Was gilt es speziell zu beachten?
Auch wenn Ihr Studiengang zulassungsbeschränkt ist, fällt ihre gesundheitliche Situation nicht direkt ins Gewicht. Grundsätzlich gilt: Entscheidendes Auswahlkriterium für die Zulassung zum Studium ist die Qualifikation der Bewerber*innen. Auch für gesundheitlich eingeschränkte oder behinderte Menschen gibt es kein Vorrecht auf eine Zulassung zum Wunschstudium und kein besonderes Prinzip der freien Fächerwahl oder dergleichen.
Allerdings hat der Gesetzgeber zwei Instrumente vorgesehen, um zu verhindern, dass gesundheitlich eingeschränkte Bewerber*innen gegenüber Ihren Mitbewerber*innen aufgrund ihrer besonderen Situation benachteiligt sind:
Die Goethe-Universität wendet diese Instrumente unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben an.
Die Anträge sind zusammen mit der Bewerbung für das jeweilige Semester fristgerecht einzureichen.
Weitere Informationen zu möglichen Sonderanträgen finden Sie in der Broschüre der Stiftung Hochschulstart. Die dort geschilderten Kriterien und Verfahrensweisen gelten grundsätzlich auch für andere zulassungsbeschränkte Fächer, die dort nicht explizit genannt sind.
Auch das Deutsche Studierendenwerk informiert zu Härtefallanträgen.
Sofern Sie mit einer (voraussichtlich studienrelevanten) gesundheitlichen Beeinträchtigung leben, raten wir Ihnen, vor oder kurz nach Studienbeginn die Studienberatung aufzusuchen, um zu besprechen, wie Ihre Studiensituation möglichst gut gestaltet werden kann.
Entscheidend für Sonderanträge gesundheitlich beeinträchtigter Bewerber*innen ist, den Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Einschränkung und dem Nachteil in der Schullaufbahn überzeugend und mit Nachweisen darlegen zu können. Ein Hinweis auf die allgemein erschwerte Lebenssituation als solcher reicht dafür in der Regel nicht aus, ebenso wenig allein das Vorliegen einer Schwerbehinderung.
Ausführliche Informationen zu den Regelungen für Sonderanträge finden Sie auf den Seiten des Bereichs "Studium Lehre Internationales"; sie sind zudem direkt der Hessischen Verordnung über die Hochschulzulassung zu entnehmen.
Möglich ist auch ein Härtefall-Antrag auf Berücksichtigung des gewünschten Studienortes, wenn aufgrund der gesundheitlichen Situation kein anderer Ort infrage kommt.
Der Antrag muss nachvollziehbar begründet sein und mit medizinischen Nachweisen belegt werden. Der Nachweis einer bloßen (Schwer-)Behinderung begründet in der Regel noch keinen Härtefall.
Es werden höchstens 5% aller Studienplätze eines Studiengangs pro Semester aufgrund von Härtefall-Anträgen vergeben. Ein erfolgreicher Härtefall-Antrag führt ohne weitere Kriterien zur sofortigen Studienzulassung, aber nur, sofern die genannte Höchstquote noch nicht ausgeschöpft wurde. Bei der Beurteilung von Härtefallanträgen werden strenge Maßstäbe angewandt.
Bewerber*innen mit gesundheitlichen Einschränkungen haben im Übrigen die Möglichkeit, im Rahmen einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen. Dabei gibt es die Möglichkeit, bei der Verlängerung der (anerkannten) Wartezeit oder bei einer Verbesserung der Durchschnittsnote anzusetzen. Weist eine Bewerber*in nach, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung daran gehindert war, die Hochschulzugangsberechtigung (beispielsweise Abitur, Fachabitur) bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu erreichen, so wird die Wartezeit gemäß des früheren Zeitpunkts berechnet. Hierzu ist der Antrag nachvollziehbar zu begründen und auf geeignete medizinische Nachweise zu stützen. Zusätzlich sollten Sie den Verlauf Ihrer Schullaufbahn durch einschlägige Zeugniskopien belegen.