Häufig gestellte Fragen (FAQs)


Allgemeines zum TV-G-U, TVÜ-G-Ü

Wann tritt der neue TV in Kraft?

Das neue Tarifwerk der Goethe-Universität ist am 01.03.2010 in Kraft getreten.

Zum Tarifwerk gehören neben dem Manteltarifvertrag (TV-G-U) der Überleitungstarifvertrag (TVÜ-G-U), die Tarifverträge Entgeltumwandlung (TV-EntgeltU-G-U), der PKW-Fahrer-TV-G-U sowie der Tarifvertrag für Auszubildende (TVA-G-U BBiG).

Gleichzeitig gilt ab 01.03.2010 die neue Entgelttabelle mit einer Tariferhöhung von 1,2 %.


Welche Ziele gab es bei der Neugestaltung des Tarifrechts?

  • Eigene Tarifregelungen für die Goethe-Universität
  • Wissenschaftsspezifische Regelungen
  • Schaffung eines einheitlichen Tarifvertrages für Angestellte und Arbeiten/innen
  • Flexiblere Entgeltregelungen
  • Stärkung leistungsbezogener Elemente
  • moderne Führungsinstrumente, wie z.B. Personalentwicklung, Erprobung von Führungskräften
  • Flexiblere Arbeitszeitregelungen
  • Straffung, Vereinfachung und Transparenz
  • Überwiegende Lösung vom Beamtenrecht
  • Besondere Regelungen wegen des Übergang in eine Stiftungsuniversität
  • Anlehnung an die Entwicklungen im Land/in den anderen Bundesländern

Gibt es Text-Material zu den neuen Tarifverträgen?

Die Tarifverträge finden Sie unter: Tarifverträge


Welche Arbeitszeit gilt?

Ab dem 01.03.2010 gilt für alle Tarifbeschäftigten eine einheitliche regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden.

Es gibt zwei Ausnahmen von der 40-Stunden-Woche:

  • für Beschäftigte die ständig Wechselschicht und Schichtarbeit leisten und
  • für Beschäftigte, die am 28.02.2010 das 58. Lebensjahr vollendet haben

bleibt es bei einer 38,5-Stunden-Woche.

Ferner gibt es eine Übergangsregelung für diejenigen Beschäftigten, die bisher 38,5 Stunden wöchentlich gearbeitet haben und die nicht unter die Ausnahmeregelung fallen.
Sie erhalten als Ausgleich für die Arbeitszeitverlängerung in den Jahren 2010 und 2011 drei zusätzliche freie Tage pro Jahr.


Wie sieht die Urlaubsregelung aus?

Urlaubsanspruch bei einer 5 Tage-Woche:

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr = 26 Arbeitstage
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr = 29 Arbeitstage
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr = 30 Arbeitstage

Der zusätzliche Urlaub von 3 Tagen nach dem vollendeten 50. Lebensjahr gilt nur noch übergangsweise als Besitzstandsregelung, soweit der Anspruch in 2010 vor der Überleitung in den neuen Tarifvertrag erworben wurde.

Entsprechendes gilt für die Beschäftigten, die bis einschließlich 28.02.1970 geboren sind.

Übertragungszeitraum:

Der bisherige Übertragungszeitraum (bis zum 30. April des Folgejahres) für den Jahresurlaub wurde verlängert. Der Jahresurlaub ist spätestens bis zum 30. September des Folgejahres anzutreten.

Besonderheiten gibt es beim Zusatzurlaub für Gleichgestellte, Wechselschicht und Schichtarbeit zu beachten. Zu den Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Personalsachbearbeiter/Ihre Personalsachbearbeiterin.


Wie wurde die Dienstvereinbarung vom 18.07.2007 berücksichtigt?

Die aus Anlass des Übergangs in die Stiftungsuniversität am 18.07.2007 geschlossene Dienstvereinbarung wurde mit ihren speziellen Besitzstandsregelungen im Wesentlichen in den Tarifvertrag übernommen. Die Regelungen der Dienstvereinbarung wurden an die geltende Arbeitsrechtssprechung und an die Tarifüblichkeit angepasst.


Welchen besonderen Kündigungsschutz haben die Beschäftigten?

Der Kündigungsschutz an der Johann Wolfgang Goethe-Universität ist weitergehend als bei anderen öffentlichen Einrichtungen. Der Kündigungsschutz ist zum einen im Kündigungsschutzgesetz, zum anderen im Tarifrecht geregelt.

Besonderer tarifrechtlicher Schutz (40/15-Regelung)
Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.

