oder der BGRCI 

Sollten für eine Maschine/ein Arbeitsmittel/ein Verfahren keine geeigneten Muster-Betriebsanweisungen zur Verfügung stehen, dann sind die Betriebsanweisungen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung, der damit verbundener Gefährdungen und der Betriebsanleitung des Herstellers zu erstellen.

Das Referat Arbeitsschutz kann bei der Erstellung von Betriebsanweisungen unterstützen.

Muster-Betriebsanweisungen müssen immer auf ihren konkreten Anwendungsfall angepasst werden!