Stiftungsverfassung

§1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
 
Die Stiftung führt den Namen „Europäische Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main“ (kurz genannt: Europäische Akademie der Arbeit).
 
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts und auf unbestimmte Zeit errichtet.
 
Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
 
Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§2 Stiftungszweck und Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist es, staatsbürgerliche sowie berufliche Bildung von Erwerbstätigen zu ermöglichen und zu fördern. Der Verein fördert die Wissenschaft und Forschung, Volksbildung und Berufsbildung.
 
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
 
die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, die Durchführung von Studiengängen und weiteren Bildungsprogrammen sowie die Vergabe von Forschungsaufträgen um Arbeitnehmer für ihre Aufgaben in den Gewerkschaften, Betrieben, Unternehmen, Genossenschaften, Verwaltungen und sonstigen Einrichtungen des wirtschaftlichen und öffentlichen Lebens auszubilden,
die Forschung und Lehre auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Mitbestimmung im nationalen wie internationalen Kontext und des sozialen Dialoges und die Betreibung einer arbeitnehmerorientierten Lehre und Forschung.
 
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Von der Zugehörigkeit einer Organisation darf die Aufnahme von Hörern in die Europäische Akademie der Arbeit nicht abhängig gemacht werden.
 
Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
 
Die Stiftung kann ihre satzungsmäßigen Aufgaben selbst oder in Zusammenwirkung mit anderen Institutionen erfüllen. Hierfür können gleichartige, ähnliche oder unterstützende Unternehmen gegründet, erworben oder sich an ihnen beteiligt werden. Sie kann hierzu geeignete Einrichtungen unterhalten oder solche Einrichtungen unterstützen, sich an ihnen beteiligen und mit ihnen kooperieren.


§3

Die in der Anlage zu dem Stiftungsgeschäft aufgeführten Gegenstände, die mit den von den Stiftern bisher zur Verfügung gestellten Geldmitteln erworben worden sind, werden in das Eigentum der Stiftung übertragen.
Die Aufbringung der laufenden, zur Erreichung des Stiftungszweckes benötigten Geldmittel findet nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen der Stifter statt.
Zur Substanz des Stiftungsvermögens gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, dass der Zuwender der Leistungen etwas anderes bestimmt hat.
Das Vermögen der Stifter kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter erhöht werden.
Die Verwendung der der Europäischen Akademie der Arbeit von den Stiftern zur Verfügung gestellten Mittel wird vom Hessischen Rechnungshof nach Maßgabe näherer Vereinbarungen zwischen den Stiftern jährlich geprüft.


§4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

 
Der Ertrag des Stiftungsvermögens und Zuwendungen, soweit diese nicht von Zuwendenden zur Aufstockung des in § 3 Abs. 1 genannten Vermögens bestimmt sind, dürfen nur entsprechend dem Satzungszweck verwendet werden.
 
Die Stiftung darf Rücklagen im Rahmen des nach der Abgabenordnung steuerlich Zulässigen bilden.


§5 Kuratorium
 
Das Kuratorium besteht aus den folgenden 14 Mitgliedern:
 
3 Vertretungen der Hessischen Landesregierung (je einer Vertretung des für Soziales, Wissenschaft und Finanzen zuständigen Ressorts),
1 Mitglied des Präsidiums der Goethe-Universität Frankfurt am Main,
dem/der Oberbürgermeister/in der Stadt Frankfurt am Main oder einem von ihm entsandten Vertreter,
5 Mitgliedern, die der Deutsche Gewerkschaftsbund ernennt,
3 Vertretungen der Studentenschaft des jeweiligen Lehrgangs der Europäischen Akademie der Arbeit, die auf Vorschlag der Hörerversammlung für die Dauer des Studiums in das Kuratorium berufen werden,
1 Vertretung der Lehrkräfte der Europäischen Akademie der Arbeit.
 
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n für die Dauer von 5 Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
 
Ohne Stimmrecht ist eine Vertretung der Beschäftigten der Akademie der Arbeit beratend Teilnehmer der Sitzungen des Kuratoriums.
 

§6
 
Der vom Kuratorium gewählte Vorsitzende des Kuratoriums oder dessen Stellvertreter vertritt die Stiftung nach außen und zwar jeder gemeinsam mit dem jeweiligen Leiter der Europäischen Akademie der Arbeit (im Folgenden Leiter genannt).
 
Das Kuratorium ist Dienstherr des gesamten Personals einschließlich der Dozenten.
 
Beim Abschluss der Anstellungsverträge mit den haupt- und nebenamtlichen Dozenten wird die Stiftung von dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder seinem Stellvertreter allein vertreten.
 
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs ist der Leiter allein berechtigt, nach Maßgabe allgemeiner Weisungen des Kuratoriums.


§7

Dem Kuratorium obliegen die Gesamtleitung und Geschäftsführung der Europäischen Akademie der Arbeit, insbesondere beschließt es:
die Anstellung der haupt- und nebenamtlichen Dozenten
die Aufstellung des Lehrplans
die Aufstellung des Haushaltsplans
über Beschwerden gegen den Leiter und die Dozenten
das Kuratorium überwacht ferner die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Geschäftsführung des Leiters.
Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 Mitglieder anwesend sind.
Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.


§8

Das Kuratorium wählt für jeden Lehrgang aus der Zahl der hauptamtlichen Dozenten den Leiter der Europäischen Akademie der Arbeit. Wiederwahl, auch die wiederholte, ist zulässig.
 
Dem Leiter obliegt nach besonderen Anweisungen des Kuratoriums die Sorge für die Durchführung des Lehrgangs und die Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Wahrung der Anstaltsordnung gegenüber den Hörern. Er vertritt das Kuratorium in seiner Eigenschaft als Dienstherr des Personals, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Vertretung nicht gegenüber den Dozenten besteht.


§9 Satzungsänderungen

Das Kuratorium beschließt über Satzungsänderungen.
 
Der Änderungsbeschluss erfordert jeweils eine Dreiviertel Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
 
Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

 
§10 Vermögensanfall

Bei Aufhebung und Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Academy of Labour gGmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
 
Die Stiftungsverfassung wurde in der vorliegenden Form am 19. Dezember 2019 vom Regierungspräsidium in Darmstadt genehmigt.

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