Transport von gentechnisch veränderten Organismen

Transporte werden gemäß dem europaweiten Abkommen über Gefahrgut (ADR) in verschiedene Klassen eingeteilt. Informieren Sie sich vor dem Transport von Biostoffen / GVO welche Vorschriften einzuhalten sind und wenden sich in jedem Fall an das Referat Sonderabfall und Gefahrgut:


Referat Sonderabfall und Gefahrgut
Herr Michael Gillmann
Telefon: 069/798-29392
Fax: 069/798-29393
E-Mail: gillmann@em.uni-frankfurt.de
Zentrales Zwischenlager für chemische Sonderabfälle, N 162
Max-von-Laue-Straße 7
60438 Frankfurt am Main


Achtung: Sollte Trockeneis beim Transport verwendet werden, sind unabhängig vom sonstigen Transportgut in jedem Fall die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten!

Im Folgenden finden Sie vorab einige Hinweise, was beim Transport grundsätzlich zu beachten ist.
Generell gilt: GenTG und GenTSV regeln nicht den Transport von gentechnischen Organismen. Es liegt aber in der Verantwortung des Versenders, dass GVO nur an Empfänger versandt werden, die mit den Organismen umgehen dürfen, über ein entsprechendes Labor und all notwendigen Anzeigen verfügen.
Den Transport von GVO selbst regelt das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, kurz ADR. Dieses wird etwa alle 2 Jahre aktualisiert. Die Version vom 16. November 2021 sagt zum Transport von GVO: Genetisch veränderte Mikroorganismen oder Organismen

2.2.9.1.11 RSEB Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, die in der Natur nicht vorkommt. Sie sind der Klasse 9 (UN-Nummer 3245) zuzuordnen, wenn sie nicht der Begriffsbestimmung für giftige Stoffe oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, sie jedoch in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert. Bem.:
  1. GMMO und GMO, die ansteckungsgefährliche Stoffe sind, sind Stoffe der Klasse 6.2 (UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373).
  2. GMMO oder GMO unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID, wenn sie von den zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden.
  3. Genetisch veränderte lebende Tiere, die nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und die in Behältnissen befördert werden, die geeignet sind, sowohl ein Entweichen der Tiere als auch einen unzulässigen Zugriff sicher zu verhindern, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR/RID. Die für den Luftverkehr vom Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) festgelegten Bestimmungen ≪Live Animals Regulations, LAR≫ (Vorschriften für Lebendtiertransporte) können als Leitfaden für geeignete Behältnisse für die Beförderung lebender Tiere herangezogen werden.
  4. Lebende Tiere dürfen nicht dazu benutzt werden, der Klasse 9 zugeordnete genetisch veränderte Mikroorganismen zu befördern, es sei denn, diese können nicht auf eine andere Weise befördert werden. Genetisch veränderte lebende Tiere müssen nach den von den zuständigen Behörden der Ursprungs- und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden.
Folglich fallen GVO, die NICHT „in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert“ auch nicht unter das ADR, solange keine anderen Kriterien für andere ADR Klassen (Ansteckungsgefährliche Stoffe, Trockeneis(!),…) zutreffen. Da dies jedoch geprüft werden muß, wenden Sie sich vor dem geplanten Transport von GVO bitte auf jeden Fall an das Referat Sonderabfall und Gefahrgut. Falls es sich um GVO handelt, die unter das ADR fallen, muss die Sendung zwingend mit dem Gefahrgutaufkleber UM3245 gekennzeichnet und die Verpackungsanweisung P904 beachtet werden. Wir empfehlen generell, allein aus Produktschutzgründen die folgende Verpackungsanweisung zu beachten, auch wenn die GVO nicht unter das ADR fallen. Auch sollte das GVO Gefäß bzw. die Innenverpackung generell so gekennzeichnet sein (ggf. durch einen entsprechenden Begleitbrief), dass sich eindeutig erkennen lässt worum es sich handelt.
Verpackungsanweisung P904 nach ADR:

Die folgenden Verpackungen sind zugelassen:

(1) Verpackungen, die den Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4 und 4.1.1.8 und des Abschnitts 4.1.3 entsprechen und so ausgelegt sind, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 entsprechen. Es müssen Außenverpackungen verwendet werden, die aus geeignetem Werkstoff hergestellt sind und hinsichtlich ihres Fassungsraums und der vorgesehenen Verwendung eine ausreichende Festigkeit aufweisen und entsprechend ausgelegt sind. Wenn diese Verpackungsanweisung für die Beförderung von Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen verwendet wird, muss die Verpackung so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen eine unbeabsichtigte Entleerung verhindert wird.
(2) Verpackungen, die nicht unbedingt den Prüfvorschriften für Verpackungen des Teils 6 entsprechen müssen, aber folgenden Vorschriften entsprechen:

a. Eine Innenverpackung, bestehend aus:

i. (einem) Primärgefäß(en) und einer Sekundärverpackung, wobei das (die) Primärgefäß(e) oder die Sekundärverpackung für flüssige Stoffe flüssigkeitsdicht oder für feste Stoffe staubdicht sein muss (müssen);
ii. bei flüssigen Stoffen saugfähigem Material, das zwischen dem (den) Primärgefäß(en) und der Sekundärverpackung eingesetzt ist. Das saugfähige Material muss ausreichend sein, um die gesamte im (in den) Primärgefäß(en) enthaltene Menge aufzunehmen, so dass ein Austreten des flüssigen Stoffes nicht zu einer Beeinträchtigung der Unversehrtheit des Polstermaterials oder der Außenverpackung führt;
iii. wenn mehrere zerbrechliche Primärgefäße in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird.

b. Eine Außenverpackung muss in Bezug auf ihren Fassungsraum, ihre Masse und ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausreichend widerstandsfähig sein, und ihre kleinste Außenabmessung muss mindestens 100 mm betragen. Für die Beförderung ist das nachstehend abgebildete Kennzeichen auf der äußeren Oberfläche der Außenverpackung auf einem kontrastierenden Hintergrund anzubringen; es muss deutlich sichtbar und lesbar sein. Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) mit einer Mindestabmessung von 50 mm × 50 mm haben; die Linie muss mindestens 2 mm breit sein und die Buchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 6 mm haben.
UN3245

Kontakt

Referat Biologische Sicherheit

Campus Westend, SKW-Gebäude 
Räume 02.C107/108/109/110
HPF 310
Rostocker Straße 2
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E-Mail:
BiologischeSicherheit@uni-frankfurt.de
Fax: 069/798 23067

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Telefon: 069/798 23657

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Telefon: 069/798 23653

N.N. - Assistenz
Telefon: 069/798 23641