Dissertation

  • Der Fachbereichsrat hat in seiner Sitzung vom 15.05.2013 beschlossen, dass die Niederschrift der Dissertation den Umfang von 300 Seiten (DIN A4 VG Wort; das entspricht 653400 Zeichen) einschließlich der Anmerkungen nicht überschreiten darf. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
  • Die Dissertation (§9,1 der Promotionsordnung Dr. phil.) muss eine sachlich geschlossene, selbständige Leistung des Bewerbers oder der Bewerberin in angemessener Darstellung sein und einen Beitrag zur Weiterentwicklung der Wissenschaft liefern. Eine solche individuelle wissenschaftliche Leistung muss auch vorliegen, wenn die Dissertation aus gemeinschaftlicher Forschungsarbeit mehrerer Personen hervorgegangen ist.
  • Die Dissertation (§9,3 der Promotionsordnung Dr. phil.) ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Der Promotionsausschuss kann – wenn es sachlich geboten ist - dem Bewerber oder der Bewerberin gestatten, eine in einer anderen Sprache abgefasste Dissertation vorzulegen.

Dissertation nach §9 der Promotionsordnung.