Elektrosicherheit

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für die Bereitstellung und Benutzung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln bilden das Arbeitsschutzgesetz und die allgemeinen Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung.

Konkretisiert werden die Anforderungen u.a. in der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 'Elektrische Anlagen und Betriebsmittel' (Unfallverhütungsvorschrift).

Der Arbeitgeber hat u.a. dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden (Das Betreiben umfasst alle Tätigkeiten (Bedienen und Arbeiten) an und in elektrischen Anlagen sowie an und mit elektrischen Betriebsmitteln. Zum Instandhalten gehören die Inspektion (Kontrolle), die Wartung und die Instandsetzung.),
  • nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden, 
  • vor der ersten Inbetriebnahme und regelmäßig wiederkehrend, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist nicht erforderlich, wenn vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass betriebsfertig installierte oder angeschlossene elektrische Betriebsmittel entsprechend der DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 beschaffen sind. Für anschlussfertige elektrische Betriebsmittel ist hier i.d.R. die Konformitätserklärung ausreichend.),
  • bei einer unmittelbaren Gefährdung aus dem Verkehr gezogen bzw. nicht mehr benutzt werden und Mängel unverzüglich beseitigt werden;
  • dass im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung elektrische Gefährdungen beurteilt und die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel festgelegt und umgesetzt werden. 
  • dass die Beschäftigten regelmäßig, mindestens jährlich, über die beim Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln auftretenden Gefahren und über notwendige Schutzmaßnahmen unterwiesen werden.  

Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln: Wer darf was?

Elektrofachkraft

Eine Elektrofachkraft darf z. B. elektrische Anlagen und Betriebsmittel errichten, ändern und in Stand halten.
Elektrofachkraft ist eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden.

Wenn Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur "Unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft" ausgeführt werden dürfen bedeutet dies nicht, dass die Elektrofachkraft ständig vor Ort sein muss. Sie hat jedoch Ihre Führungs- und Fachverantwortung wahrzunehmen, insbesondere durch:
  • das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,
  • das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen,
  • das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen,
  • das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen,
  • das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte, z.B. bei nichtelektrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile.

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten

Sollen Mitarbeiter, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, für festgelegte Tätigkeiten, z.B. nach § 5 Handwerksordnung, bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln eingesetzt werden, können diese durch eine entsprechende Ausbildung eine Qualifikation als „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ erreichen. 

Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Arbeitgeber in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind. 

In eigener Fachverantwortung dürfen nur solche festgelegten Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Ausbildung nachgewiesen ist.

Festgelegte Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V AC bzw. 1500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden.

Unter Spannung sind Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP)

Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihm übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren unterrichtet, über die notwendigen Schutzmaßnahmen unterwiesen und erforderlichenfalls angelernt wurde. 
Die Verantwortung für die Sicherheit bei den durchzuführenden Arbeiten trägt dabei immer die zuständige Elektrofachkraft.
Elektrotechnisch unterwiesene Personen können die Elektrofachkräfte im Betrieb wirksam unterstützen, dürfen jedoch selbständig keine Anlagen oder Geräte erreichten, ändern oder instand halten.
Sie arbeiten "unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft" (siehe oben)
Welche Tätigkeiten im Einzelnen von den EuP ausgeführt werden dürfen, muss die für den Fachbereich / den Arbeitsbereich verantwortliche Elektrofachkraft festlegen.

EuP sind in Schriftform zur "elektrotechnisch unterwiesenen Person" zu bestellen. Dazu gehört ein Ausbildungsnachweis, die Bestellung durch die/den Vorgesetzte/n mit Tätigkeitsprofil und dazugehörigen Arbeitsanweisungen.

Elektrotechnische Laien

Elektrotechnische Laien, die weder Elektrofachkräfte noch elektrotechnisch unterwiesene Personen sind, dürfen keinerlei elektrotechnische Arbeiten selbständig ausführen.

Ausnahmen:
  • Benutzen von Geräten, die für Laienanwendung vorgesehen sind, d.h. unter anderem Ein- und Ausschalten von elektrischen Betriebsmitteln bei vollständigem Berührungsschutz
  • Überwachen der Betriebsmittel auf richtiges Arbeiten und sichtbare Schäden (Funktions- und Sichtprüfung)
  •  Auswechseln von Lampen bei Nennspannungen bis 250 V, im spannungsfreien Zustand; in Niederspannungsanlagen bei vollständigen Schutz gegen direktes Berühren auch unter Spannung
  • Einsetzen und Auswechseln von Schraubsicherungen
  • äußerliches Reinigen von elektrischen Betriebsmitteln bei vollständigem Berührungsschutz

Sicherer Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln - Hinweise für Beschäftigte

Gehen Sie mit elektrischen Betriebsmitteln sorgfältig um, um Schäden und Unfälle zu vermeiden:

  • Verwenden Sie keine Haushaltsgeräte. Diese sind in der Regel nicht für den Dauergebrauch geeignet und nicht so robust wie Geräte für die gewerbliche Nutzung.
  • Vergewissern Sie sich, dass von Ihnen benutzte elektrische Betriebsmittel nicht beschädigt sind.
  • Reparieren Sie defekte elektrische Betriebsmittel nicht selbst. Melden Sie Schäden sofort Ihrem Vorgesetzten.
  • Schalten Sie die Geräte stets mit dem Schalter ein und aus, nicht durch Einstecken oder Herausziehen des Steckers.
  • Achten Sie darauf, dass die elektrischen Betriebsmittel für die Umgebungsbedingungen geeignet sind.
  • Ziehen Sie Geräteanschluss- oder Verlängerungsleitungen stets am Stecker aus der Steckdose, nie an der Leitung selbst.
  • Sorgen Sie dafür, dass Zuleitungen keine Stolperstellen bilden: Elektrische Leitungen dürfen nicht ungeschützt in Verkehrswegen verlegt werden. Durch Betreten und Überfahren können die Isolation und die stromführenden Adern beschädigt werden, außerdem bilden lose liegende Leitungen Stolperstellen.
  • Schalten Sie Mehrfachsteckdosen nicht in Reihe, da dies zu Überlastung der elektrischen Leitungen und damit ggf. zu Bränden führen kann.

Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln 

Informationen hierzu finden Sie unter Prüfung von Arbeitsmitteln