(Übergangsregelung: Soweit Beschäftigte bisher nach den bis zum 28.02.2010 geltenden Tarifregelungen (BAT) nur aus in ihrer Person oder ihrem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden konnten, nicht aus betrieblichen Gründen (allenfalls war eine Änderungskündigung möglich), behalten sie diesen Schutz.)

Erweiterter tarifrechtlicher Schutz (Übergang von einer Landes- in die Stiftungsuniversität)
Ordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigungen sind für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2007 als Beschäftigte des Landes Hessen beim Arbeitgeber tätig waren, bis zum 31. Dezember 2017 ausgeschlossen.

Für Beschäftigte, die in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis einschl. 28. Februar 2010 neu eingestellt wurden, besteht ein Kündigungsschutz für die Dauer von jeweils 5 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einstellung.

Dieser besondere Kündigungsschutz gilt nicht, wenn ein zumutbarer Arbeitsplatz in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung (Land, Landeshochschule, Klinikum) bzw. beim Betriebsübergang ein Arbeitsplatz beim Land, einer Landeshochschule, dem Klinikum und bei der Stadt Frankfurt am Main abgelehnt wird, vgl. zu den näheren Einzelheiten § 34a TV-G-U.

Hinweis zur Zumutbarkeit eines neuen Arbeitsplatzes bei Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes:

Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ist stets zu prüfen, ob ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht, für den der Beschäftigte die notwendigen Kenntnisse/Fähigkeiten mitbringt. Für diejenigen Beschäftigten, die unter § 34a des TV fallen, gilt zum Schutz des Arbeitsplatzes zusätzlich, dass auch ein geringwertiger Arbeitsplatz mit gleicher Vergütung in Betracht kommt.

In der Vergangenheit konnten erfreulicherweise beim Wegfall von Arbeitsplätzen stets gleichwertige Arbeitsplätze angeboten werden.

Bei der Ausgliederung von Arbeiten oder Aufgaben auf Gesellschaften des Privatrechts oder rechtsfähige sowie nichtrechtsfähige Stiftungen erfolgt eine Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse nicht gegen den Willen der betroffenen Beschäftigten.

Zu den näheren Einzelheiten Vgl. § 34b TV-G-U.


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Regelungen zur Bezahlung und Überleitungsregelungen

Ist mein bisheriges Einkommen gesichert?

Das jetzige Einkommen für Beschäftigte ist gesichert. Grundsätzlich gilt: Es wird eine betragsmäßige Überleitung auf Grundlage der am Stichtag (Februar 2010) erhaltenen Bezüge vorgenommen.

Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis sich vor dem 01.03.2010 nach dem BAT richtet, erfolgt die Überleitung auf der Basis der Grundvergütung, der Allgemeinen Zulage und des Ortszuschlags der Stufe 1 oder 2 zum Überleitungsstichtag. Dieses sog. Vergleichsentgelt wird zum 01.03.2010 um 1,2 v.H. erhöht. Danach wird dieses Entgelt einer sog. Individuellen Zwischenstufe (innerhalb der Vergütungstabelle des Einkommensverbesserungstarifvertrages 2010) zugeordnet. Nach zwei Jahren Verweilen in dieser Zwischenstufe erfolgt ein Aufrücken in die nächsthöhere reguläre Erfahrungsstufe.

Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis sich vor dem 01.03.2010 nach dem MTArb richtet, ist der Monatstabellenlohn zu Grunde zu legen. Diese Beschäftigten werden am Stichtag nach ihrer Beschäftigungszeit in die Stufe übergeleitet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-L bereits seit dem Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte. Hierbei wird die Stufe 1 in jedem Fall mit einem Jahr berücksichtigt. Mindestens werden Beschäftigte aus dem MTArb in die Zwischenstufe übergeleitet, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht.

Entsprechendes gilt für diejenigen Beschäftigten, die bereits zum 01.01.2010 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages Hessen fielen. Sie werden den anderen Beschäftigten gleichgestellt.


Welche Zuschläge und Zulagen bleiben bestehen, welche fallen weg?

In die Werte der neuen Entgelttabelle haben die Grundvergütung, der Ortszuschlag Stufe 1 und 2 sowie die allgemeine Zulage Eingang gefunden. Daher wird künftig die allgemeine Zulage nicht mehr zusätzlich zum Entgelt gewährt. Neben dem Ortszuschlag fallen auch die Sozialzuschläge (Zuschlag für Verheiratete und kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags) weg.

Die bisherigen familienbezogenen Zuschläge werden also nicht mehr gewährt. Am 31.12.2009 vorhandene Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Überleitung bereits Kinder haben oder deren Kinder bis zum 28.02.2010 geboren werden, behalten den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages bis zum Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzungen. Der Kinderzuschlag in Höhe von 53,05 € für das dritte und jedes weitere Kind ist Bestandteil der Besitzstandszulage.

