Elektrofachkraft
Eine Elektrofachkraft darf z. B. elektrische Anlagen und Betriebsmittel errichten, ändern und in Stand halten.
Elektrofachkraft ist eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden.
Wenn Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur "Unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft" ausgeführt werden dürfen bedeutet dies nicht, dass die Elektrofachkraft ständig vor Ort sein muss. Sie hat jedoch Ihre Führungs- und Fachverantwortung wahrzunehmen, insbesondere durch:
- das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,
- das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen,
- das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen,
- das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen,
- das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte, z.B. bei nichtelektrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile.
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
Sollen Mitarbeiter, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, für festgelegte Tätigkeiten, z.B. nach § 5 Handwerksordnung, bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln eingesetzt werden, können diese durch eine entsprechende Ausbildung eine Qualifikation als „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ erreichen.
Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Arbeitgeber in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind.
In eigener Fachverantwortung dürfen nur solche festgelegten Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Ausbildung nachgewiesen ist.
Festgelegte Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V AC bzw. 1500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden.
Unter Spannung sind Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt.
Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP)
Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihm übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren unterrichtet, über die notwendigen Schutzmaßnahmen unterwiesen und erforderlichenfalls angelernt wurde.
Die Verantwortung für die Sicherheit bei den durchzuführenden Arbeiten trägt dabei immer die zuständige Elektrofachkraft.
Elektrotechnisch unterwiesene Personen können die Elektrofachkräfte im Betrieb wirksam unterstützen, dürfen jedoch selbständig keine Anlagen oder Geräte erreichten, ändern oder instand halten.
Sie arbeiten "unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft" (siehe oben)
Welche Tätigkeiten im Einzelnen von den EuP ausgeführt werden dürfen, muss die für den Fachbereich / den Arbeitsbereich verantwortliche Elektrofachkraft festlegen.
EuP sind in Schriftform zur "elektrotechnisch unterwiesenen Person" zu bestellen. Dazu gehört ein Ausbildungsnachweis, die Bestellung durch die/den Vorgesetzte/n mit Tätigkeitsprofil und dazugehörigen Arbeitsanweisungen.
Elektrotechnische Laien
Elektrotechnische Laien, die weder Elektrofachkräfte noch elektrotechnisch unterwiesene Personen sind, dürfen keinerlei elektrotechnische Arbeiten selbständig ausführen.
Ausnahmen:
- Benutzen von Geräten, die für Laienanwendung vorgesehen sind, d.h. unter anderem Ein- und Ausschalten von elektrischen Betriebsmitteln bei vollständigem Berührungsschutz
- Überwachen der Betriebsmittel auf richtiges Arbeiten und sichtbare Schäden (Funktions- und Sichtprüfung)
- Auswechseln von Lampen bei Nennspannungen bis 250 V, im spannungsfreien Zustand; in Niederspannungsanlagen bei vollständigen Schutz gegen direktes Berühren auch unter Spannung
- Einsetzen und Auswechseln von Schraubsicherungen
- äußerliches Reinigen von elektrischen Betriebsmitteln bei vollständigem Berührungsschutz