Zweitstudium

Sie zählen zu den Zweitstudienbewerber*innen, wenn Sie bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben und sich jetzt für ein zweites grundständiges Studium (Bachelor, Staatsexamen - kein Masterstudium) bewerben möchten. 

Als Hochschule zählen dabei z.B. Universitäten, Fachhochschulen (inkl. öffentliche Verwaltung), Musik-, Kunst- und Sporthochschulen, Bundeswehrhochschulen oder staatlich anerkannte Berufsakademien.

Ihr Studium zählt als abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt worden ist. Dabei gibt es bei einigen Studiengängen Besonderheiten: Bei Rechtswissenschaft und im Lehramt gilt das Studium mit Bestehen der ersten Staatsprüfung als abgeschlossen, bei Pharmazie mit Bestehen des zweiten Teils der pharmazeutischen Prüfung.

Wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Bewerbung Ihr Erststudium noch nicht abgeschlossen haben, das aber bis zum Ende der Bewerbungsfrist tun werden, können Sie wählen, ob Sie sich als Erst- oder Zweitstudienbewerber am Vergabeverfahren beteiligen möchten.

Zeugnisse, die erst nach Ende der Bewerbungsfrist ausgestellt werden, können leider nicht berücksichtigt werden.


In den uni-internen zulassungsbeschränkten Studiengängen ist die Zulassung zum Zweitstudium eingeschränkt mit Rücksicht auf diejenigen, die noch keinen deutschen Studienabschluss besitzen. Für ein Zweitstudium in den zulassungsbeschränkten Studiengängen sind höchstens 3 Prozent der Studienplätze vorgesehen. Beachten Sie bitte auch, dass nur ein Antrag (=ein NC-Studiengang) auf Zulassung zum Zweitstudium gestellt werden darf. Werden in einem Antrag mehrere Studiengänge benannt, nimmt nur der Erstgenannte am Vergabeverfahren teil.

Für die hochschulstart.de-zulassungsbeschränkten Studiengänge Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin bewerben Sie sich für ein Zweitstudium bitte bei hochschulstart.de. Genaue Informationen finden Sie im Merkblatt "Die Zulassung zum Zweitstudium".

Es gelten die üblichen Bewerbungsfristen, wie für ein Erststudium (s. unter den jeweiligen Studiengangsbeschreibungen).

In den uni-internen zulassungsbeschränkten Studiengängen ist die Zulassung zum Zweitstudium eingeschränkt mit Rücksicht auf diejenigen, die noch keinen deutschen Studienabschluss besitzen. Für ein Zweitstudium in den zulassungsbeschränkten Studiengängen sind höchstens 3 Prozent der Studienplätze vorgesehen. Beachten Sie bitte auch, dass nur ein Antrag (=ein NC-Studiengang) auf Zulassung zum Zweitstudium gestellt werden darf. Werden in einem Antrag mehrere Studiengänge benannt, nimmt nur der Erstgenannte am Vergabeverfahren teil.

Für die hochschulstart.de-zulassungsbeschränkten Studiengänge Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin bewerben Sie sich für ein Zweitstudium bitte bei hochschulstart.de. Genaue Informationen finden Sie im Merkblatt "Die Zulassung zum Zweitstudium".

Es gelten die üblichen Bewerbungsfristen, wie für ein Erststudium (s. unter den jeweiligen Studiengangsbeschreibungen).


Ablauf

Der Antrag auf ein Zweitstudium ist über das Online-Bewerbungsportal  zu stellen. In DoSV Studiengängen ist dazu eine vorherige Registrierung im DoSV-Portal bei hochschulstart.de zwingend nötig. Wird ein Zweitstudium mit einem nicht zulassungsbeschränkten Studiengang/-fach gewählt, so wird einem fristgerecht gestellten Antrag stattgegeben. Wird ein Doppelstudium mit einem zulassungsbeschränkten Studiengang/-fach gewählt, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt und das Ergebnis dem/der Antragsteller*in mit einem Bescheid mitgeteilt.