Neueingestellte erhalten seit dem 01.01.2010 (da sie vorübergehend unter den TV-Hessen fielen) und ab dem 01.03.2010 nach dem neuen Tarifvertrag der Universität eine Kinderzulage. Sie beträgt 100,00 € für jedes Kind. Die Kinderzulage erhöht sich um 53,05 € für das dritte und jedes weitere Kind.

Für Kinder die nach dem 28.02.2010 geboren wurden, erhalten die bereits am 31.12.2009 Beschäftigten ebenfalls diese Kinderzulage.

Zeitzuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Wechselschicht- und Schichtzulagen sowie Erschwerniszuschläge für Arbeiten, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten, werden weiterhin gewährt. Die Einzelheiten richten sich nach den entsprechenden Tarifvorschriften, die teilweise modifiziert wurden.

Am 28.02.2010 vorhandene Beschäftigte erhalten die Techniker-, Meister-, Programmier- und Vorarbeiterzulage bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung weiterhin (sog. Funktionszulagen).

Erschwerniszulagen (sog. Schmutzzulage) werden für alle Beschäftigten, bei denen die Voraussetzungen vorliegen, bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrages nach den bisherigen Katalog zuschlagpflichtiger Arbeiten und deren Zuschlagshöhe gezahlt.

Die Personalabteilung gibt hierzu Auskunft.


Was verbirgt sich hinter dem Begriff „Strukturausgleich“?

Aufgrund der neuen Tabellenstruktur kann es in einzelnen Fällen bei Angestellten zu Differenzen zwischen den Erwartungen der Einkommensentwicklung nach altem und neuem Tarifrecht kommen.

Um diese Differenzen auszugleichen und die Zukunftserwartungen zu sichern, erhalten die Betroffenen einen Strukturausgleich. Der Personenkreis sowie die Höhe und Zahldauer des Strukturausgleichs sind exakt bestimmt (Anlage 3 A zum TVÜ-G-U).

Der Strukturausgleich beginnt am 01.03.2012. 


Gibt es in Zukunft noch Weihnachts- und Urlaubsgeld?

Das Weihnachts- und Urlaubsgeld wird zusammengeführt und als Jahressonderzahlung gezahlt:

A) Ab 2011 gilt für alle Tarifbeschäftigten folgendes:

Die Jahressonderzahlung beträgt:

E 1 bis E 8 90 %
E 9 bis E 15 60 %

des in den Kalendermonaten Juli bis September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts ohne Überstundenentgelt, Leistungszulage, Leistungs- und Erfolgsprämie. Die Auszahlung erfolgt im Abrechnungsmonat November.

B) Für 2010 gilt folgendes:

Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30.06.2003 bestanden hat und die seit diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterlagen, beträgt die Jahressonderzahlung:

E 1 bis E 8 90 %
E 9 bis E 15 60 %

des in den Kalendermonaten Juli bis September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts ohne Überstundenentgelt, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Sie ist mit der Regelung 2011 identisch.

Für die Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrags (01.03.2010) abweichende arbeitsvertragliche Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, gilt Folgendes:

  • Im Jahr 2010 wird die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50% des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung nach Nr. 1 erhöht, sofern die Jahresssonderzahlung nach Nr. 1 höher wäre. (Ist für die Entgeltgruppen 1-8 von Interesse, wenn die 90% nicht voll erreicht werden)
  • Ab 2011 gilt Nr. A.
  • Nach In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages (01.03.2010) erhalten neu eingestellte Beschäftigte die Jahressonderzahlung in Höhe des Betrages, der ihnen nach Nr. 2 zustehen würde, wenn das Arbeitsverhältnis am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestanden hätte. Sie werden also den Beschäftigten zu Nr. 2 gleichgestellt.

Wie verhält es sich mit den vermögenswirksamen Leistungen und Jubiläumsgeld?

Wie bisher wird die vermögenswirksame Leistung in Höhe von 6,65 € (für Vollzeitbeschäftigte) gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Zahlung anteilig.

Das Jubiläumsgeld gibt es in folgender Höhe:

  • bei einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren erhalten Sie 350 €
  • bei einer Beschäftgungszeit von 40 Jahren erhalten Sie 500 €

Was geschieht mit den Beschäftigten, die aus dem TV-Hessen übergeleitet werden?

