Mutterschutz

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz/MuSchG) schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit.

Es regelt u.a. die Anforderungen an die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und an die Gestaltung der Arbeitsplätze/Tätigkeiten für schwangere/stillende Frauen sowie Mitteilungs- und Informationspflichten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen.

Gefährdungen sind möglichst zu vermeiden, unverantwortbare Gefährdungen müssen ausgeschlossen werden.

Soweit es nach den Vorschriften des MuSchG verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen.

Die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz gelten für alle weiblichen Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Goethe-Universität stehen sowie für Studentinnen, Schülerinnen, Doktorandinnen, Gastwissenschaftlerinnen, Stipendiatinnen o.ä.

Informationen für Vorgesetzte

Zur Umsetzung der Anforderungen aus dem 2018 novellierten Mutterschutzgesetzes steht allen Vorgesetzten an der Goethe-Universität die „Handlungsanleitung zur Umsetzung der Anforderungen nach dem Mutterschutzgesetz/Durchführung der Gefährdungsbeurteilung“ sowie die „Checkliste zur Gefährdungsbeurteilung“ und weitere Informationen auf der Homepage der Abt. Personalservices (Formularcenter) zur Verfügung.

Bei Fragen und Beratungsbedarf zur Ausarbeitung der Gefährdungsbeurteilungen nach MuSchG unterstützen Sie das Referat Arbeitsschutz (arbeitsschutz@uni-frankfurt.de) und die Betriebsärzt*innen (orga-BA@uni-frankfurt.de) der Goethe-Universität.

Informationen für Beschäftigte

Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber (direkte/r Vorgesetzte/r und Abteilung Personalservices) ihre Schwangerschaft sowie den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

Die rechtzeitige Mitteilung ist entscheidend für die umgehende Umsetzung von ggf. notwendigen Schutzmaßnahmen, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden müssen.

Weitere Informationen: Homepage der Abt. Personalsservices/Informationen A-Z

Informationen für Studierende

Eine schwangere Studentin soll ihrem zuständigen Prüfungsamt ihre Schwangerschaft sowie den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Studentin soll so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.
Die rechtzeitige Mitteilung ist entscheidend für die umgehende Umsetzung von ggf. notwendigen Schutzmaßnahmen, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden müssen.
Weitere Informationen: Homepage des Gleichstellungsbüros