Antrag und Nachweise

Zum Antrag auf Zweitstudium in zulassungsbeschränkten Studiengängen gehören folgende wichtige Unterlagen: 

  • Eine einfache Kopie des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums. Die Note, mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben, muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der Stelle nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist. Andernfalls muss leider der schlechteste Leistungsgrad zugrunde gelegt werden.
  • Auf einem gesonderten Blatt (formlos) eine ausführliche schriftliche Begründung für Ihren Zweitstudienwunsch mit Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel. Die Begründung sollte abschließend alle Gesichtspunkte enthalten, die für Ihr Zweitstudium maßgebend sind; die geltend gemachte(n) Fallgruppe(n) sollte(n) ausdrücklich genannt werden.
  • Online-Bewerbung
Zum Antrag auf Zweitstudium in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen gehören folgende wichtige Unterlagen: 

  • Online-Bewerbung bzw. Fachwechselantrag und die dort aufgeführten weiteren Unterlagen.

Zum Antrag auf Zweitstudium in zulassungsbeschränkten Studiengängen gehören folgende wichtige Unterlagen: 

  • Eine einfache Kopie des Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums. Die Note, mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben, muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der Stelle nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist. Andernfalls muss leider der schlechteste Leistungsgrad zugrunde gelegt werden.
  • Auf einem gesonderten Blatt (formlos) eine ausführliche schriftliche Begründung für Ihren Zweitstudienwunsch mit Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel. Die Begründung sollte abschließend alle Gesichtspunkte enthalten, die für Ihr Zweitstudium maßgebend sind; die geltend gemachte(n) Fallgruppe(n) sollte(n) ausdrücklich genannt werden.
  • Online-Bewerbung
Zum Antrag auf Zweitstudium in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen gehören folgende wichtige Unterlagen: 

  • Online-Bewerbung bzw. Fachwechselantrag und die dort aufgeführten weiteren Unterlagen.

Antragsadresse:

J. W. Goethe-Universität, Studium Lehre Internationales, Studierendensekretariat, 60629 Frankfurt


Auswahl in zulassungsbeschränkten Studiengängen

Die Studienplätze werden nach den Kriterien "Prüfungsergebnis des Erststudiums" und "Gründe für das Zweitstudium" vergeben.
Für das Prüfungsergebnis gibt es folgende Punkte:

  • Noten ausgezeichnet und sehr gut: 4 Punkte
  • Noten gut und voll befriedigend: 3 Punkte
  • Note befriedigend: 2 Punkte
  • Note ausreichend: 1 Punkt
  • Note nicht nachgewiesen: 1 Punkt
Fallgruppe 1 - zwingende berufliche Gründe-  

Es wird ein Beruf angestrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Das weitere Studium soll in die Lage versetzen, einen Beruf aufzunehmen, der zwingend den erfolgreichen Abschluss von zwei Studiengängen erfordert.

Hierunter fallen die Berufe Kieferchirurg*in (Medizin und Zahnmedizin) und Stabsapotheker*in der Bundeswehr (Pharmazie) sowie Ordensgeistliche, die nach dem Theologiestudium ein Lehramtsstudium für eine Tätigkeit an Ordensschulen absolvieren wollen.  

Bei Vorliegen der Fallgruppe 1 gibt es 9 Punkte

Fallgruppe 2 -wissenschaftliche Gründe-  

Das Zweitstudium ist aus wissenschaftlichen Gründen zu befürworten. Es wird im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt.  

Bei Vorliegen der Fallgruppe 2 gibt es:  

7 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt sind;

9 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe von besonderem Gewicht und durch die bisherigen Leistungen belegt sind;

11 Punkte, wenn die Gründe von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinen Interesse sind.  

Bei der Verteilung der Punkte sind, bei einem strengen Maßstab, folgende Kriterien zu berücksichtigen:  

  • Bisheriger Werdegang
    Dabei sollten insbesondere die früheren wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten herangezogen werden.  