Die ab dem 01.01.2008 (Beginn der Stiftungsuniversität) eingestellten Beschäftigten wurden kraft Gesetzes zum 01.01.2010 in den TV-Hessen übergeleitet. Sie sind zum 01.03.2010 in den Tarifvertrag Goethe-Universität übergeleitet worden und werden den anderen Beschäftigten gleichgestellt. Ihre besondere Situation ist in einer eigenen Vorschrift des Überleitungstarifvertrag geregelt worden (§3a TVÜ-G-U). Wichtig ist, dass bereits vorgenommene Zuordnungen zu den Entgeltgruppen und die Bildung der individuellen Zwischenstufe erhalten bleiben. Im Übrigen gelten die Fristen und Daten des TVÜ-G-U.

Außerdem gibt es bei bestehender Beschäftigung im Monat Januar 2012 eine Einmalzahlung in Höhe von 40 € als Ausgleich für die Überleitung vom TV-H in den TVÜ-G-U.


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Regelungen zur Eingruppierung

Wie kann ich erkennen, welcher neuen Entgeltgruppe ich zugeordnet bin?

Bei bisher nach dem BAT/MTArb Beschäftigten ergibt sich die Zuordnung der Vergütungsgruppen bzw. Lohngruppen aus der Anlage 2 Teil A und B zum TVÜ-G-U.

Neueingestellte werden der jeweiligen Entgeltgruppe der Vergütungstabelle zugeordnet, die, abhängig von den auszuübenden Tätigkeiten, der Vergütungsgruppe des BAT/MTArb entspricht.


Wie wirkt sich der Tarifabschluss auf meinen Bewährungsaufstieg aus?

Im System der TV-G-U wird es keine Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege mehr geben. Für Angestellte, die sich nach derzeitigem Recht in einem Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe befinden, erfolgt aber eine Sicherung ihrer Ansprüche durch eine Stichtagsregelung:

1. Bei Erreichen des Aufstiegs bis zum 29.02.2012

2. Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und

  • die am 01.03.2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben,
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
  • bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,

werden zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-G-U eingruppiert.

3. Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und

  • die am 01.03.2010 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeitzur Hälfte erfüllthaben,
  • in der Zeit zwischen dem 01. Mai 2010 und dem 29. Februar 2012 höhergruppiert worden wären,
  • bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und
  • bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten,

erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§5 TVÜ-G-U) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte.


Was passiert mit den sogenannten Vergütungsgruppenzulagen?

Vergütungsgruppenzulagen sind spezielle Zulagen, die bisher in der Vergütungsordnung des BAT extra geregelt waren.

Für Beschäftigte, die einen Anspruch auf Vergütungsgruppenzulagen hätten, gilt für die Überleitung in den TV-G-U Folgendes:

Vergütungsgruppenzulagen, die am 28.02.2010 bereits gezahlt werden, fließen nicht in die Berechnung des Vergleichsentgelts ein. Sie werden als persönliche Besitzstandszulage so lange weitergezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen nach bisherigem Recht weiterhin gegeben sind. Die persönliche Zulage nimmt an den allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

In den Fällen, in den eine Vergütungsgruppenzulage nach dem 28.02.2010 erreicht worden wäre, gelten spezielle Besitzstandsregelungen, die denen beim Bewährungsaufstieg ähneln.

Nähere Einzelheiten erfahren Sie von Ihrer Personalabteilung.


Stehen die künftigen Regelungen zur Eingruppierung bereits fest?

Der TV-G-U wird zunächst ohne neue Entgeltordnung in Kraft treten. Bisher liegen lediglich Grundsatzeinigungen der Tarifvertragsparteien vor:

Die Verhandlungen dauern an. Ein Tarifabschluss zur neuen Entgeltordnung im Jahre 2010 ist möglich, aber nicht sicher.


Wie erfolgt bei Neueinstellungen die Zuordnung zu den Stufen innerhalb einer Entgeltgruppe?

  • Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
  • Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Goethe-Universität, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Diese Regelung gilt bis Ende 2017 auch für Beschäftigte des Landes Hessen, die zur Goethe-Universität wechseln (§88 Absatz 6 des Hessischen Hochschulgesetzes).
  • Stammt die Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber, erfolgt die Einstellung in Stufe 2. In Stufe 3 wird in diesem Fall eingeordnet, wer nach dem 31.05.2013 eingestellt wird und über eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügt.
  • Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
  • Für die Beschäftigten der Entgeltgruppe 13-15 gilt ergänzend, dass Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt werden. Dasselbe gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9-12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorarbeit, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

Weitere Hinweise, was im Einzelnen unter „einschlägiger Berufserfahrung“, „Deckung des Personalbedarfs“ und „förderliche Zeiten“ zu verstehen ist, können Sie von Ihrer Personalabteilung erhalten.


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