Elternzeit

Jedes Elternteil kann jeweils bis zu 36 Monaten Elternzeit nehmen. Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes und bedarf innerhalb dieser Zeit nicht der Zustimmung des/ der Dienstvorgesetzten.

Bei Zustimmung des/der Dienstvorgesetzten können 12 Monate der Elternzeit auch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden. Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die zweite Elternzeit an die erste Elternzeit angehängt werden. Die Elternzeit ist nicht äquivalent mit dem Elterngeld, der Lohnersatzleistung während der Elternzeit für maximal 14 Monate.

Angestellte können während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein.

Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz.

Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch Inanspruchnahme der Elternzeit grundsätzlich nicht.

Für den wissenschaftlichen Mittelbau besteht durch das Wissenschaftliche Zeitvertragsgesetz allerdings eine Ausnahme

Studierende können gemäß Hessischer Immatrikulationsverordnung eine Beurlaubung mit der Inanspruchnahme von Elternzeit begründen. Hierzu ist jedoch eine gesonderte Beantragung der Elternzeit gegenüber der Universität nicht notwendig. Mütter und Väter legen als Nachweis bei der Beantragung der Beurlaubung lediglich die Geburtsurkunde vor. Entsprechend den Zeiten im BEEG, können Studierende in diesem Fall sechs anstelle der normalen vier Semester Beurlaubung vom Studium in Anspruch nehmen.

Anmelden von Elternzeit

Mit dem Antrag auf Elternzeit legt jedes Elternteil fest, in welchen Monaten innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes Elternzeit genommen werden soll. Jedes Elternteil kann dabei seine Elternzeit in zwei voneinander getrennten Zeitabschnitten, mit Pausen dazwischen, nehmen.  Eltern wird empfohlen, die Elternzeit in einem ersten Antrag nur für die ersten zwei Jahre festzulegen, um die noch verbleibende Elternzeit flexibel gestalten – also eventuell übertragen – zu können. Das Anmelden von Elternzeit für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes bedarf nicht der Zustimmung des/der Dienstvorgesetzten; diese müssen den Antrag lediglich zur Kenntnis nehmen. Wer allerdings 12 Monate der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt übertragen möchte (bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes ist dies möglich) braucht die Zustimmung des/der Dienstvorgesetzten.

Auch für eine Verlängerung oder eine frühere Rückkehr aus der Elternzeit bedarf es in der Regel der Zustimmung des/der Dienstvorgesetzten. Die Verlängerung oder verfrühte Rückkehr ist spätestens sieben Wochen vor der geplanten Verlängerung/Rückkehr zu beantragen. Der/die Dienstvorgesetzte muss in bestimmten Härtefällen einer verfrühten Rückkehr aus der Elternzeit zustimmen, z.B. bei einer erheblichen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern in Elternzeit oder auch bei Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils bzw. eines Kindes. Einer Verlängerung der Elternzeit muss der/die Dienstvorgesetzte zum Beispiel in solchen Fällen zustimmen, in denen die Aufteilung der Elternzeit zwischen den Eltern nicht wie geplant stattfinden kann. Beides kann von dem/der Dienstvorgesetzten nur aus dringenden dienstlichen Gründen innerhalb von vier Wochen abgelehnt werden.

Spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit muss diese schriftlich in der Personalabteilung beantragt werden. Vorher muss der Antrag auf Gewährung der Elternzeit von dem /der Dienstvorgesetzten (Geschäftsführender Direktor/Leiter und der Dekan) durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen werden. Nach Eingang des Antrags in der Personalabteilung wird die Elternzeit von der Personalabteilung schriftlich gewährt.