  • Ernsthaftigkeit des interdisziplinären Berufs-  /Studienwunsches
    Hier sind die wissenschaftlichen Tätigkeiten (z.B. Teilnahme an Bundeswettbewerben wie "Jugend forscht") ebenso zu würdigen wie z.B. die Mitarbeit an Forschungsprojekten während der Studienzeit.  

  • Wissenschaftliche Bedeutung der angestrebten interdisziplinären Betätigung
    Hier kommt es darauf an, dass die angestrebte Tätigkeit objektiv von wissenschaftlicher Bedeutung ist.

Fallgruppe 3 -besondere berufliche Gründe-  

Die berufliche Situation wird dadurch erheblich verbessert, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete und individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können. Bei einem Lehramtsstudiengang mit zwei Fächern genügt es, wenn dies nur für ein Fach möglich ist.  

Die sinnvolle Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium muss insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten dargelegt werden:  

  • Welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel sind durch den bisherigen   beruflichen Werdegang (z.B. im Erststudium)  erworben worden?
  • Welche Voraussetzungen werden durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht?  

Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden.  

Bei Vorliegen der Fallgruppe 3 gibt es 7 Punkte.  

Fallgruppe 4 -sonstige berufliche Gründe-  

Obwohl das Zweitstudium keine sinnvolle Ergänzung zum Erststudium darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert. Eine genaue individuelle Darlegung ist erforderlich.  

Bei Vorliegen der Fallgruppe 4 gibt es 4 Punkte.  
Fallgruppe 5 -sonstige Gründe-  

Wer nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben anstrebt, kann bei der Bewerbung für ein Zweitstudium einen Zuschlag von bis zu 2 Punkten erhalten. Die Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (z.B. Ehe, Kindererziehung) die frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss des Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die Höhe des Punktezuschlags richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastung (z.B. Zahl der Kinder, Dauer der Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Bei Vorliegen der Fallgruppe 5 gibt es 1 Punkt.  
Eine Kumulierung von mehreren Gründen findet nicht statt; es wird jeweils die günstigste Fallgruppe zugrunde gelegt. Der Punktzuschlag für Bewerber*innen, die aus familiären Gründen bisher ihren Zweitstudienwunsch zurückgestellt haben, ist davon unabhängig; er wird zusätzlich gewährt.  
Die Punkte für Ihr erstes Examen und für Ihre Begründung werden zu einer Messzahl addiert. Die Messzahl ist maßgeblich für Ihre Einstufung auf der Rangliste zur Auswahl für ein Zweitstudium. Bewerber*innen mit einer größeren Messzahl gehen denen mit einer kleineren Messzahl vor. Nachrangige Kriterien sind Dienst und Los. Somit besteht eine eindeutige Rangfolge unter den Personen, die sich für denselben Studiengang beworben haben. In dieser Rangfolge wird ausgewählt, bis alle Studienplätze ausgeschöpft sind, die für die betreffende Rangliste zur Verfügung stehen.
Für das Prüfungsergebnis gibt es folgende Punkte:

  • Noten ausgezeichnet und sehr gut: 4 Punkte
  • Noten gut und voll befriedigend: 3 Punkte
  • Note befriedigend: 2 Punkte
  • Note ausreichend: 1 Punkt
  • Note nicht nachgewiesen: 1 Punkt
Fallgruppe 1 - zwingende berufliche Gründe-  

Es wird ein Beruf angestrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Das weitere Studium soll in die Lage versetzen, einen Beruf aufzunehmen, der zwingend den erfolgreichen Abschluss von zwei Studiengängen erfordert.

Hierunter fallen die Berufe Kieferchirurg*in (Medizin und Zahnmedizin) und Stabsapotheker*in der Bundeswehr (Pharmazie) sowie Ordensgeistliche, die nach dem Theologiestudium ein Lehramtsstudium für eine Tätigkeit an Ordensschulen absolvieren wollen.  

Bei Vorliegen der Fallgruppe 1 gibt es 9 Punkte

Fallgruppe 2 -wissenschaftliche Gründe-  

Das Zweitstudium ist aus wissenschaftlichen Gründen zu befürworten. Es wird im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt.  

Bei Vorliegen der Fallgruppe 2 gibt es:  

7 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt sind;

9 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe von besonderem Gewicht und durch die bisherigen Leistungen belegt sind;

11 Punkte, wenn die Gründe von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinen Interesse sind.  

Bei der Verteilung der Punkte sind, bei einem strengen Maßstab, folgende Kriterien zu berücksichtigen:  

  • Bisheriger Werdegang
    Dabei sollten insbesondere die früheren wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten herangezogen werden.  

  • Ernsthaftigkeit des interdisziplinären Berufs-  /Studienwunsches
    Hier sind die wissenschaftlichen Tätigkeiten (z.B. Teilnahme an Bundeswettbewerben wie "Jugend forscht") ebenso zu würdigen wie z.B. die Mitarbeit an Forschungsprojekten während der Studienzeit.  

  • Wissenschaftliche Bedeutung der angestrebten interdisziplinären Betätigung
    Hier kommt es darauf an, dass die angestrebte Tätigkeit objektiv von wissenschaftlicher Bedeutung ist.

Fallgruppe 3 -besondere berufliche Gründe-  

Die berufliche Situation wird dadurch erheblich verbessert, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete und individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können. Bei einem Lehramtsstudiengang mit zwei Fächern genügt es, wenn dies nur für ein Fach möglich ist.  

Die sinnvolle Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium muss insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten dargelegt werden:  

  • Welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel sind durch den bisherigen   beruflichen Werdegang (z.B. im Erststudium)  erworben worden?
  • Welche Voraussetzungen werden durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht?  

Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden.  

Bei Vorliegen der Fallgruppe 3 gibt es 7 Punkte.  

Fallgruppe 4 -sonstige berufliche Gründe-  

Obwohl das Zweitstudium keine sinnvolle Ergänzung zum Erststudium darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert. Eine genaue individuelle Darlegung ist erforderlich.  

Bei Vorliegen der Fallgruppe 4 gibt es 4 Punkte.  
Fallgruppe 5 -sonstige Gründe-  

Wer nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben anstrebt, kann bei der Bewerbung für ein Zweitstudium einen Zuschlag von bis zu 2 Punkten erhalten. Die Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (z.B. Ehe, Kindererziehung) die frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss des Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die Höhe des Punktezuschlags richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastung (z.B. Zahl der Kinder, Dauer der Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Bei Vorliegen der Fallgruppe 5 gibt es 1 Punkt.  
Eine Kumulierung von mehreren Gründen findet nicht statt; es wird jeweils die günstigste Fallgruppe zugrunde gelegt. Der Punktzuschlag für Bewerber*innen, die aus familiären Gründen bisher ihren Zweitstudienwunsch zurückgestellt haben, ist davon unabhängig; er wird zusätzlich gewährt.  
Die Punkte für Ihr erstes Examen und für Ihre Begründung werden zu einer Messzahl addiert. Die Messzahl ist maßgeblich für Ihre Einstufung auf der Rangliste zur Auswahl für ein Zweitstudium. Bewerber*innen mit einer größeren Messzahl gehen denen mit einer kleineren Messzahl vor. Nachrangige Kriterien sind Dienst und Los. Somit besteht eine eindeutige Rangfolge unter den Personen, die sich für denselben Studiengang beworben haben. In dieser Rangfolge wird ausgewählt, bis alle Studienplätze ausgeschöpft sind, die für die betreffende Rangliste zur Verfügung stehen.

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